0.142.113.212•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Ägypten über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses
0.142.113.212Bilateral International Treaty27.01.2026
Abgeschlossen am 15. November 2025
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 27. Januar 2026
(Stand am 27. Januar 2026)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung von Ägypten
(nachstehend die «Vertragsparteien» genannt),
veranlasst durch den gemeinsamen Wunsch, das Reisen zwischen der Schweiz und Ägypten (nachstehend die «Staaten» genannt) für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses zu erleichtern,
in der Absicht, die vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken,
haben Folgendes vereinbart:
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, den Staatsangehörigen des anderen Staates nach den Artikeln 1 und 2 die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder den dortigen Aufenthalt aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen zu verweigern.
Jegliche Änderungen dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg vereinbart. Diese treten 30 (dreissig) Tage nach dem Datum in Kraft, an dem die letzte der Notifikationen eingegangen ist, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren unterrichten.
Von diesem Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus den internationalen Übereinkommen ergeben, insbesondere aus dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19611über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 19632über konsularische Beziehungen.
Dieses Abkommen gilt nur für E-Pässe mit Chip gemäss der ICAO-Spezifikation Doc 9303. Es wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Es tritt 30 (dreissig) Tage nach Eingang der letzten Notifikation, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen Formalitäten unterrichten, endgültig in Kraft.
Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens oder eines Teils davon aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen suspendieren. Der Entscheid über die Suspendierung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg spätestens 48 (achtundvierzig) Stunden vor deren Inkrafttreten mitzuteilen. Die Vertragspartei, welche die Anwendung dieses Abkommens suspendiert hat, benachrichtigt die andere Vertragspartei unverzüglich, sobald die Gründe für die Suspendierung wegfallen. Die Suspendierung endet am Datum des Eingangs dieser Notifikation.
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg jederzeit ihren Entscheid notifizieren, dieses Abkommen zu kündigen. Das Abkommen endet 30 (dreissig) Tage nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei.
Geschehen zu Kairo am 15. November 2025 in zwei Urschriften in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut massgebend.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Beat Jans | Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten: Badr Abdelatty |
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