0.142.111.982.2•Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomatenpässen, offiziellen Pässen oder Dienstpässen
0.142.111.982.2Bilateral International Treaty21.05.2015
Abgeschlossen am 21. April 2015
In Kraft getreten am 21. Mai 2015
(Stand am 21. Mai 2015)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
nachstehend «Schweiz» genannt,
und
die Föderative Republik Brasilien,
nachstehend «Brasilien» genannt,
im Folgenden zusammen «die Vertragsparteien» genannt,
im Hinblick auf die Weiterentwicklung ihrer freundschaftlichen Beziehungen
im Bestreben, den Grundsatz der Gegenseitigkeit zu wahren und ihren Staatsangehörigen, die Inhaberinnen und Inhaber gültiger Diplomatenpässe, offizieller Pässe oder Dienstpässe sind, das Reisen zu erleichtern;
in der Absicht, die vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken;
unter Berücksichtigung der langjährigen Praxis der Vertragsparteien gegenüber Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei, die Inhaberinnen und Inhaber gültiger Diplomatenpässe, offizieller Pässe oder Dienstpässe sind;
im Entschluss, die gegenwärtige Praxis weiterzuentwickeln;
in Anerkennung, dass die gegenwärtige Praxis bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens anwendbar bleibt;
sind wie folgt übereingekommen:
Dieses Abkommen lässt die Möglichkeit jeder der Vertragsparteien unberührt, die Aufenthaltsdauer gegenseitig im Einklang mit der jeweiligen innerstaatlichen Gesetzgebung und den Verpflichtungen der Schweiz aus dem Abkommen vom 26. Oktober 20042zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands über den in Artikel 1 erwähnten Zeitraum von 90 Tagen hinaus zu verlängern. Zu diesem Zweck ist ein schriftliches Gesuch der diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung der Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Antragstellerin oder der Antragsteller besitzt, an die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei zu richten.
Die Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien dürfen an allen Grenzübergangsstellen, die für den internationalen Reiseverkehr offen sind, in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen, dieses durchreisen oder daraus ausreisen.
Die Staatsangehörigen beider Vertragsparteien sind verpflichtet, sich während ihres Aufenthalts an die Rechtsvorschriften in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt sowie an die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltende Gesetzgebung zu halten.
Dieses Abkommen schränkt das Recht der beiden Vertragsparteien, Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit die Einreise zu verweigern oder deren Aufenthalt zu verkürzen, nicht ein.
Jegliche Änderungen dieses Abkommens, die zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbart werden, sind auf diplomatischem Weg zu notifizieren. Diese treten 30 Tage nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren unterrichten.
Vom vorliegenden Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus internationalen Übereinkommen ergeben, insbesondere aus dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19613über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 19634über konsularische Beziehungen.
Geschehen zu Belp, am 21. April 2015, jeweils in doppelter Urschrift, in französischer, portugiesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen authentisch ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Abkommens wird die englische Version verwendet.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Yves Rossier | Für die Föderative Republik Brasilien: Sergio França Danese |
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