0.142.114.232•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Indien über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses
0.142.114.232Bilateral International Treaty07.12.2016
Abgeschlossen am 6. Oktober 2016
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 7. Dezember 2016
(Stand am 7. Dezember 2016)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung von Indien
(nachstehend «die Vertragsparteien» genannt),
veranlasst durch den gemeinsamen Wunsch, das Reisen zwischen der Schweiz und Indien (nachstehend «die Staaten» genannt) für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses zu erleichtern,
in der Absicht, die vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken,
haben Folgendes vereinbart:
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, den Staatsangehörigen des anderen Staates die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder den dortigen Aufenthalt nach Artikel 1 dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen zu verweigern.
Staatsangehörige einer Vertragspartei, die ihren Diplomatenpass im Hoheitsgebiet des anderen Staates verlieren, informieren die zuständigen Behörden des Gaststaates. Die diplomatische Mission oder das Konsulat stellt für ihre Staatsangehörigen einen neuen Pass oder ein Reisedokument aus und informiert die zuständigen Behörden des Gaststaates.
Jegliche zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbarten Änderungen dieses Abkommens werden auf diplomatischem Weg notifiziert. Diese treten 30 (dreissig) Tage nach dem Datum in Kraft, an dem die letzte der Notifikationen eingegangen ist, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen internen Verfahren unterrichten.
Von diesem Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus internationalen Übereinkommen ergeben, insbesondere aus dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19611über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 19632über konsularische Beziehungen.
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt 30 (dreissig) Tage nach Eingang der letzten schriftlichen Notifikation in Kraft, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen innerstaatlichen Formalitäten unterrichten.
Jede Vertragspartei kann die Anwendung sämtlicher Bestimmungen dieses Abkommens oder eines Teils davon aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen suspendieren. Der Entscheid über die Suspendierung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg spätestens 48 (achtundvierzig) Stunden vor deren Inkrafttreten mitzuteilen. Die Rechte von Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die bereits in das Hoheitsgebiet des anderen Staates eingereist sind, bleiben von der Suspendierung unberührt. Die Vertragspartei, welche die Anwendung dieses Abkommens suspendiert hat, benachrichtigt die andere Vertragspartei unverzüglich, sobald die Gründe für die Suspendierung wegfallen. Die Aussetzung endet am Datum des Eingangs dieser Notifikation.
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg jederzeit ihren Entscheid notifizieren, dieses Abkommen zu kündigen. Das Abkommen endet 30 (dreissig) Tage nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei. Die Rechte von Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die bereits in das Hoheitsgebiet des anderen Staates eingereist sind, bleiben von der Kündigung unberührt.
Geschehen zu Neu-Delhi, am 6. Oktober 2016, in zweifacher Ausführung in deutscher und englischer Sprache sowie in Hindi, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung ist der englische Text massgebend.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Simonetta Sommaruga | Für die Regierung von Indien: Rajnath Singh |
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