0.142.113.839•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration
0.142.113.839Bilateral International Treaty27.02.2023
Abgeschlossen am 27. Februar 2023
Vorläufig angewendet ab 27. Februar 2023
(Stand am 27. Februar 2023)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Guinea-Bissau
nachfolgend als «die Vertragsparteien» bezeichnet,
in Anbetracht der vorzüglichen, von Freundschaft und Zusammenarbeit geprägten Beziehungen zwischen beiden Ländern;
in Bekräftigung ihres Interesses an einer verstärkten bilateralen Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichheit, des beiderseitigen Nutzens und der uneingeschränkten Achtung der Souveränität beider Staaten.
im gemeinsamen Willen, die gegenseitige Kenntnis zu vertiefen und die freundschaftlichen und kooperativen Beziehungen zwischen beiden Ländern zu stärken;
im Wunsch, eine Partnerschaft zu fördern, die mit gegenseitigen Vorteilen für die Entwicklung beider Staaten verbunden ist;
in der Überzeugung, dass die reguläre und ordnungsgemässe Migration zur wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Entwicklung der betroffenen Länder beiträgt;
im festen Willen, auf Grundlage der Gegenseitigkeit den Dialog und die Zusammenarbeit im Migrationsbereich zu vertiefen und auszuweiten, Chancen in diesem Bereich zu erkennen und konstruktive Lösungen für die Herausforderungen durch die Migration zu finden;
in der Erkenntnis, dass der wirksame Schutz der Rechte der Migrantinnen und Migranten einer der wichtigsten Bestandteile der Migrationssteuerung ist, insbesondere die strenge Anwendung der einschlägigen Bestimmungen in den völkerrechtlichen Instrumenten zu den Menschenrechten;
in der Erkenntnis, dass die Bekämpfung der irregulären Migration und die Rückkehr der Personen nicht nur unter dem Blickwinkel der Sicherheit betrachtet werden dürfen, sondern auch auf Entwicklungsstrategien unter Einbezug der Migration beruhen müssen,
im Bestreben, die freiwillige Rückkehr der Personen in Würde in das Herkunftsland zu fördern;
im Willen, im Interesse der Migrantinnen und Migranten und im gegenseitigen Interesse die Vorschriften betreffend den Personenverkehr zwischen beiden Vertragsparteien und den Aufenthalt der Personen in diesen anzuwenden;
haben folgendes vereinbart:
Dieses Abkommen soll die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Migrationssteuerung festlegen.
Für die Zwecke dieses Abkommens werden die unten genannten Benennungen und Fügungen wie folgt verstanden: – ersuchende Vertragspartei: Die Vertragspartei, die das Gesuch um Rückübernahme von Personen einreicht; – ersuchte Vertragspartei: Die Vertragspartei, an die das Gesuch um Rückübernahme von Personen gerichtet wird. – Rückübernahme von Personen: Die Rückkehr von Personen, die das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei verlassen müssen, in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei. – Herkunftsland: Das Land, dessen Staatsangehörigkeit die rückübernahmefähige Person besitzt.
Jede Vertragspartei erleichtert im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise von Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei in ihr Hoheitsgebiet zum Zweck eines Aufenthalts mit oder ohne Erwerbstätigkeit.
Jede Vertragspartei übernimmt im eigenen Hoheitsgebiet, auf schriftliches Ersuchen der anderen Vertragspartei und ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Formalitäten, jede Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nach Artikel 7 dieses Abkommens nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht wird, dass diese Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.
Die ersuchende Vertragspartei trifft im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle Massnahmen, um die Ehre, die Würde und die körperliche und geistige Integrität der rückzuübernehmenden Personen zu bewahren und um günstige Voraussetzungen für deren gesellschaftliche und wirtschaftliche Reintegration zu schaffen.
Die Kosten im Zusammenhang mit der Rückübernahme nach diesem Abkommen für den Transport der betroffenen Personen bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei werden von der ersuchenden Vertragspartei übernommen.
Die Vertragsparteien sind im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und verfügbaren Ressourcen bemüht:
Die Vertragsparteien setzen einen Expertenausschuss ein, um sich regelmässig über die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens zu beraten und Möglichkeiten der Zusammenarbeit gemäss Artikel 12 zu besprechen. An den Expertentreffen werden auch konkrete Vorschläge für die künftige Zusammenarbeit besprochen.
Für die Durchführung dieses Abkommens sind die Migrationsbehörden bzw. die Vertragsparteien zuständig.
Personendaten werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erforderlich ist. Die Verarbeitung und Handhabung von Personendaten unterliegt im Einzelfall den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien und den Bestimmungen internationaler Übereinkünfte, deren Vertragspartei sie sind.
Ferner gelten folgende Grundsätze:
– Angaben zu der rückzuführenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, allfällige frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme, Geschlecht, Namen des Vaters und der Mutter, Geburtsdatum und -ort, derzeitige und allfällige frühere Staatsangehörigkeit, letzter Aufenthaltsort, besuchte Schulen, Zivilstand, gegebenenfalls Namen des Ehepartners und der Kinder und Namen anderer naher Angehöriger);
– Reisepass, Personalausweis oder Führerschein und weitere Identitäts- oder Reisedokumente (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort);
– Zwischenstopps und Reiseroute;
– sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden, einschliesslich Informationen zum Gesundheitszustand, sofern dies im Interesse der betroffenen Person oder der öffentlichen Gesundheit ist.
d) Personendaten müssen sachlich richtig sein und bei Bedarf auf den neuesten Stand gebracht werden.
e) Personendaten sind in einer Form aufzubewahren, die die Identifizierung der betreffenden Personen ermöglicht. Sie dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es der Zweck, für den sie erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erfordert.
f) Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde treffen alle zumutbaren Massnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Personendaten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, weil insbesondere die Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schliesst die Benachrichtigung der anderen Vertragspartei über die Berichtigung, Löschung oder Sperrung ein.
g) Auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Personendaten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat.
h) Personendaten dürfen nur an die zuständigen Behörden der Vertragsparteien übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen oder Personen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich.
i) Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang von Personendaten zu führen. Sie schützen die übermittelten Personendaten wirksam gegen unbefugten Zugriff und unbefugte Änderung oder Bekanntgabe. Die Verarbeitung und Verwendung der aufbewahrten Daten ist durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien gemäss den innerstaatlichen Bestimmungen zu kontrollieren. Die übermittelten Daten geniessen auf jeden Fall zumindest den Schutz, der aufgrund des innerstaatlichen Rechts für Daten gleicher Art gilt.
j) Der betroffenen Person ist nach dem innerstaatlichen Recht der durch sie ersuchten Vertragspartei über die zu ihrer Person übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen.
Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen werden in Form separater Protokolle festgelegt, die nach dem Verfahren gemäss Artikel 16 Absatz 1 dieses Abkommens in Kraft treten.
Die Vertragsparteien lösen Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung und Anwendung dieses Abkommens auf diplomatischem Weg.
Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäss ermächtigten Vertreter der Vertragsparteien ihre Unterschrift unter dieses Abkommen gesetzt.Geschehen zu Bern am 27. Februar 2023 in zwei Originalfassungen in französischer, portugiesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten bei der Durchführung, Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens geht der englische Text vor.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Christine Schraner Burgener | Für die Regierung der Republik Guinea-Bissau: Udé Fati |
|---|
Dieser Anhang präzisiert die Elemente, die als Mittel für den Nachweis der Staatsangehörigkeit gelten und aufgrund derer die Staatsangehörigkeit als glaubhaft erachtet wird.
1. Die Staatsangehörigkeit einer rückzuführenden Person wird auf Grundlage eines der folgenden gültigen Dokumente als nachgewiesen erachtet: – Reisepass; – Identitätskarte.
2. Die Staatsangehörigkeit wird auf Grundlage der folgenden Mittel als glaubhaft erachtet: – abgelaufener Pass oder abgelaufene nationale Identitätskarte; – von den Behörden der ersuchten Vertragspartei ausgestelltes Dokument, das die Identität der betreffenden Person ausweist (Führerschein, Schifffahrtsbuch, Bescheinigung über den Verlust eines Ausweispapiers, Dienstbüchlein oder jedes andere von den Streitkräften ausgestellte Dokument usw.); – Ausweis über konsularische Anmeldung oder Zivilstandsdokument; – Familienbüchlein mit Angabe des Heimatortes in der Schweiz (für die schweizerische Vertragspartei); – jedes andere von einer zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei ausgestellte Dokument; – Fotokopie eines der vorstehend aufgeführten Dokumente; – von den Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden der ersuchenden Vertragspartei ordnungsgemäss eingeholte Erklärungen der betreffenden Person; – den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden der ersuchenden Vertragspartei zu Protokoll gegebene Zeugenaussagen; – die von der Person gesprochene Sprache, beispielsweise Sprachgutachten durch Fachpersonen; – kulturelle Kenntnisse und Bezugnahmen der betreffenden Person; – eidesstattliche Erklärung der betreffenden Person; – Ergebnisse eines Fingerabdruckvergleichs oder anderer biometrischer Daten; – jedes andere von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei anerkannte Mittel.
(Art. 7 Abs. 6)
(Art. 7 Abs. 6)
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