0.142.114.272•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Indonesien über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses
0.142.114.272Bilateral International Treaty22.04.2011
Abgeschlossen am 7. Juli 2010
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 22. April 2011
(Stand am 22. April 2011)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Indonesien,
nachstehend «die Vertragsparteien» genannt;
in Anbetracht der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien;
veranlasst durch den Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen zu stärken, indem Inhaberinnen und Inhabern eines Diplomaten- oder Dienstpasses der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indonesien die Einreise in das jeweilige Hoheitsgebiet erleichtert wird;
gestützt auf die geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften der jeweiligen Staaten;
haben Folgendes vereinbart:
Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz nach der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten, für welche die Bestimmungen über Grenzübertritt und Visa gemäss Schengen-Besitzstand vollumfänglich anwendbar sind, beginnen die 90 (neunzig) Tage ab dem Datum zu laufen, an dem die Aussengrenze des durch die genannten Staaten gebildeten Raums überschritten wird. 2. Schweizer Staatsangehörige, die einen gültigen Diplomaten- oder Dienstpass besitzen, brauchen für die Einreise, die Durchreise oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Indonesien während höchstens 30 (dreissig) Tagen ab dem Datum jeder Einreise kein Visum zu beantragen.
Die Gültigkeitsdauer eines Diplomaten- oder Dienstpasses von Staatsangehörigen beider Vertragsparteien beträgt am Datum der Einreise in das Hoheitsgebiet des Landes der anderen Vertragspartei mindestens 6 (sechs) Monate.
Die in diesem Abkommen genannten Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Dienstpasses einer der Vertragsparteien dürfen an jeder Stelle, die von den zuständigen Einwanderungsbehörden dafür zugelassen wurde, ohne Einschränkungen in das Hoheitsgebiet des Landes der anderen Vertragspartei einreisen und aus diesem ausreisen; davon ausgenommen bleiben die Einschränkungen gestützt auf die Sicherheits-, Migrations-, Zoll-, Gesundheits- und weiteren Bestimmungen, die für Inhaberinnen und Inhaber solcher gültiger Pässe rechtlich annehmbar sind.
Verlieren oder beschädigen Staatsangehörige beider Vertragsparteien ihren Diplomaten- oder Dienstpass im Hoheitsgebiet des Landes der anderen Vertragspartei, stellt die diplomatische Mission oder der konsularische Posten ihrer Staatsangehörigkeit diesen Personen gemäss der Gesetzgebung ihres Landes ein Dokument für die Rückkehr in das Land ihrer Staatsangehörigkeit aus und unterrichtet gleichzeitig die andere Vertragspartei auf diplomatischem Weg darüber.
Dieses Abkommen kann geändert oder überarbeitet werden, falls dies in gegenseitigem schriftlichem Einvernehmen der Vertragsparteien als erforderlich erachtet wird. Diese Änderung oder Überarbeitung tritt gemäss der Bestimmung in Artikel 11 Absatz 1 dieses Abkommens in Kraft und ist integrierender Bestandteil dieses Abkommens.
Sämtliche Differenzen oder Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens ergeben, werden von den Vertragsparteien nach Rücksprache oder Verhandlungen auf diplomatischem Weg freundschaftlich beigelegt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihrer jeweiligen Regierung gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen zu Jakarta, am 7. Juli 2010, in zweifacher Ausfertigung in französischer, indonesischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung wird der englische Text verwendet.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung der Republik Indonesien: |
|---|---|
| Heinz Walker-Nederkoorn | R.M. Marty M. Natalegawa |
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ↩
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