0.142.113.672•Abkommen
0.142.113.672Bilateral International Treaty01.01.2021
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"title": "Agreement of 25 February 2019 between the Swiss Confederation and the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland on Citizens’ Rights following the Withdrawal of the United Kingdom from the European Union and the Free Movement of Persons Agreement",
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"title": "Accord du 25 février 2019 entre la Confédération suisse et le Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d'Irlande du Nord relatif aux droits des citoyens à la suite du retrait du Royaume-Uni de l'Union européenne et de la fin de l'applicabilité de l'accord sur la libre circulation des personnes (avec annexe)",
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"title": "Accordo del 25 febbraio 2019 tra la Confederazione Svizzera e il Regno Unito di Gran Bretagna e Irlanda del Nord sui diritti dei cittadini in seguito al recesso del Regno Unito dall'Unione europea e dall'Accordo sulla libera circolazione delle persone (con allegato)",
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}zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts
des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und
des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens
Abgeschlossen am 25. Februar 2019
Von der Bundesversammlung genehmigt am 25. September 20201
Vorläufig angewendet ab 1. Januar 2021
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. März 20212
(Stand am 1. Januar 2026)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:
Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit3(«FZA») ist ab dem Stichtag infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union («Union») zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft («Schweiz») und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland («Vereinigtes Königreich») nicht mehr anwendbar.
Unter Anerkennung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf Artikel 23 des FZA sichern das Vereinigte Königreich und die Schweiz mit diesem Abkommen die unter dem FZA (einschliesslich der drei Anhänge) erworbenen Ansprüche.
Dieses Abkommen schützt die Rechte von Bürgerinnen und Bürgern der Schweiz und des Vereinigten Königreichs sowie, in Belangen betreffend Anhang II, von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten, die Ansprüche aus dem FZA erworben haben.
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
ii) falls eine Übergangsregelung zur Anwendung kommt, der Zeitpunkt, ab dem diese Übergangsregelung nicht mehr anwendbar ist.
c) «Übergangsregelung» bezeichnet eine Regelung, während der das FZA für das Vereinigte Königreich weiterhin gilt.
d) «Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs» bezeichnet Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs gemäss der Neuen Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs über die Bestimmung des Begriffs «Staatsangehörige» vom 31. Dezember 19824zusammen mit der Erklärung Nr. 63 zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag von Lissabon5angenommen hat.
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten einerseits für das Vereinigte Königreich und Gibraltar und andererseits für die Schweiz.
Die Parteien achten und unterstützen sich gegenseitig nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus diesem Abkommen ergeben.
Sie treffen alle geeigneten Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben. Sie unterlassen alle Massnahmen, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.
Für die Zwecke dieses Abkommens sind sämtliche Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten und zuständige Behörden in Bestimmungen des FZA, die durch dieses Abkommen zur Anwendung gebracht werden, einschliesslich des Vereinigten Königreichs und seiner zuständigen Behörden zu verstehen.
Die Staatsangehörigen einer Partei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet der anderen Partei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert.
Artikel 11 des FZA gilt für alle Beschlüsse der zuständigen Behörden der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs bezüglich der Anwendung und Durchführung dieses Abkommens.
Für die Zwecke dieses Teils gelten folgende Begriffsbestimmungen:
ii) in Bezug auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs die Schweiz, wenn sie dort ihr Aufenthaltsrecht nach dem FZA vor dem festgelegten Stichtag ausgeübt haben und sich weiterhin dort aufhalten.
d) «Dienstleistungserbringende» bedeutet:
i) Schweizer Staatsangehörige oder Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die im Hoheitsgebiet der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs niedergelassen sind und eine Dienstleistung im Hoheitsgebiet der anderen Partei erbringen; und
ii) Arbeitnehmende, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die in den regulären Arbeitsmarkt der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs integriert sind und von ihrem gemäss Artikel 18 von Anhang I zum FZA in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich niedergelassenen Arbeitgeber zwecks Erbringung einer Dienstleistung in das Hoheitsgebiet der anderen Partei entsandt werden
e) «Beschäftigungsstaat» bedeutet:
i) in Bezug auf Schweizer Staatsangehörige das Vereinigte Königreich, wenn sie dort vor dem festgelegten Stichtag als Grenzgängerin oder Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und diese auch danach fortführen;
ii) in Bezug auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs die Schweiz, wenn sie dort vor dem festgelegten Stichtag als Grenzgängerin oder Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und diese auch danach fortführen.
Der Fortbestand des Aufenthalts für die Zwecke von Artikel 9 und 10 bleibt durch Abwesenheiten nach den Artikeln 4 (siehe Verweis auf die Verordnung [EWG] Nr. 1251/70), 6 Absatz 5, 12 Absatz 5 und 24 Absatz 6 von Anhang I zum FZA unberührt.
Fünf Jahre nach dem festgelegten Stichtag kann das Vereinigte Königreich beschliessen, einen nationalen Personalausweis für die Einreise in oder die Ausreise aus seinem Hoheitsgebiet nicht mehr zu akzeptieren, falls der entsprechende nationale Personalausweis keinen Chip gemäss den anwendbaren Standards der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur biometrischen Identifikation enthält.
2. Unter Vorbehalt von Absatz 3 wird kein Einreise- oder Ausreisevisum und kein gleichwertiger Nachweis verlangt von Inhaberinnen und Inhabern eines gültigen Ausweises, der nach den folgenden Artikeln dieses Abkommens ausgestellt wurde:
3. In der Schweiz wird die Ein- und Ausreise von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs und ihren Familienangehörigen entsprechend der Schengen-Assoziierung der Schweiz geregelt. Einzig falls die Schweiz aufgrund ihrer Schengen-Assoziierung verpflichtet sein sollte, andere als die in Artikel 1 von Anhang I zum FZA genannten Dokumente zu verlangen, kann das Vereinigte Königreich von Schweizer Staatsangehörigen für die Einreise in und die Ausreise aus dem Vereinigten Königreich die gleichen Dokumente verlangen.
4. Verlangt der Aufnahmestaat entweder i) von Dienstleistungserbringern nach Artikel 23 dieses Abkommens, die weder Schweizer Staatsangehörige noch Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind, oder (ii) von Familienangehörigen, die am oder nach dem festgelegten Datum zu einem unter dieses Abkommen fallenden Schweizer Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs ziehen, ein Einreisevisum, so erleichtert er diesen Personen die Beschaffung des erforderlichen Visums.
Das Recht von Schweizer Staatsangehörigen und von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs sowie ihrer jeweiligen Familienangehörigen, sich direkt auf diesen Teil zu berufen, bleibt bei einem Wechsel von einem Aufenthaltsstatus zum anderen, beispielsweise zwischen Studentin oder Student, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, selbstständig erwerbende Person, Person, die keine Erwerbstätigkeit ausübt oder als Familienangehöriger, unberührt. Personen, die vor dem festgelegten Stichtag ein Aufenthaltsrecht als Familienangehörige eines Schweizer Staatsangehörigen oder eines Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs geniessen, können keine Personen gemäss den Unterabsätzen a–b von Artikel 10 Absatz 1 dieses Abkommens werden. Dementsprechend können sie keinen Anspruch auf Familiennachzug nach Unterabsatz e von Artikel 10 Absatz 1 dieses Abkommens geltend machen.
Die Schweiz und das Vereinigte Königreich berücksichtigen die Beschlüsse und Empfehlungen der der Europäischen Kommission angegliederten Verwaltungskommission zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 («Verwaltungskommission») eingesetzt wurde, wie sie in Teil I des Anhangs I zu diesem Abkommen aufgeführt sind. 2. Für die Zwecke dieses Teils gelten die Definitionen in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
Dieser Absatz gilt sinngemäss für Familienleistungen auf der Grundlage der Artikel 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
Besteht kein Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union, das die Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union auf eine bestimmte Personengruppe vorsieht, so gelten die in Artikel 26 genannten Koordinierungsverordnungen der Europäischen Union nur zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz, soweit dies für die Zwecke dieses Abkommens möglich und erforderlich ist.
Die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 über die Erstattung, Rückforderung und Verrechnung gelten weiterhin für Ereignisse, soweit sie sich auf von Artikel 25 nicht erfasste Personen beziehen, und die:
Der gemäss Artikel 6 dieses Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss überarbeitet Teil II des Anhangs I dieses Abkommens und passt es an jeden Rechtsakt zur Änderung oder Ersetzung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 an, der in das FZA und das Austrittsabkommen UK-EU aufgenommen wird, sobald ein entsprechender Beschluss des gemäss Artikel 14 des FZA eingesetzten Gemischten Ausschusses Schweiz-EU und des entsprechenden Gemischten Ausschusses UK-EU angenommen wird. Zu diesem Zweck unterrichten sich die Parteien so bald wie möglich nach der Annahme gegenseitig im gemäss Art. 6 dieses Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss über die diese Verordnungen ändernden oder ersetzenden Rechtsakte.
2. Abweichend vom zweiten Unterabsatz von Absatz 1, wenn ein Rechtsakt zur Änderung oder Ersetzung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009, der in das FZA und das Austrittsabkommen UK-EU aufgenommen wurde:
beurteilt der Gemischte Ausschuss die Auswirkungen des Rechtsakts. Bei seiner Beurteilung berücksichtigt der Gemischte Ausschuss in gutem Glauben das Ausmass der unter den Buchstaben a) bis c) genannten Änderungen sowie die Bedeutung des Fortbestands des guten Funktionierens der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich und des Vorhandenseins eines zuständigen Staates in Bezug auf eine Person im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
Beschliesst der Gemischte Ausschuss dies innerhalb von sechs Monaten nach den gemäss Absatz 1 erhaltenen Angaben, so wird Teil II des Anhangs I zu diesem Abkommen nicht an den in Absatz 1 genannten Rechtsakt angepasst.
Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet:
3. Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 verstehen sich für die Zwecke dieses Abkommens einschliesslich der in Teil III des Anhangs I zu diesem Abkommen aufgeführten Anpassungen. Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Schweiz so bald wie möglich nach der Annahme im Gemischten Ausschuss über alle Änderungen der innerstaatlichen Bestimmungen, die für Teil III des Anhangs I zu diesem Abkommen relevant sind.
4. Die Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission verstehen sich für die Zwecke dieses Abkommens einschliesslich der in Teil I des Anhangs I enthaltenen Liste. Der Gemischte Ausschuss ändert Teil I des Anhangs I, um jeder neuen Entscheidung oder Empfehlung der Verwaltungskommission Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck unterrichten sich die Parteien so bald wie möglich nach der Annahme im Gemischten Ausschuss gegenseitig darüber. Diese Anpassungen werden vom Gemischten Ausschuss auf Vorschlag der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs vorgenommen.
Wurde ein Rechtsakt zur Änderung oder Ersetzung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 in das FZA aufgenommen, so bewertet der Gemischte Ausschuss die Auswirkungen des Rechtsakts und prüft, ob es angemessen ist, dass Anhang I Teil II dieses Abkommens an diesen Rechtsakt angepasst wird. Zu diesem Zweck unterrichtet die Schweiz das Vereinigte Königreich so bald wie möglich nach der Annahme in dem nach Artikel 6 dieses Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss über jeden Rechtsakt zur Änderung oder Ersetzung dieser Verordnungen.
Beschliesst der Gemischte Ausschuss nicht, Anhang I Teil II dieses Abkommens an den genannten Rechtsakt anzupassen, so wird Anhang I Teil II dieses Abkommens nicht an diesen Rechtsakt angepasst. 3. Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 verstehen sich für die Zwecke dieses Abkommens einschliesslich der in Anhang I Teil III dieses Abkommens aufgeführten Anpassungen. Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Schweiz so bald wie möglich nach der Annahme im Gemischten Ausschuss über alle Änderungen der innerstaatlichen Vorschriften, die für Anhang I Teil III dieses Abkommens relevant sind. 4. Die Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission sind für die Zwecke dieses Abkommens so zu verstehen, dass sie die in Anhang I Teil I enthaltene Liste umfassen. Der Gemischte Ausschuss kann Anhang I Teil I ändern, um jeden neuen Beschluss oder jede neue Empfehlung der Verwaltungskommission widerzuspiegeln, die der Gemischte Ausschuss für angemessen hält. Zu diesem Zweck unterrichtet die Schweiz das Vereinigte Königreich so bald wie möglich nach der Annahme im Gemischten Ausschuss davon. Diese Anpassungen werden vom Gemischten Ausschuss auf Vorschlag der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs vorgenommen. 5. Der Gemischte Ausschuss kann bis zum Ende des vierten Jahres nach Ablauf des festgelegten Stichtags Beschlüsse zur Änderung des Dritten Teils dieses Abkommens erlassen, um die Funktionsweise der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 in einem bilateralen Zusammenhang zu präzisieren.
Unter den in Artikel 28a Absatz 1 genannten Umständen überprüfen die Parteien gemeinsam die Bestimmungen des Dritten Teils dieses Abkommens im Gemischten Ausschuss vor Ablauf des Jahres, das auf das Datum folgt, an dem es zwischen den Parteien angewandt wird, und danach jährlich. Bei der Durchführung der Überprüfung prüfen die Parteien, ob der Dritte Teil das geeignetste Mittel zur Sicherstellung der Koordinierung der sozialen Sicherheit für die von ihm erfassten Personen bleibt oder ob der Dritte Teil geändert oder ersetzt werden sollte.
Unbeschadet der Teile Zwei und Drei gilt dieser Teil für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs und Staatsangehörige der Schweiz.
Personen, die Dienstleistungen nach Artikel 23 dieses Abkommens erbringen, können sich unter den Voraussetzungen nach Artikel 23 Absatz 4 weiterhin auf Titel II der Richtlinie 2005/36/EG und die Richtlinie 77/249/EWG berufen.
und die vor dem festgelegten Stichtag das einschlägige Anerkennungsverfahren nach Titel III der Richtlinie 2005/36/EG noch nicht eingeleitet haben, sind berechtigt, innerhalb von vier Jahren nach dem festgelegten Stichtag einen Anerkennungsentscheid zu beantragen. In Bezug auf die Prüfung von Anträgen durch eine zuständige Stelle zu Zwecken nach diesem Absatz gelten Artikel 4 hinsichtlich der Berufsqualifikationen für die Zwecke der Niederlassung und Titel III der Richtlinie 2005/36/EG.
2. Personen, die noch keine Bescheinigung beantragt haben, die als Bewilligung gilt, mit der ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Aufnahme oder Ausübung von Tätigkeiten nach der Richtlinie 74/556/EWG anerkannt werden, können innerhalb von vier Jahren nach dem festgelegten Stichtag eine als Bewilligung geltende Bescheinigung beantragen. In Bezug auf die Prüfung von Anträgen zu Zwecken nach diesem Absatz durch eine zuständige Stelle gilt die Richtlinie 74/556/EWG.
3. Innerhalb von vier Jahren nach dem festgelegten Stichtag:
Wenn sich ein Rechtsanwalt nach Buchstabe a) oder b) bei der einschlägigen zuständigen Stelle der anderen Partei nach Artikel 3 der Richtlinie 98/5/EG eintragen lässt, so kann er nach der Richtlinie 98/5/EG unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig sein, sofern der Eintrag fortbesteht. Wenn ein unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung tätiger Rechtsanwalt nicht mehr eingetragen ist, so gilt das innerstaatliche Recht oder gelten die Bestimmungen einer allfälligen Nachfolgevereinbarung zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz, wenn er sich wieder eintragen lassen will.
4. Diejenigen:
und die das Verfahren für die Zulassung zum Rechtsanwaltsberuf in der anderen Partei nach Artikel 10 Absatz 1 oder 3 der Richtlinie 98/5/EG vor dem festgelegten Stichtag noch nicht eingeleitet haben, können, in den Fällen nach den Buchstaben b und c dieses Absatzes unter der Voraussetzung der Eintragung nach Artikel 3 der Richtlinie 98/5/EG, innerhalb von vier Jahren nach dem festgelegten Stichtag die Zulassung nach Artikel 10 Absatz 1 oder 3 der Richtlinie 98/5/EG beantragen. In Bezug auf die Prüfung von Anträgen nach Artikel 10 Absatz 1 oder 3 durch die zuständige Stelle gilt Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 98/5/EG.
5. Für die Zwecke der Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten gilt Folgendes, wenn das Anerkennungsverfahren nicht vor dem festgelegten Stichtag eingeleitet worden ist:
In Bezug auf laufende Anträge nach Artikel 31, noch nicht eingereichte Anträge nach Artikel 32 und Rechtsanwälte, die nach Artikel 30(2) unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig sind, arbeiten die Parteien zusammen und unterstützen einander gegenseitig zur Erleichterung der Anwendung der Artikel 30(2), 31 und 32. Die Zusammenarbeit kann den Austausch von Informationen umfassen, einschliesslich disziplinarischer Massnahmen oder strafrechtlicher Sanktionen oder anderer ernsthafter und spezifischer Umstände, die sich auf die Durchführung der unter die Richtlinien nach Artikel 30(2), 31 und 32 fallenden Tätigkeiten wohl auswirken könnten.
Anhang I ist integraler Bestandteil dieses Abkommens.
Dieses Abkommen wird in zwei Originalausfertigungen in englischer und in deutscher Sprache verfasst, wobei der Wortlaut beider Texte gleichermassen verbindlich ist.
Geschehen zu Bern am 25. Februar 2019.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Mario Gattiker | Für das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland: Chris Heaton-Harris |
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Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften (A Serie): – Beschluss Nr. A1 vom 12. Juni 2009 über die Einrichtung eines Dialog- und Vermittlungsverfahrens zu Fragen der Gültigkeit von Dokumenten, der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der Leistungserbringung gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 1); – Beschluss Nr. A2 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer sowie auf Selbständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat ausüben, anzuwendenden Rechtsvorschriften (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 5); – Beschluss Nr. A3 vom 17. Dezember 2009 über die Zusammenrechnung ununterbrochener Entsendezeiten, die gemäss den Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 und (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zurückgelegt wurden (ABl. C 149 vom 8.6.2010, S. 3).
Elektronischer Datenaustausch (E Serie): – Beschluss Nr. E1 vom 12. Juni 2009 über die praktischen Verfahren für die Zeit des Übergangs zum elektronischen Datenaustausch gemäss Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 9); – Beschluss Nr. E2 vom 3. März 2010 über die Einführung eines Verfahrens für die Vornahme von Änderungen an den Angaben zu den in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Stellen, die in dem elektronischen Verzeichnis, das Bestandteil von EESSI ist, aufgeführt sind (ABl. C 187 vom 10.7.2010, S. 5); – Beschluss Nr. E3 vom 19. Oktober 2011 über die Übergangszeit gemäss Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 12 vom 14.1.2012, S. 6).
Familienleistungen (F Serie): – Beschluss Nr. F1 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Familienleistungen (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 11).
Horizontale Aspekte (H Serie): – Beschluss Nr. H1 vom 12. Juni 2009 über die Rahmenbedingungen für den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie über die Anwendung der Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 13); – Beschluss Nr. H2 vom 12. Juni 2009 über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 17); – Beschluss Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 56); – Beschluss Nr. H4 vom 22. Dezember 2009 über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Rechnungsausschusses der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 107 vom 27.4.2010, S. 3); – Beschluss Nr. H5 vom 18. März 2010 über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und Fehlern im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Rates und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 149 vom 8.6.2010, S. 5); – Beschluss Nr. H6 vom 16. Dezember 2010 über die Anwendung bestimmter Grundsätze für die Zusammenrechnung der Zeiten gemäss Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 45 vom 12.2.2011, S. 5).
Renten (P Serie): – Beschluss Nr. P1 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung der Artikel 50 Absatz 4, 58 und 87 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Feststellung von Leistungen bei Invalidität und Alter sowie Leistungen an Hinterbliebene (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 21).
Krankheit (S Serie): – Beschluss Nr. S1 vom 12. Juni 2009 betreffend die europäische Krankenversicherungskarte (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 23); – Beschluss Nr. S2 vom 12. Juni 2009 betreffend die technischen Merkmale der europäischen Krankenversicherungskarte (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 26); – Beschluss Nr. S3 vom 12. Juni 2009 zur Bestimmung der durch Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Artikel 25 Buchstabe A Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates abgedeckten Leistungen (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 40); – Beschluss Nr. S4 vom 2. Oktober 2009 über Erstattungsverfahren zur Durchführung der Artikel 35 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 52); – Beschluss Nr. S5 vom 2. Oktober 2009 zur Auslegung des in Artikel 1 Buchstabe va der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates definierten Begriffs «Sachleistungen» bei Krankheit und Mutterschaft gemäss den Artikeln 17, 19, 20, 22, 24 Absatz 1, 25, 26, 27 Absätze 1, 3, 4 und 5, 28, 34 und 36 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie zur Berechnung der Erstattungsbeträge nach den Artikeln 62, 63 und 64 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 54); – Beschluss Nr. S6 vom 22. Dezember 2009 über die Eintragung im Wohnmitgliedstaat gemäss Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 und die Erstellung der in Artikel 64 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vorgesehenen Verzeichnisse (ABl. C 107 vom 27.4.2010, S. 6); – Beschluss Nr. S7 vom 22. Dezember 2009 betreffend den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 zu den Verordnungen (EG) Nrn. 883/2004 und 987/2009 sowie die Anwendung der Erstattungsverfahren (ABl. C 107 vom 27.4.2010, S. 8); – Beschluss Nr. S8 vom 15. Juni 2011 über die Zuerkennung des Anspruchs auf Körperersatzstücke, grössere Hilfsmittel oder andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung gemäss Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C 262 vom 6.9.2011, S. 6); – Empfehlung Nr. S1 vom 15. März 2012 über die finanziellen Aspekte grenzübergreifender Lebendorganspenden (ABl. C 240 vom 10.8.2012, S. 3).
Arbeitslosigkeit (U Serie): – Beschluss Nr. U1 vom 12. Juni 2009 zu Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Familienzuschläge zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 42); – Beschluss Nr. U2 vom 12. Juni 2009 zum Geltungsbereich des Artikels 65 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bei anderen Vollarbeitslosen als Grenzgängern, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats gewohnt haben (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 43); – Beschluss Nr. U3 vom 12. Juni 2009 zur Bedeutung des Begriffs «Kurzarbeit» im Hinblick auf die in Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Personen (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 45); – Beschluss Nr. U4 vom 13. Dezember 2011 über die Erstattungsverfahren gemäss Artikel 65 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (ABl. C 57 vom 25.2.2012, S. 4); – Empfehlung Nr. U1 vom 12. Juni 2009 über die Rechtsvorschriften, die auf Arbeitslose anzuwenden sind, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat eine Teilzeittätigkeit ausüben (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 49); – Empfehlung Nr. U2 vom 12. Juni 2009 zur Anwendung des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Arbeitslose, die ihren Ehepartner oder Partner begleiten, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat eine Erwerbstätigkeit ausübt (ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 51).
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 200411zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit geändert durch: – Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009; – Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010; – Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012; – Verordnung (EU) Nr. 1224/2012 der Kommission vom 18. Dezember 2012; – Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013; Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 200912zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit geändert durch: – Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010; – Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012; – Verordnung (EU) Nr. 1224/2012 der Kommission vom 18. Dezember 2012; Ziffer II von Protokoll II zu Anhang II des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999.
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Anhang I Teil I wird wie folgt ergänzt:
Kantonale Rechtsvorschriften über Unterhaltsvorschüsse auf der Grundlage von Artikel 131 Absatz 2 und Artikel 293 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs.»;
b) Anhang I Teil II wird wie folgt ergänzt:
Geburts- und Adoptionszulagen nach den einschlägigen kantonalen Rechtsvorschriften auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Familienzulagen.»;
c) Anhang III wird wie folgt ergänzt:
d) Anhang IV wird wie folgt ergänzt:
«Schweiz» ;
e) Anhang VI wird wie folgt ergänzt:
Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe(a) Grossbritannien Teil 1 des Gesetzes zur Reform der sozialen Sicherheit 2007; (b) Nordirland Teil 1 des Gesetzes zur Reform der sozialen Sicherheit (Nordirland) 2007.»; f) Anhang VIII Teil 1 wird wie folgt ergänzt:
Alle Anträge auf Altersrente, Witwenleistungen und Trauergeld, mit Ausnahme derjenigen, für die in einem am oder nach dem 6. April 1975 beginnenden massgebenden Einkommensteuerjahr: (i) die betreffende Person Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften sowohl des Vereinigten Königreichs als auch eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat und eines (oder mehrere) der Steuerjahre kein anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs ist; (ii) durch die Heranziehung von Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, Versicherungszeiten des Vereinigten Königreichs, die nach den vor dem 5. Juli 1948 geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung berücksichtigt würden.
Alle Anträge auf Zusatzrenten nach dem Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992, Section 44, und dem Social Security Contributions and Benefits Act (Northern Ireland) (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit, Nordirland) 1992, Section 44.
Alle Anträge auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des Grundsystems (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung13und Bundesgesetz über die Invalidenversicherung14) sowie auf gesetzliche Altersrenten des gesetzlichen Systems der beruflichen Vorsorge (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge15).»;
g) Anhang VIII Teil 2 wird wie folgt ergänzt:
Gestaffelte Leistungen bei Alter, die nach dem National Insurance Act (nationales Versicherungsgesetz) 1965, Sections 36 und 37, und nach dem National Insurance Act (Northern Ireland) (nationales Versicherungsgesetz, Nordirland) 1966, Sections 35 und 36, gezahlt werden.
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des gesetzlichen Systems der beruflichen Vorsorge (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge).»
h) Anhang IX Teil II wird wie folgt ergänzt:
Hinterlassenen- und Invalidenrenten des gesetzlichen Systems der beruflichen Vorsorge (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge).»
i) Anhang X wird wie folgt ergänzt:
(a) Staatliche Rentenbeihilfe (State Pension Credit Act 2002 und State Pension Credit Act (Northern Ireland) 2002); (b) einkommensbezogene Arbeitslosenunterstützung (Jobseekers Act (Gesetz über die Leistungen bei Arbeitslosigkeit) 1995 sowie Jobseekers (Northern Ireland) Order 1995; (c) Unterhaltsbeihilfe für Behinderte, Mobilitätskomponente (Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 und Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992); (d) einkommensabhängige Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe (Employment and Support Allowance Income-related – Welfare Reform Act 2007 und Welfare Reform Act (Northern Ireland) 2007).
(a) Ergänzungsleistungen (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen) und gleichartige in kantonalen Rechtsvorschriften vorgesehene Leistungen. (b) Härtefallrenten der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1bisdes Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung in seiner geänderten Fassung vom 7. Oktober 1994). (c) Beitragsunabhängige Mischleistungen bei Arbeitslosigkeit nach kantonalen Rechtsvorschriften. (d) Beitragsunabhängige ausserordentliche Invalidenrenten für Menschen mit Behinderungen (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung), die vor Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht aufgrund einer Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständige unter schweizerisches Recht gefallen sind.» j) Anhang XI wird wie folgt ergänzt:
1. Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gegebenenfalls Anspruch auf eine Altersrente, wenn: (a) die Beiträge eines früheren Ehepartners angerechnet werden, als handelte es sich um die eigenen Beiträge dieser Person; oder (b) die einschlägigen Beitragsvoraussetzungen durch den Ehepartner oder früheren Ehepartner dieser Person erfüllt sind, gelten die Bestimmungen des Titels III Kapitel 5 der Verordnung für die Feststellung des Anspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs jeweils unter der Voraussetzung, dass der Ehegatte oder frühere Ehegatte eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger ausübt oder ausgeübt hat und den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten unterliegt oder unterlag; dabei gelten Bezugnahmen auf ‹Versicherungszeiten› in diesem Kapitel 5 als Bezugnahmen auf die von folgenden Personen zurückgelegte Versicherungszeiten: (i) von einem Ehegatten oder früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch: – von einer verheirateten Frau oder – von einer Person geltend gemacht wird, deren Ehe auf andere Weise als durch den Tod des Ehegatten beendet wurde, oder (ii) von einem früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird: – von einem Witwer, der unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze keinen Anspruch auf Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter hat oder – von einer Witwe, die unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze keinen Anspruch auf Witwengeld für verwitwete Mütter oder Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter oder Witwenrente hat, oder die nur eine nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung berechnete altersbezogene Witwenrente bezieht; in diesem Sinne ist unter ‹altersbezogener Witwenrente› eine Witwenrente zu verstehen, die gemäss Section 39 (4) des Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 zu einem verminderten Satz gezahlt wird.
2. Für die Anwendung des Artikels 6 dieser Verordnung auf die Vorschriften über den Anspruch auf Pflegegeld (attendance allowance), Beihilfe für den Pfleger (carer’s allowance) und Unterhaltsbeihilfe für Behinderte (disability living allowance) werden Zeiten der Beschäftigung, der selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs in dem Masse berücksichtigt, wie dies zur Erfüllung der Voraussetzungen betreffend die erforderlichen Anwesenheitszeiten im Vereinigten Königreich vor dem Tag, an dem der Anspruch auf die betreffende Leistung entsteht, erforderlich ist.
3. Für die Zwecke des Artikels 7 dieser Verordnung wird jede Person, die eine Geldleistung bei Invalidität, Alter oder für Hinterbliebene, eine Rente aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs bezieht und die sich im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, während der Dauer dieses Aufenthalts als Person betrachtet, die in diesem anderen Mitgliedstaat wohnhaft ist.
4. Soweit Artikel 46 dieser Verordnung Anwendung findet, berücksichtigt das Vereinigte Königreich im Falle von Personen, die aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit invalide werden, während sie den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterliegen, bei der Anwendung von Section 30A (5) des Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 alle Zeiten, in denen die betreffenden Personen für die betreffende Arbeitsunfähigkeit folgende Leistungen erhalten haben: (i) Geldleistungen bei Krankheit oder an Stelle dieser Leistungen Lohn- oder Gehaltszahlungen; oder (ii) Leistungen im Sinne des Titels III Kapitel 4 und 5 dieser Verordnung für die im Anschluss an diese Arbeitsunfähigkeit eingetretene Invalidität nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats und zwar so, als handele es sich um Zeiten, in denen Leistungen wegen kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit nach Section 30A (1) bis (4) des Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 gezahlt wurden.
Soweit diese Bestimmung Anwendung findet, werden nur Zeiten berücksichtigt, in denen die Person arbeitsunfähig im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gewesen wäre.
1. Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie Artikel 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, die die freiwillige Versicherung in diesen Versicherungszweigen für schweizerische Staatsangehörige regeln, die in einem Staat wohnen, für den dieses Abkommen nicht gilt, sind anwendbar auf ausserhalb der Schweiz wohnende Staatsangehörige der anderen Staaten, für die dieses Abkommen gilt, sowie auf Flüchtlinge und Staatenlose, die im Gebiet dieser Staaten wohnen, wenn diese Personen spätestens ein Jahr nach dem Tag, ab dem sie nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren nicht mehr in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert sind, ihren Beitritt zur freiwilligen Versicherung erklären.
2. Ist eine Person nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren nicht mehr in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert, ist sie berechtigt, die Versicherung mit Zustimmung des Arbeitgebers weiterzuführen, wenn sie in einem Staat, für den dieses Abkommen nicht gilt, für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig ist und den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses stellt.
3. Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung und mögliche Befreiungen: (a) Den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherungspflicht unterliegen die nachstehend genannten Personen, die nicht in der Schweiz wohnen: (i) die Personen, die nach Titel II der Verordnung den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen; (ii) die Personen, für die nach den Artikeln 24, 25 und 26 der Verordnung die Schweiz die Kosten für Leistungen trägt; (iii) die Personen, die Leistungen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung erhalten; (iv) die Familienangehörigen der unter den Ziffern i und iii genannten Personen oder eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, der in der Schweiz wohnt und in der schweizerischen Krankenversicherung versichert ist, wenn diese Familienangehörigen nicht in einem der folgenden Staaten wohnen: Dänemark, Spanien, Ungarn, Portugal, Schweden, Vereinigtes Königreich; (v) die Familienangehörigen der unter Ziffer ii genannten Personen oder eines Rentners, der in der Schweiz wohnt und in der schweizerischen Krankenversicherung versichert ist, wenn diese Familienangehörigen nicht in einem der folgenden Staaten wohnen: Dänemark, Portugal, Schweden, Vereinigtes Königreich. Als Familienangehörige gelten dabei diejenigen Personen, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates als Familienangehörige anzusehen sind. (b) Die in Buchstabe a genannten Personen können auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie in einem der folgenden Staaten wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind: Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich und – was die unter Buchstabe a Ziffern iv und v genannten Personen angeht – Finnland und – was die unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen angeht – Portugal. Dieser Antrag: (aa) ist innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz zu stellen; wird in begründeten Fällen der Antrag nach diesem Zeitraum gestellt, so wird die Befreiung ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Versicherungspflicht wirksam; (bb) schliesst sämtliche im selben Staat wohnenden Familienangehörigen ein.
4. Unterliegt eine nach Titel II der Verordnung den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegende Person in Anwendung von Nummer 3 Buchstabe b für die Krankenversicherung den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den dieses Abkommen gilt, so werden die Kosten für Sachleistungen bei Nichtberufsunfällen zwischen dem schweizerischen Träger der Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten und dem zuständigen Krankenversicherungsträger je zur Hälfte geteilt, wenn ein Anspruch auf Sachleistungen gegenüber beiden Trägern besteht. Bei einem Arbeitsunfall, einem Unfall von oder zu der Arbeitsstätte oder bei einer Berufskrankheit trägt der schweizerische Träger der Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten die Kosten allein, selbst wenn ein Anspruch auf Leistungen eines Krankenversicherungsträgers des Wohnstaates besteht.
5. Für Personen, die in der Schweiz arbeiten, aber nicht dort wohnen und die aufgrund von Nummer 3 Buchstabe b der gesetzlichen Krankenversicherung ihres Wohnstaates angehören, sowie für deren Familienangehörige gelten während eines Aufenthalts in der Schweiz die Bestimmungen von Artikel 19 der Verordnung.
6. Für die Anwendung der Artikel 18, 19, 20 und 27 der Verordnung in der Schweiz übernimmt der zuständige schweizerische Versicherer den Gesamtbetrag der in Rechnung gestellten Kosten.
7. Die bei der Versicherung eines anderen Staates, für den dieses Abkommen gilt, zurückgelegten Krankengeldversicherungszeiten werden berücksichtigt, um einen etwaigen Vorbehalt in der Krankengeldversicherung bei Mutterschaft oder Krankheit zu verringern oder aufzuheben, wenn sich die betreffende Person innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des ausländischen Versicherungsverhältnisses bei einem schweizerischen Versicherer versichert.
8. Ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, gilt als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen bis zur Zahlung einer Invalidenrente und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt.»
Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Anhang 3 wird wie folgt ergänzt:
« Vereinigtes Königreich ».
AS 2021 85 ↩
AS 2021 86 ↩
SR 0.142.112.681 ↩
ABl. C 23 vom 28.1.1983, S. 1 ↩
ABl. C 306 vom 17.12.2007, S. 270 ↩
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1) ↩
Die Vertragsparteien haben mit dem am 4. August 2021 angenommenen Beschluss Nr. 1/2021 des Gemischten Ausschusses beschlossen, dass die Bestimmungen in Teil III des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ab dem 1. Januar 2021 anwendbar sind (AS 2021 709). ↩
Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77, vom 14.3.1998, S. 36) ↩
Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeit, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten (ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 1) ↩
Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. L 382 vom 31.12.1986, S. 17) ↩
SR 0.831.109.268.1 ↩
SR 0.831.109.268.11 ↩
SR 831.10 ↩
SR 831.20 ↩
SR 831.40 ↩