0.142.113.589•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Gambia über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration
0.142.113.589Bilateral International Treaty12.01.2021
Abgeschlossen am 12. Januar 2021
Vorläufig angewendet ab 12. Januar 2021
(Stand am 12. Januar 2021)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Gambia,
nachfolgend als «die Vertragsparteien» bezeichnet,
in Anbetracht der vorzüglichen, von Freundschaft und Zusammenarbeit geprägten Beziehungen zwischen beiden Ländern;
im Wunsch, eine Partnerschaft zu fördern, die mit gegenseitigen Vorteilen für die Entwicklung beider Staaten verbunden ist;
in der Überzeugung, dass die reguläre und ordnungsgemässe Migration zur wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Entwicklung der betroffenen Länder beiträgt;
im festen Willen, auf Grundlage der Gegenseitigkeit den Dialog und die Zusammenarbeit im Migrationsbereich zu vertiefen und auszuweiten, Chancen in diesem Bereich zu erkennen und konstruktive Lösungen für die Herausforderungen durch die irreguläre Migration zu finden;
in der Erkenntnis, dass der wirksame Schutz der Rechte der Migrantinnen und Migranten einer der wichtigsten Bestandteile der Migrationssteuerung ist, insbesondere die strenge Anwendung der einschlägigen Bestimmungen in den völkerrechtlichen Instrumenten zu den Menschenrechten;
in der Erkenntnis, dass die Kontrolle und Steuerung der irregulären Migration und die Rückkehr der Personen nicht nur unter dem Blickwinkel der Sicherheit betrachtet werden dürfen, sondern auch auf Entwicklungsstrategien unter Einbezug der Migration beruhen müssen;
im Bestreben, die freiwillige Rückkehr der Personen in Würde in das Herkunftsland zu fördern;
im Willen, im Interesse der Migrantinnen und Migranten und im gegenseitigen Interesse die Vorschriften betreffend den Personenverkehr zwischen beiden Vertragsparteien und den Aufenthalt der Personen in diesen anzuwenden;
haben Folgendes vereinbart:
Dieses Abkommen soll die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei der Steuerung der irregulären Migration festlegen.
Für die Zwecke dieses Abkommens werden die unten genannten Benennungen und Fügungen wie folgt verstanden: ‒ Ersuchende Vertragspartei: Die Vertragspartei (Schweiz oder Gambia), die ein Rückübernahmeersuchen nach Artikel 6 dieses Abkommens übermittelt*;* ‒ Ersuchte Vertragspartei: Die Vertragspartei (Schweiz oder Gambia), an die ein Rückübernahmeersuchen nach Artikel 6 dieses Abkommens gerichtet wird; ‒ Rückübernahme: ist die Überstellung von Personen (Staatsangehörige der ersuchten Vertragspartei), die die Voraussetzungen für die Einreise in die ersuchende Vertragspartei oder den rechtmäßigen Aufenthalt in dieser nicht oder nicht mehr erfüllen, durch die ersuchende Vertragspartei und die Zulassung von Personen (Staatsangehörige der ersuchten Vertragspartei) durch die ersuchte Vertragspartei gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens; ‒ Irregulärer Zustand: jede Person, die nach den im innerstaatlichen Recht festgelegten einschlägigen Verfahren die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder Gambias oder für den Aufenthalt in diesem Gebiet nicht oder nicht mehr erfüllt; ‒ Rückübernahme von Personen: bedeutet die Rückkehr von Personen, die das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei verlassen müssen, in das Hoheitsgebiet der ersuchten; ‒ Herkunftsland: ist das Land, dessen Staatsangehörigkeit die rückübernahmefähige Person besitzt.
Jede Vertragspartei erleichtert im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise von Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei in ihr Hoheitsgebiet zum Zweck eines Aufenthalts mit oder ohne Erwerbstätigkeit.
Die ersuchte Vertragspartei übernimmt im eigenen Hoheitsgebiet auf schriftliches Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei jede Person, die die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise gemäss Artikel 7 und Anhang I Absatz 2 dieses Abkommens glaubhaft gemacht wird, dass diese Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.
Die ersuchende Vertragspartei verpflichtet sich, alle Massnahmen zu ergreifen, um die Ehre, die Würde, den körperlichen und medizinischen Zustand und die moralische Integrität der rückzuübernehmenden Person zu schützen und günstige Bedingungen für ihre sozioökonomische Wiedereingliederung zu schaffen. Die Rückkehrhilfe wird im Rahmen der geltenden nationalen Gesetzgebung geleistet. Eine Entscheidung über die Rückkehr und Rückübernahme eines Staatsangehörigen der Vertragsparteien berührt in keiner Weise die gesetzlichen Eigentumsrechte dieser Person im ersuchenden Staat.
Die Kosten im Zusammenhang mit der Rückübernahme nach diesem Abkommen für den Transport der betroffenen Personen bis zur Stelle für die Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei werden von der ersuchenden Vertragspartei übernommen.
Die Vertragsparteien sind im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und verfügbaren Ressourcen bemüht:
Die Vertragsparteien setzen einen Expertenausschuss ein, um sich regelmässig über die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens zu beraten und Möglichkeiten der Zusammenarbeit gemäss Artikel 12 zu besprechen.
Personendaten werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erforderlich ist. Die Verarbeitung und Handhabung von Personendaten unterliegt im Einzelfall den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien und den Bestimmungen internationaler Übereinkünfte, deren Vertragspartei sie sind.
Ferner gelten folgende Grundsätze:
‒ Angaben zu der rückzuführenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, allfällige frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, derzeitige und allfällige frühere Staatsangehörigkeit, letzter Aufenthaltsort, besuchte Schulen, Zivilstand, gegebenenfalls Namen des Ehepartners und der Kinder und Namen anderer naher Angehöriger);
‒ Reisepass, Personalausweis oder Führerschein und weitere Identitäts- oder Reisedokumente (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort);
‒ Zwischenstopps und Reiseroute;
‒ sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden, einschliesslich Informationen zum Gesundheitszustand, sofern dies im Interesse der betroffenen Person oder der öffentlichen Gesundheit ist.
d) Personendaten müssen sachlich richtig sein und bei Bedarf auf den neuesten Stand gebracht werden.
e) Personendaten sind in einer Form aufzubewahren, die die Identifizierung der betreffenden Personen ermöglicht. Sie dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es der Zweck, für den sie erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erfordert.
f) Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde treffen alle zumutbaren Massnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Personendaten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, weil insbesondere die Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schliesst die Benachrichtigung der anderen Vertragspartei über die Berichtigung, Löschung oder Sperrung ein.
g) Auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Personendaten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat.
h) Personendaten dürfen nur an die zuständigen Behörden der Vertragsparteien übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen oder Personen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich.
i) Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang von Personendaten zu führen. Sie schützen die übermittelten Personendaten wirksam gegen unbefugten Zugriff und unbefugte Änderung oder Bekanntgabe. Die Verarbeitung und Verwendung der aufbewahrten Daten ist durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien gemäss den innerstaatlichen Bestimmungen zu kontrollieren. Die übermittelten Daten geniessen auf jeden Fall zumindest den Schutz, der aufgrund des innerstaatlichen Rechts für Daten gleicher Art gilt.
j) Der betroffenen Person ist nach dem innerstaatlichen Recht der durch sie ersuchten Vertragspartei über die zu ihrer Person übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen.
Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Vertragsparteien unberührt, die sich aus dem Völkerrecht einschliesslich internationaler Übereinkünfte, deren Vertragspartei sie sind, ergeben und insbesondere aus den nachfolgend aufgeführten internationalen Instrumenten: ‒ der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948; ‒ dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 19511und dem zugehörigen Protokoll von 19672; ‒ dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 19663; ‒ dem Übereinkommen vom Dezember 19844gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe; ‒ dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt von 19445; ‒ multilateralen internationalen Übereinkommen und Abkommen über die Rückübernahme ausländischer Staatsangehöriger.
Die Vertragsparteien lösen Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung und Anwendung dieses Abkommens auf diplomatischem Weg.
Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen werden in Form separater Protokolle festgelegt, die Bestandteil dieses Abkommens sind und nach dem Verfahren gemäss Artikel 18 Absatz 1 dieses Abkommens in Kraft treten.
Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäss ermächtigten Vertreter der Vertragsparteien ihre Unterschrift unter dieses Abkommen gesetzt.Geschehen zu Bern am 12. Januar 2021 in zwei Originalfassungen in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Karin Keller-Sutter | Für die Regierung der Republik Gambia: Mamadou Tangara |
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Dieser Anhang präzisiert die Elemente, die als Mittel für den Nachweis der Staatsangehörigkeit gelten und aufgrund derer die Staatsangehörigkeit als glaubhaft erachtet wird.
1. Die Staatsangehörigkeit einer rückzuführenden Person wird auf Grundlage eines der folgenden gültigen Dokumente als nachgewiesen erachtet: ‒ gültiger amtlich ausgestellter Reisepass; ‒ gültige nationale Identitätskarte.
2. Die Staatsangehörigkeit wird auf Grundlage eines der folgenden Mittel als glaubhaft erachtet: ‒ abgelaufener Pass oder abgelaufene nationale Identitätskarte; ‒ von den Behörden der ersuchten Vertragspartei ausgestelltes Dokument, das die Identität der betreffenden Person ausweist (Führerschein, Schifffahrtsbuch, Bescheinigung über den Verlust eines Ausweispapiers, Dienstbüchlein oder jedes andere von den Streitkräften ausgestellte Dokument usw.); ‒ Ausweis über konsularische Anmeldung oder Zivilstandsdokument; ‒ Familienbüchlein mit Angabe des Heimatortes in der Schweiz (für die schweizerische Vertragspartei); ‒ jedes andere von einer zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei ausgestellte Dokument; ‒ Fotokopie eines der vorstehend aufgeführten Dokumente; ‒ von den Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden der ersuchenden Vertragspartei ordnungsgemäss eingeholte Erklärungen der betreffenden Person; ‒ den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden der ersuchenden Vertragspartei zu Protokoll gegebene Zeugenaussagen; ‒ die von der Person gesprochene Sprache, beispielsweise Sprachgutachten durch Fachpersonen; ‒ eidesstattliche Erklärung der betreffenden Person; ‒ Ergebnisse eines Fingerabdruckvergleichs oder anderer biometrischer Daten; ‒ jedes andere von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei anerkannte Mittel.
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