0.142.112.739•Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Demokratischen Republik Kongo über die Zusammenarbeit im Migrationsbereich
0.142.112.739Bilateral International Treaty10.10.2025
Abgeschlossen am 4. Februar 2013
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 10. Oktober 2025
(Stand am 10. Oktober 2025)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch den Schweizerischen Bundesrat,
und
die Demokratische Republik Kongo,
vertreten durch die Regierung der Demokratischen Republik Kongo,
nachstehend «die Vertragsparteien» genannt,
in Anbetracht der vorzüglichen, von Freundschaft und Zusammenarbeit geprägten Beziehungen zwischen den Vertragsparteien;
im Wunsch, eine Partnerschaft zu fördern, die mit gegenseitigen Vorteilen für die Entwicklung jeder Vertragspartei verbunden ist;
in der Überzeugung, dass die Migrationsströme zur Annäherung der Völker beitragen und dass deren aufeinander abgestimmte Steuerung für die betroffenen Länder einen wesentlichen Faktor für die wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Entwicklung darstellt;
im Wunsch, die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien durch einen Migrationsdialog als ausschlaggebenden Faktor zur Verhütung und Bekämpfung der irregulären Migration zu fördern;
in der Erkenntnis, dass einer der wichtigsten Bestandteile der Migrationssteuerung im wirksamen Schutz der Rechte der Migrantinnen und Migranten besteht, und insbesondere in der Notwendigkeit, für die strikte Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der völkerrechtlichen Instrumente zum Schutze der Menschenrechte zu sorgen;
im Wunsch, ihre Zusammenarbeit im Rahmen der internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung der irregulären Migration zu fördern;
im Bestreben, eine Reihe von Massnahmen zur Bekämpfung der irregulären Migration und der damit verbundenen kriminellen Aktivitäten zu ergreifen;
in der Erkenntnis, dass die Bekämpfung der irregulären Migration und die Rückkehr der Personen nicht nur unter dem Blickwinkel der Sicherheit betrachtet werden dürfen, sondern auch auf Entwicklungsstrategien unter Einbezug der Migration beruhen müssen;
im Bemühen, die freiwillige Rückkehr in Würde zu ermutigen und die Wiederansiedelung und Wiedereingliederung der freiwillig Rückkehrenden in ihrem Herkunftsland zu erleichtern;
im Willen, im Interesse der betreffenden Personen und im gegenseitigen Interesse die Vorschriften über Personenverkehr und -aufenthalt zwischen den Vertragsparteien anzuwenden;
haben Folgendes vereinbart:
Dieses Abkommen hat die Erleichterung von Einreise, Aufenthalt und Rückkehr von Personen auf den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien zum Gegenstand.
Für die Zwecke dieses Abkommens haben die unten genannten Benennungen und Fügungen folgende Bedeutung: – Ersuchende Vertragspartei: die Vertragspartei, die das Gesuch um Rückübernahme von Personen einreicht; – Ersuchte Vertragspartei: die Vertragspartei, an welche das Gesuch um Rückübernahme von Personen gerichtet wird; – Rückübernahme von Personen: Rückkehr in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei von Personen, die das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei verlassen müssen; – Rückkehrhilfe: in der Gesetzgebung der ersuchenden Vertragspartei vorgesehene Massnahmen zur Erleichterung der Rückkehr und Wiedereingliederung von Staatsangehörigen der ersuchten Vertragspartei in ihrem Herkunftsland.
In folgenden Fällen bewilligt jede Vertragspartei im Rahmen der geltenden Gesetzesbestimmungen Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei den Aufenthalt auf ihrem Hoheitsgebiet: (a) Vorübergehender Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit zu folgenden Zwecken: 1. Tourismus, 2. Besuche, 3. Durchreise, 4. fachwissenschaftliche Ausbildungen (einschliesslich Studium) und unentgeltliche Praktika, 5. medizinische Behandlungen und Kuraufenthalte, 6. Teilnahme an Wirtschafts- und Wissenschaftskongressen und an kulturellen, religiösen oder sportlichen Veranstaltungen, 7. Teilnahme an Konferenzen und Tagungen internationaler Organisationen mit Sitz in der Schweiz, mit denen die Schweiz ein Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten unterzeichnet hat, 8. vorübergehende Tätigkeit als Korrespondentin oder Korrespondent für ausländische Medien; (b) Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit dem Zweck, die Wirtschaft des Aufnahmelandes zu entwickeln und den Austausch in diesem Bereich zu verstärken; (c) Aufenthalt im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten im Bereich der wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit sowie im Rahmen von humanitären Einsätzen.
Die ersuchende Vertragspartei trifft im Rahmen ihrer geltenden Gesetze alle Massnahmen, um die Ehre, die Würde sowie die körperliche und geistige Integrität der betreffenden Person zu bewahren und um günstige Voraussetzungen für deren gesellschaftliche und wirtschaftliche Reintegration zu schaffen.
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbaren bei Bedarf, wie die Ehre, die Würde sowie die körperliche und geistige Integrität der betreffenden Personen – insbesondere der unbegleiteten Minderjährigen, der Kranken, der Schwangeren, der kinderreichen Familien – bewahrt werden soll und wie diese ihre Rechte ausüben und Pflichten erfüllen können.
Die oben genannten Massnahmen werden in Anhang II Absatz 1 dieses Abkommens detailliert aufgeführt. 2. Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Ressourcen, sich bei der Entwicklung und Umsetzung von Strukturhilfeprojekten mit den in Anhang II Absatz 2 dieses Abkommens aufgeführten Zielen gegenseitig zu unterstützen. 3. Die Vertragsparteien kommen im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Ressourcen überein, sich in den Bereichen nach Anhang II Absatz 3 dieses Abkommens gegenseitig zu unterstützen.
Die oben genannten Mittel werden gemäss den Gesetzen der Vertragsparteien festgelegt. Bei Unterzeichnung dieses Abkommens unterrichten sich die Vertragsparteien über die geltende Höhe des Zehrgelds (Reisegelds). Spätere Änderungen werden unverzüglich auf diplomatischem Weg mitgeteilt.
Die Informationen zu Personendaten über die rückzuübernehmenden Staatsangehörigen der Vertragsparteien betreffen ausschliesslich: – die rückzuübernehmende Person und gegebenenfalls ihre Familienangehörigen (Familiennamen, Vornamen, gegebenenfalls Nachnamen, frühere Namen, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit); – den Personalausweis, den Reisepass oder die übrigen Identitäts- oder Reisedokumente; – die übrigen für die Identifikation der rückzuübernehmenden Person erforderlichen Daten, einschliesslich ihrer biometrischen Daten; – die Aufenthaltsorte und Reiserouten; – die Aufenthaltsbewilligungen oder die im Ausland gewährten Visa; – die Daten über die Gesundheit der betroffenen Person.
Die zur Durchführung dieses Abkommens übermittelten Personendaten werden in Übereinstimmung mit der geltenden innerstaatlichen Gesetzgebung jeder Vertragspartei sowie mit den Bestimmungen der entsprechend anwendbaren internationalen Übereinkommen, denen beide Vertragsparteien beigetreten sind, verarbeitet und geschützt.
Zu diesem Zweck: – verwendet die ersuchte Vertragspartei die übermittelten Personendaten ausschliesslich zum Zweck, der in diesem Abkommen vorgesehen ist; – unterrichtet jede Vertragspartei die andere auf deren Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Personendaten; – dürfen die übermittelten Personendaten ausschliesslich durch die für die Durchführung des Abkommens zuständigen Behörden verarbeitet werden. Die Personendaten dürfen nur mit dem vorherigen schriftlichen Einverständnis der übermittelnden Vertragspartei an weitere Staatsbehörden übermittelt werden; – ist die ersuchende Vertragspartei gehalten sicherzustellen, dass die zu übermittelnden Daten richtig sowie für den Übermittlungszweck erforderlich und verhältnismässig sind. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung dieser Daten vorzunehmen; – ist der betroffenen Person nach dem innerstaatlichen Recht der durch die betroffene Person ersuchten Vertragspartei auf Ersuchen über die zu ihrer Person vorhandenen Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen; – sind die übermittelten Personendaten nur so lange aufzubewahren, wie es der Zweck erfordert, für den sie übermittelt worden sind. Die Kontrolle der Verarbeitung und Verwendung dieser Daten wird in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht jeder Vertragspartei sichergestellt; – sind beide Vertragsparteien verpflichtet, die übermittelten Personendaten wirksam gegen unbefugten Zugang, missbräuchliche Änderungen und widerrechtliche Bekanntgabe zu schützen. Die übermittelten Daten geniessen auf jeden Fall zumindest den Schutz, der aufgrund des Rechts der ersuchenden Vertragspartei für Daten gleicher Art gilt.
Der Expertenausschuss ist namentlich zuständig für: – die Beobachtung der Migrationsströme zwischen den Hoheitsgebieten beider Vertragsparteien; – die Überwachung der Rückkehrhilfemassnahmen; – die Auswertung der Ergebnisse der Massnahmen, die in diesem Abkommen erwähnt werden; – die Unterbreitung von Vorschlägen zuhanden der jeweiligen zuständigen Behörden der Vertragsparteien, die einer besseren Wirkung der Massnahmen dienlich sind.
Von diesem Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich insbesondere ergeben aus: – der Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 19511über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 19672; – der Anwendung der von den Vertragsparteien unterzeichneten Abkommen über den Schutz der Menschenrechte, insbesondere des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, abgeschlossen in New York am 16. Dezember 19663; – der Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 15. November 20004gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, einschliesslich der beiden Zusatzprotokolle5gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg einerseits bzw. zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels andererseits; – der Anwendung der Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen vom 18. April 19616bzw. 24. April 19637; – der Anwendung der internationalen Auslieferungsverträge.
Sämtliche Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Auslegung, die Anwendung oder die Umsetzung dieses Abkommens werden im Rahmen des Expertenausschusses oder auf diplomatischem Weg beigelegt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäss ermächtigten Vertreter der Vertragsparteien ihre Unterschrift unter dieses Abkommen gesetzt.Geschehen zu Kinshasa am 4. Februar 2013 in zwei (2) Urschriften in französischer Sprache.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Simonetta Sommaruga | Für die Demokratische Republik Kongo: Richard Muyej Mangeze |
|---|
(Art. 7)
1. Die Staatsangehörigkeit einer rückzuführenden Person wird auf Grundlage eines der folgenden gültigen Dokumente als nachgewiesen erachtet: – für die Schweizerische Eidgenossenschaft: – Pass, – Identitätskarte; – für die Demokratische Republik Kongo: – Pass, – Identitätskarte, – Wahlausweis, – Staatsangehörigkeitsnachweis.
2. Die Staatsangehörigkeit wird auf Grundlage eines der folgenden Mittel als glaubhaft erachtet: – Dokument nach dem vorstehenden Absatz, dessen Gültigkeit abgelaufen ist; – von den Behörden der ersuchten Vertragspartei ausgestelltes Dokument, welches die Identität der betreffenden Person ausweist (Führerschein, Schifffahrtsbuch, Bescheinigung über den Ausweisverlust, Dienstbüchlein oder jedes andere von den Streitkräften ausgestelltes Dokument usw.); – Ausweis über konsularische Anmeldung oder Zivilstandsdokument; – Familienbüchlein mit Angabe des Heimatortes in der Schweiz (für die schweizerische Vertragspartei); – jedes andere von einer zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei ausgestellte Dokument; – Fotokopie eines der vorstehend aufgeführten Dokumente; – von den Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden der ersuchenden Vertragspartei ordnungsgemäss eingeholte Erklärungen der betreffenden Person; – den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden der ersuchenden Vertragspartei zu Protokoll gegebene Zeugenaussagen; – die von der Person gesprochene Sprache, beispielsweise Sprachgutachten durch Fachpersonen; – kulturelles Gepräge der betreffenden Person; – Angaben der betreffenden Person; – Ergebnisse des Vergleichs von Fingerabdrücken oder anderer biometrischer Daten; – jedes andere von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei anerkannte Mittel.
(Art. 12)
1. Die Massnahmen für die individuelle Rückkehrhilfe bestehen konkret in: – Übernahme der Transportkosten für die Rückkehr der im Rahmen einer freiwilligen und begleiteten Rückkehr angemeldeten Person in ihr Herkunftsland; – finanzielle Starthilfe (Betrag zur Deckung der ersten Bedürfnisse im Herkunftsland); – persönliche, gezielte und spezifische Unterstützung bei der Entwicklung und Verwirklichung eines individuellen Projekts zur erleichterten beruflichen und sozialen Reintegration im Herkunftsland (im Hinblick auf die Ausübung einer nachhaltigen und einkommensgenerierenden Tätigkeit). Diese Unterstützung kann insbesondere in Form von Beratung, Finanzierung eines Berufsprojekts, Ausbildung oder vorübergehender Unterbringung erfolgen; – Hilfe bei der Rückkehr aus medizinischen Gründen, sofern Bedarf besteht und auch im Herkunftsland, insbesondere durch Medikamentenvorräte, medizinische Begleitung bei der Rückkehr oder durch den Abschluss einer laufenden Behandlung; – Steuerung der Verbreitung von Informationen über die Massnahmen der freiwilligen und begleiteten Rückkehrhilfe sowie institutionelle Unterstützung, wenn Dritte (internationale Organisationen, Nichtregierungsorganisationen oder andere Partner) mit der Steuerung betraut werden.
2. Mit den Strukturhilfemassnahmen werden namentlich folgende Ziele verfolgt: – einen Beitrag leisten zur Entwicklung der Migrationsmanagement-Kompetenzen der Vertragspartei, in deren Staat die Personen zurückkehren, zum Beispiel mittels spezifischer Schulungen in den als geeignet und bedeutsam erachteten Bereichen; – die Ungleichheiten zwischen den in ihr Herkunftsland zurückgekehrten Personen und den an Ort gebliebenen vermindern, indem auch letzteren ermöglicht wird, von den Projekten zur Unterstützung und Entwicklung der Infrastrukturen vor Ort zu profitieren; – zur Entwicklung von Migrationspartnerschaftsbeziehungen beitragen und den Migrationsdialog fördern.
3. Die Massnahmen zur gegenseitigen Unterstützung betreffen namentlich folgende Bereiche: – gegenseitiger Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in Sachen Menschenhandel, Netzwerke für den Menschenschmuggel und darin verwickelte Personen sowie organisierte Kriminalität im Zusammenhang mit der Migration; – gegenseitiger Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in Sachen Dokumentenmissbrauch; – technische Unterstützung bei der Bekämpfung der irregulären Migration; – Organisation von Ausbildungskursen für das konsularische Personal und die Einwanderungsbeamtinnen und -beamten, namentlich im spezifischen Bereich der Erkennung gefälschter Dokumente; – Zusammenarbeit zur verstärkten Grenzkontrolle; – fachtechnisches Wissen zur Gewährleistung der Sicherheit nationaler Identitätsausweise; – Verbesserung der Fähigkeit, die irreguläre Migration und den Menschenschmuggel zu bekämpfen.
Gestützt auf Artikel 22 Absatz 2 des Abkommens über die Zusammenarbeit im Migrationsbereich
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und
der Regierung der Demokratischen Republik Kongo
(nachstehend «Abkommen» genannt),
wird Folgendes vereinbart:
(1). Die mit der Durchführung dieses Abkommens betrauten zuständigen Behörden sind:
(a) Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Bundesamt für Migration (BFM)
Bern-Wabern
(b) Für die Demokratische Republik Kongo:
Ministerium für Inneres, Sicherheit, Dezentralisierung und Raumordnung
Generaldirektion für Migration (DGM)
und
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, internationale Zusammenarbeit und Frankophonie
Direktion für Auslandkongolesen (DCE)
Kinshasa
(2). Die detaillierten Angaben zu den zuständigen Behörden und allfällige Änderungen in Bezug auf die zuständigen Behörden oder deren detaillierte Angaben werden der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt.
Nach Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens übergeben einander die zuständigen Behörden innert dreissig (30) Tagen ab Unterzeichnung des Abkommens eine Liste der in Anhang I Absatz 1 genannten Dokumente sowie Muster derselben.
In Anwendung von Artikel 7 des Abkommens wird ein Identifikationsverfahren durchgeführt, wenn die Staatsangehörigkeit einer Person nicht nachgewiesen werden kann, aber aufgrund der in Anhang I Absatz 2 genannten Mittel glaubhaft erscheint. Zu diesem Zweck: (a) führt die diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Demokratischen Republik Kongo unverzüglich eine Befragung der betreffenden Person durch; (b) vereinbaren die zuständigen Behörden im Hinblick auf eine Befragung gegebenenfalls die Entsendung einer kongolesischen Delegation in die Schweiz. Die Reise- und Aufenthaltskosten für diese Entsendung gehen zu Lasten der Schweiz; (c) stellt die ersuchte Vertragspartei ein Reisedokument nach Artikel 7 Absatz 5 des Abkommens mit Gültigkeitsdauer sechs (6) Monate aus, falls die Staatsangehörigkeit der Person bestätigt wird; (d) stellt die ersuchte Vertragspartei auf Verlangen ein neues Reisedokument mit Gültigkeitsdauer sechzig (60) Tage aus, falls die Rückführung der Person während der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments nicht möglich war.
(1). Muss oder will eine Person die Schweiz verlassen, wird ihrer freiwilligen Rückkehr Priorität eingeräumt. Sie kann ihre Rückreise selbstständig vorbereiten und organisieren. Die Unterstützung der Schweizer Behörden in Form von Rückkehrberatung, Organisation und Finanzierung erfolgt gemäss Artikel 12 Absatz 1 und Anhang II Absatz 1 des Abkommens. (2). Muss eine Person zurückkehren, so erleichtert ihr die ersuchende Vertragspartei den Transfer der legal erworbenen Vermögenswerte.
(1). Für die Rückkehr von Personen, deren Rückführung auf Linienflügen nicht möglich ist, können Sicherheitsflüge organisiert werden. Die Modalitäten für diese Flüge werden zwischen den zuständigen Behörden vereinbart. (2). Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei meldet der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei ihre Absicht, einen Sicherheitsflug zu organisieren, spätestens dreissig (30) Tage vor dem geplanten Flugdatum und übermittelt ihr alle sachdienlichen Informationen und insbesondere eine Liste der vorgängig identifizierten rückzuführenden Personen. Die technischen Angaben zum Flug werden der ersuchten Vertragspartei spätestens sieben (7) Arbeitstage vor Durchführung desselben mitgeteilt. (3). Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei behält sich die Möglichkeit vor, obige Namensliste nach Übermittlung der ursprünglichen Liste abzuändern, und stellt sicher, dass die Änderung nur vorgängig identifizierte Personen betrifft und dass die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei unverzüglich darüber informiert wird. (4). Die zuständigen Behörden melden die Organisation des Sicherheitsflugs auch den jeweiligen diplomatischen Vertretungen der Vertragsparteien. (5). Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei stellt der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei ihre Antwort nach Möglichkeit spätestens zehn (10) Arbeitstage vor dem geplanten Flugdatum zu.
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, verständigen sich die zuständigen Behörden bei der Durchführung des Abkommens mündlich und schriftlich in französischer Sprache.
(1). Dieses Durchführungsprotokoll tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft. (2). Das Durchführungsprotokoll kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien abgeändert werden. (3). Dieses Durchführungsprotokoll wird gleichzeitig mit dem Abkommen beendet. (4). Dieses Durchführungsprotokoll ist während der Suspendierung des Abkommens nicht anwendbar.
Geschehen zu Kinshasa am 4. Februar 2013 in zwei (2) Urschriften in französischer Sprache.
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