0.142.112.492•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Volksrepublik China über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses
0.142.112.492Bilateral International Treaty29.01.2016
Abgeschlossen am 11. Dezember 2015
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 29. Januar 2016
(Stand am 29. Januar 2016)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Volksrepublik China
(nachstehend «die Vertragsparteien» genannt),
veranlasst durch den gemeinsamen Wunsch, das Reisen zwischen der Schweiz und der Volksrepublik China (nachstehend «die Staaten» genannt) für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses zu erleichtern,
in der Absicht, die vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken,
haben Folgendes vereinbart:
Die Staatsangehörigen der Schweiz, die in den Artikeln 1 und 2 erwähnt werden, müssen über Einreisestellen, die Ausländerinnen und Ausländern offenstehen, in das Hoheitsgebiet der Volkrepublik China einreisen, daraus ausreisen oder durch dieses durchreisen. Jene Staatsangehörigen, die von der Ausnahme nach diesem Abkommen profitieren, müssen die aufgrund der einschlägigen Gesetzgebung Chinas geltenden Formalitäten einhalten.
Beamtinnen oder Beamte der Stufe Vizeminister oder höher der Zentralregierung sowie Offizierinnen oder Offiziere der Stufe Divisionär oder höher der Streitkräfte beider Staaten, die einen gültigen heimatlichen Diplomatenpass besitzen, informieren die zuständigen Behörden des anderen Staates im Voraus auf diplomatischem Weg, dass sie für dienstliche Zwecke in dessen Hoheitsgebiet reisten.
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, den Staatsangehörigen des anderen Staates die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder den dortigen Aufenthalt nach den Artikeln 1 und 2 des vorliegenden Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen zu verweigern.
Jegliche zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbarten Änderungen dieses Abkommens werden auf diplomatischem Weg notifiziert. Diese treten 30 (dreissig) Tage nach dem Datum in Kraft, an dem die letzte der Notifikationen eingegangen ist, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen internen Verfahren unterrichten.
Vom vorliegenden Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Parteien, die sich aus internationalen Übereinkommen ergeben, insbesondere aus dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19612über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 19633über konsularische Beziehungen.
Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt 30 (dreissig) Tage nach Eingang der letzten schriftlichen Notifikation in Kraft, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen Formalitäten unterrichten.
Jede Vertragspartei kann die Anwendung sämtlicher Bestimmungen des vorliegenden Abkommens oder eines Teils davon aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder der Staatssicherheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen suspendieren. Der Entscheid über die Suspendierung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg spätestens 48 (achtundvierzig) Stunden vor deren Inkrafttreten mitzuteilen. Die Vertragspartei, welche die Anwendung des vorliegenden Abkommens suspendiert hat, benachrichtigt die andere Vertragspartei unverzüglich, sobald die Gründe für die Suspendierung wegfallen. Die Aussetzung endet am Datum des Eingangs dieser Notifikation.
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg jederzeit ihren Entscheid notifizieren, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Das Abkommen endet 30 (dreissig) Tage nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei.
Geschehen zu Peking, am 11. Dezember 2015, in zweifacher Ausführung in französischer, chinesischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung ist der englische Text massgebend.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Jean-Jacques de Dardel | Für die Regierung der Volksrepublik China: Xuanyou Kong |
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