0.142.112.142.1•Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Bulgarien über die gegenseitige Aufhebung der Visumspflicht für Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses
0.142.112.142.1Bilateral International Treaty01.09.1994
Abgeschlossen am 18. Juli 1994
In Kraft getreten am 1. September 1994
(Stand am 29. November 2003)
Zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Bulgarien, nachstehend die Vertragsparteien genannt,
in der Absicht, den Reiseverkehr zwischen den beiden Staaten für Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, der vom Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten, nachstehend Departement genannt, und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Bulgarien, nachstehend Ministerium genannt, ausgestellt wurde, zu erleichtern,
im Bestreben, gleichzeitig eine vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken,
wurde folgendes vereinbart:
Die Staatsangehörigen der Republik Bulgarien, die Inhaber eines vom Aussenministerium ausgestellten gültigen bulgarischen Diplomaten- oder Dienstpasses, weder Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Republik Bulgarien noch bulgarische Vertreter bei einer internationalen Organisation in der Schweiz sind, sind von der Visumpflicht befreit, um in die Schweiz einzureisen, sich dort bis zu 90 (neunzig) Tagen aufzuhalten, oder sie zu verlassen, vorausgesetzt, dass sie keiner selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Die Staatsangehörigen der Schweiz, die Inhaber eines vom Departement ausgestellten gültigen schweizerischen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, weder Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz, noch schweizerische Vertreter bei einer internationalen Organisation in der Republik Bulgarien sind, sind von der Visumpflicht befreit, um nach Bulgarien einzureisen, sich dort bis zu 90 (neunzig) Tagen aufzuhalten oder es zu verlassen, vorausgesetzt, dass sie keiner selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Unabhängig von der Art ihres Passes können Staatsangehörige beider Staaten, die ihren ordentlichen Wohnsitz im anderen Staat haben, ohne Visum in diesen zurückkehren, sofern sie eine gültige Anwesenheitsbewilligung besitzen.
Im Falle der Einführung neuer Pässe werden die beiden Vertragsparteien die andere Vertragspartei darüber wenn möglich 30 (dreissig) Tage im Voraus auf diplomatischem Weg unterrichten. Sie stellen ihr Muster zur Verfügung.
Das vorliegende Abkommen entbindet die Angehörigen eines der Staaten nicht von ihrer Verpflichtung, sich an die auf dem Gebiet des anderen Staates geltenden Gesetze und anderen Vorschriften in bezug auf die Einreise und den Aufenthalt zu halten.
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, die Einreise oder den Aufenthalt von Angehörigen des anderen Staates, welche die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gefährden könnten oder deren Anwesenheit rechtswidrig wäre, zu verweigern.
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei der Anwendung dieses Abkommens entstehen, einvernehmlich zu lösen. Sie unterrichten sich gegenseitig laufend über die Einreisevoraussetzungen für Angehörige von Drittstaaten.
Jede Vertragspartei kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder aus anderen wichtigen Gründen die Anwendung von allen oder einem Teil der Bestimmungen des vorliegenden Vertrages einstweilig aussetzen. Die Aussetzung und die Wiederinkraftsetzung der Bestimmungen werden der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Weg notifiziert. Diese Bestimmungen treten am Tage des Erhalts der erforderlichen Anzeige in Kraft.
Das vorliegende Abkommen findet auch auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und seine Staatsangehörigen Anwendung.
Abgeschlossen in Sofia am 18. Juli 1994 in zwei übereinstimmenden Exemplaren, eines in bulgarischer und eines in französischer Sprache, beide gleichermassen massgeblich.
| Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Arnold Hugentobler | Für die Regierung der Republik Bulgarien: Stanislav Daskalov |
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