0.142.114.162•Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China (HKSAR) über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht
0.142.114.162Bilateral International Treaty01.05.2000
Abgeschlossen am 31. März 2000
In Kraft getreten am 1. Mai 2000
(Stand am 1. Mai 2000)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die für den Abschluss dieser Vereinbarung von der Zentralen Volksregierung der Volksrepublik China gehörig ermächtigte Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China (HKSAR),
im Folgenden «Vertragsparteien» genannt,
in dem Wunsch, den Geist der Freundschaft und der Zusammenarbeit zwischen ihnen zu pflegen und zu verstärken,
im Bestreben, die Reiseformalitäten zwischen ihnen zu erleichtern,
entschlossen, die vertrauensvolle und gegenseitige Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen Migration zu entwickeln und zu verbessern,
haben Folgendes vereinbart:
Schweizerische Staatsangehörige, die einen gültigen schweizerischen Pass (gewöhnlicher Pass, Diplomaten-, Dienst oder Spezialpass) besitzen und beabsichtigen, für Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit von bis zu 90 Tagen innerhalb von 6 Monaten in die Besondere Verwaltungsregion Hongkong einzureisen, können ohne Visum in die besondere Verwaltungsregion Hongkong einreisen, sich dort aufhalten und wieder ausreisen.
Inhaber eines gültigen Passes der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong, die beabsichtigen, für Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit von bis zu 90 Tagen innerhalb von sechs Monaten in die Schweiz einzureisen, können ohne Visum in die Schweiz einreisen, sich dort aufhalten und wieder ausreisen.
Die Vertragsparteien stellen einander Muster ihrer Pässe sowie wesentliche deren Gebrauch betreffende Informationen zu. Die Vertragsparteien informieren einander über Änderungen der Form dieser Pässe und stellen einander Muster neuer Pässe 30 Tage vor deren Einführung zur Verfügung.
Die Aufhebung der Visumpflicht entbindet die Inhaber eines gültigen Passes einer Vertragspartei nicht von der Verpflichtung, die im Gebiet der anderen Vertragspartei geltenden Gesetze betreffend Einreise und Aufenthalt sowie alle anderen Rechtsvorschriften einzuhalten.
Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, unerwünschten Personen die Einreise und den Aufenthalt zu verweigern. Dies gilt insbesondere für Personen, welche die öffentliche Ordnung, Gesundheit oder Sicherheit gefährden können oder deren Anwesenheit im jeweiligen Hoheitsgebiet gesetzwidrig ist.
Die Vertragsparteien verpflichten sich in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Gesetzen und unter Vorbehalt anderer bilateraler Vereinbarungen zur gegenseitigen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen Migration, insbesondere durch den Austausch von Informationen aus eigenem Antrieb oder auf Ersuchen über:
Soweit Personendaten zur Erfüllung dieser Vereinbarung übermittelt werden, sind diese Daten nach Massgabe des heimatlichen Rechts zu sammeln, zu behandeln und zu schützen. Dabei sind insbesondere die folgenden Grundsätze zu beachten:
Alle Meinungsverschiedenheiten, welche aus der Interpretation, der Anwendung oder der Erfüllung der vorliegenden Vereinbarung entstehen, sind durch gegenseitige Konsultationen und mündlichen oder schriftlichen Meinungsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu lösen.
Jede Vertragspartei kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Sicherheit die Anwendung dieser Vereinbarung vorübergehend ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendierung ist der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Diese Vereinbarung gilt auch für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und für liechtensteinische Landesbürger.
Geschehen in der besonderen Verwaltungsregion Hongkong am 31. März 2000 in zwei Exemplaren in englischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Peter Vogler | Für die Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China: Ambrose Siu Kwong Lee |
|---|
Übersetzung des englischen Originaltextes. ↩
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