0.142.112.632.2•Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kolumbien über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomaten-, offiziellen Sonder-, oder Dienstpässen
0.142.112.632.2Bilateral International Treaty30.06.2017
Abgeschlossen am 3. August 2016
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 30. Juni 2017
(Stand am 30. Juni 2017)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Republik Kolumbien
(nachstehend «die Parteien» genannt),
veranlasst durch den gemeinsamen Wunsch, das Reisen zwischen der Schweiz und Kolumbien (nachstehend «die Staaten» genannt) für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomaten-, offiziellen, Sonder-, oder Dienstpässen zu erleichtern,
in der Absicht, die vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken,
haben Folgendes vereinbart:
Dieses Abkommen sieht für Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten-, offiziellen, Sonder-, oder Dienstpasses beider Staaten die Befreiung von der Visumpflicht vor, wenn sie in das Hoheitsgebiet des anderen Staates reisen.
Der Begriff «Schengen-Besitzstand» bezeichnet alle in dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand genannten Massnahmen, die darauf abzielen zu gewährleisten, dass an Binnengrenzen keine Personenkontrollen durchgeführt werden, in Verbindung mit einer gemeinsamen Politik in Bezug auf Aussengrenzkontrollen und Visa sowie unmittelbar damit zusammenhängende Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität.
Die zuständigen Behörden der beiden Parteien behalten sich das Recht vor, den Inhaberinnen und Inhabern eines Diplomaten-, offiziellen, Sonder-, oder Dienstpasses des anderen Staates nach Artikel 3 und 4 die Einreise oder den Aufenthalt in ihr Hoheitsgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen zu verweigern.
Bei Verlust oder Beschädigung eines gültigen heimatlichen Diplomaten-, offiziellen, Sonder-, oder Dienstpasses im Hoheitsgebiet des anderen Staates kann die diplomatische Mission oder das Konsulat des Entsendestaates Dokumente übermitteln, die der betroffenen Person die Rückkehr in ihren Staat ermöglichen. Gleichzeitig informiert die diplomatische Mission oder das Konsulat den Empfangsstaat auf diplomatischem Weg über den Vorfall.
Jegliche Änderung oder Ergänzung des vorliegenden Abkommens werden zwischen den Parteien auf diplomatischen Weg vereinbart. Diese treten gemäss den für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren in Kraft und sind integraler Bestandteil des Abkommens.
Von diesem Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Parteien, die sich aus den internationalen Übereinkommen ergeben, insbesondere aus dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19611über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 19632über konsularische Beziehungen.
Jede Partei kann die Anwendung sämtlicher Bestimmungen dieses Abkommens oder eines Teils davon aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen suspendieren. Der Entscheid über die Suspendierung ist der anderen Partei auf diplomatischem Weg spätestens 48 (achtundvierzig) Stunden vor deren Inkrafttreten mitzuteilen. Die Partei, welche die Anwendung dieses Abkommens suspendiert hat, benachrichtigt die andere Partei unverzüglich, sobald die Gründe für die Suspendierung wegfallen. Die Suspendierung endet am Datum des Eingangs dieser Notifikation.
Jede Partei kann der anderen Partei auf diplomatischem Weg jederzeit ihren Entscheid notifizieren, dieses Abkommen zu kündigen. Das Abkommen endet 30 (dreissig) Tage nach Eingang der Notifikation bei der anderen Partei.
Bei einer Suspendierung oder Kündigung dieses Abkommens können die in Artikel 3 bezeichneten Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten-, offiziellen, Sonder-, oder Dienstpasses sich bis zur Beendigung der in diesem Abkommen geregelten Visumbefreiung weiterhin ohne Visum im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates aufhalten.
Geschehen zu Bogotà, am 3. August 2016, in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung ist der englische Text massgebend.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Kurt Kunz | Für die Republik Kolumbien: Maria Angela Holguin Cuéllar |
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