0.142.113.602•Abkommen zwischen der Schweiz und Georgien über die Erleichterung der Visaerteilung
0.142.113.602Bilateral International Treaty01.01.2014
Abgeschlossen am 13. September 2013
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar 2014
(Stand am 3. April 2026)
Die Schweiz,
und
Georgien
nachstehend «Parteien» genannt,
im Bestreben, die zwischenmenschlichen Kontakte als wichtige Voraussetzung für einen steten Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Erteilung von Visa für Staatsangehörige Georgiens erleichtert werden,
in Bekräftigung der Absicht, als langfristiges Ziel die Visumpflicht für ihre Bürger abzuschaffen, sofern alle Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind,
im Bewusstsein, dass seit dem 1. Juni 2006 alle Staatsangehörigen der Schweiz bei Reisen nach Georgien von höchstens 90 Tagen und bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet Georgiens von der Visumpflicht befreit sind,
in Anerkennung der Tatsache, dass im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für die Staatsangehörigen der Schweiz oder bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen der Schweiz durch Georgien, die in diesem Abkommen für Staatsangehörige Georgiens vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für die betroffenen Staatsangehörigen der Schweiz gelten würden,
in der Erkenntnis, dass Visaerleichterungen nicht zu illegaler Migration führen dürfen, und unter besonderer Berücksichtigung des Sicherheits- und Rückübernahmeaspekts,
unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, unterzeichnet am 26. Oktober 20041,
unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen Georgien und der Europäischen Union über die Erleichterung der Visaerteilung, das am 17. Juni 2010 unterzeichnet,
und am 1. März 2011 in Kraft getreten ist, sowie der gemeinsamen Erklärung zu der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen im Anhang zu diesem Abkommen,
sind wie folgt übereingekommen:
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen: (a) «Staatsangehöriger der Schweiz» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit der Schweiz gemäss der nationalen Gesetzgebung besitzt; (b) «Staatsangehöriger Georgiens» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit Georgiens gemäss der nationalen Gesetzgebung besitzt; (c) «Visum» bezeichnet eine von der Schweiz erteilte Genehmigung zur Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schweiz oder eines oder mehrerer Schengen-Mitgliedstaaten zu einem geplanten Aufenthalt in diesen Hoheitsgebieten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen ab dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder eines anderen Schengen-Staates; (d) «Person, die sich rechtmässig aufhält» bezeichnet einen Staatsangehörigen Georgiens, der aufgrund der nationalen Gesetzgebung autorisiert oder berechtigt ist, sich länger als 90 Tage im Hoheitsgebiet der Schweiz aufzuhalten; (e) «Schengen-Mitgliedstaat» bezeichnet jeden Staat, der den Schengen-Besitzstand im Sinne des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands vollständig anwendet; (f) «Schengen-Raum» bezeichnet die Hoheitsgebiete der Schengen-Mitgliedstaaten.
Dieser Betrag kann nach dem in Artikel 15 Absatz 3 vorgesehenen Verfahren geändert werden.
Sollte Georgien die Visumpflicht für Staatsangehörige der Schweiz oder bestimmte Kategorien von Staatsangehörigen der Schweiz wieder einführen, so darf die von Georgien erhobene Bearbeitungsgebühr 35 EUR bzw. den Betrag nicht übersteigen, der gegebenenfalls gemäss dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 3 festgelegt wird. 2. Arbeitet die Schweiz mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammen, kann eine zusätzliche Dienstleistung in Rechnung gestellt werden. Die Dienstleistungsgebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleistungserbringer bei der Ausführung seiner Aufgaben entstanden sind und darf 30 EUR nicht übersteigen. Die Schweiz erhält die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrecht, die Anträge unmittelbar bei ihren Konsulaten einzureichen. 3. Folgende Kategorien von Staatsangehörigen Georgiens sind von der Gebühr für die Bearbeitung von Visumanträgen befreit: (a) Rentnerinnen und Rentner; (b) Kinder unter zwölf Jahren; (c) Mitglieder von nationalen und regionalen Regierungen, von Verfassungsgerichten und obersten Gerichten; (d) Menschen mit Behinderungen und die bei Bedarf mitreisende Begleitperson; (e) nahe Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Grosseltern und Enkel –, die Staatsangehörige Georgiens besuchen, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schweiz aufhalten; (f) Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an Georgien gerichteten offiziellen Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen, die von zwischenstaatlichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweiz durchgeführt werden, teilnehmen; (g) Schülerinnen und Schüler, Studierende, Doktoranden sowie begleitende Lehrpersonen, die zu Studien- und Ausbildungszwecken reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken; (h) Journalistinnen und Journalisten sowie akkreditierte Personen, die sie in beruflicher Funktion begleiten; (i) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen ihr Begleitpersonal in beruflicher Funktion; (j) Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen; (k) Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, einschliesslich Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teilnehmen; (l) Personen, die mit den vorgelegten Dokumenten nachweisen konnten, dass ihre Reise aus humanitären Gründen notwendig ist, beispielsweise um sich einer dringenden medizinischen Behandlung zu unterziehen – wobei in diesem Fall auch die sie begleitenden Personen befreit sind –, um an der Beisetzung einer oder eines nahen Verwandten teilzunehmen oder um eine schwerkranke nah verwandte Person zu besuchen. 4. Aufgrund der Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands werden die Gebühren nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen, sobald die Europäische Union die entsprechenden Gebühren nach dem Abkommen vom 17. Juni 2010 zwischen Georgien und der Europäischen Union über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa erlässt.
Staatsangehörige der Schweiz und Georgiens, die ihre Identitätsausweise verloren haben oder denen diese Ausweise während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet Georgiens oder der Schweiz gestohlen wurden, können mit gültigen Identitätsausweisen, die von diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen der Schweiz oder Georgiens ausgestellt wurden und zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder andere Genehmigung aus dem betreffenden Hoheitsgebiet ausreisen.
Die Gültigkeitsdauer eines einem Staatsangehörigen Georgiens erteilten Visums und/oder die Aufenthaltsdauer wird verlängert, wenn die zuständige Behörde der Schweiz der Ansicht ist, dass ein Visuminhaber das Vorliegen höherer Gewalt oder humanitärer Gründe belegt hat, aufgrund deren er daran gehindert ist, das Hoheitsgebiet der Schweiz vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums bzw. vor Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer zu verlassen. Diese Verlängerungen erfolgen unentgeltlich.
Die Parteien tauschen Muster von Reisepässen sowie die zur Verwendung der Pässe erforderlichen Informationen innerhalb von 30 Tagen ab Unterzeichnung dieses Abkommens aus. Die Parteien unterrichten einander über Änderungen in der Form der Reisepässe und übermitteln einander Muster der neuen Reisepässe vor deren Einführung.
Bei Bedarf treten auf Verlangen einer der beiden Parteien Vertreterinnen und Vertreter der Parteien zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu besprechen und, wenn nötig, Vorschläge zu Änderungen dieses Abkommens zu unterbreiten, insbesondere im Hinblick auf Änderungen des Abkommens zwischen Georgien und der Europäischen Union zur Erleichterung der Visaerteilung vom 17. Juni 2010.
Soweit für die Durchführung dieses Abkommens Personendaten erforderlich sind, werden diese gemäss der innerstaatlichen Datenschutzgesetzgebung der Schweiz und Georgiens sowie den Bestimmungen der von ihnen unterzeichneten internationalen Datenschutzübereinkommen bearbeitet und geschützt.
Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler und multilateraler Abkommen oder Vereinbarungen, die zwischen der Schweiz und Georgien geschlossen wurden, sofern die Bestimmungen letzterer Abkommen oder Vereinbarungen Aspekte behandeln, die im vorliegenden Abkommen geregelt sind.
Geschehen zu Neuenburg am 13. September 2013 in je zwei Urschriften in deutscher, georgischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind. Für die Auslegung dieses Abkommens wird der englische Text verwendet.
| Für die Schweiz: Didier Burkhalter | Für Georgien: Maïa Panjikidze |
|---|
SR 0.362.31 ↩
Suspendiert durch diplomatische Note des BR vom 1. April 2026, in Kraft seit 3. April 2026 um 12.00 Uhr (AS 2026 140). ↩
Suspendiert durch diplomatische Note des BR vom 1. April 2026, in Kraft seit 3. April 2026 um 12.00 Uhr (AS 2026 140). ↩
Suspendiert durch diplomatische Note des BR vom 1. April 2026, in Kraft seit 3. April 2026 um 12.00 Uhr (AS 2026 140). ↩
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