0.142.114.548•Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über die Auswanderung italienischer Arbeitskräfte nach der Schweiz
0.142.114.548Bilateral International Treaty22.04.1965
Abgeschlossen am 10. August 1964
Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 19651
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 22. April 1965
In Kraft getreten am 22. April 1965
(Stand am 22. April 1965)
Der Schweizerische Bundesrat
und
Der Präsident der Italienischen Republik,
vom Wunsche geleitet, die Vorschriften über die herkömmliche Wanderungsbewegung von Italien nach der Schweiz den heutigen Verhältnissen anzupassen,
in Anbetracht der Notwendigkeit, die Anwerbung italienischer Arbeitskräfte und das Verfahren für ihre Ausreise nach der Schweiz zu vereinfachen und zu beschleunigen,
in der Absicht, die Aufenthaltsbedingungen der italienischen Arbeitskräfte in der Schweiz zu verbessern und ihnen die gleiche Behandlung wie den Schweizer Bürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen zu gewährleisten,
sind übereingekommen, die am 22. Juni 19482zwischen den beiden Ländern abgeschlossene Vereinbarung über die Einwanderung italienischer Arbeitskräfte in die Schweiz abzuändern und
haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Das vorliegende Abkommen findet Anwendung auf die italienischen Arbeitskräfte in der Schweiz, unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen über die Grenzgänger.
Der Arbeitgeber, der in Italien eine mit Namen bezeichnete Arbeitskraft anzustellen wünscht, sendet ihr einen vom Konsulat mit Sichtvermerk versehenen Dienstvertrag sowie die von der zuständigen kantonalen Fremdenpolizeibehörde ausgestellte Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung.
Für die Dienstverträge, die mit einem Sichtvermerk versehen werden müssen, ist ein Formular zu verwenden, dessen Wortlaut und Bestimmungen von den italienischen Behörden im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (nachstehend Bundesamt genannt) ausgearbeitet wird. Dies gilt auch für jede spätere Änderung.
Die in Italien auf zahlenmässiges oder namentliches Gesuch hin angeworbenen Arbeitskräfte erhalten ihren Pass nach Vorlage des gemäss den vorstehenden Bestimmungen mit einem Sichtvermerk versehenen Dienstvertrages, sofern sie die vom italienischen Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen.
Die Untersuchung des Gesundheitszustandes bei der Einreise in die Schweiz, die aus Gründen der öffentlichen Gesundheit wie auch zum Wohl der Arbeitnehmer erforderlich ist, wird auf das Notwendigste beschränkt. Aus dieser Untersuchung erwachsen dem Arbeitnehmer keine Kosten.
Für die Sozialversicherung der italienischen Arbeitskräfte gelten das hierüber zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossene Abkommen vom 14. Dezember 19626sowie die ergänzenden Abmachungen.
Die italienischen Arbeitskräfte können ihre Ersparnisse im Rahmen des Europäischen Währungsabkommens vom 5. August 19557frei nach Italien überweisen.
Die Botschaft oder das Konsulat geben die ihnen über die Anwendung des vorliegenden Abkommens zugehenden Beschwerden den zuständigen schweizerischen Behörden bekannt. Diese führen die erforderlichen Erhebungen durch, nehmen wenn nötig Fühlung mit der Botschaft oder dem Konsulat und bemühen sich, eine angemessene Lösung zu finden. Diese wird der Botschaft oder dem Konsulat mitgeteilt.
Zu Urkund dessen haben die eingangs genannten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.So geschehen am 10. August 1964 in Rom in zwei Ausfertigungen, von denen eine in französischer, die andere in italienischer Sprache abgefasst ist, die beide in gleicher Weise verbindlich sind.
| Für die Schweiz: Holzer | Für Italien: Ferdinando Storchi |
|---|
Anlässlich der heute erfolgten Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die Auswanderung italienischer Arbeitskräfte nach der Schweiz (nachstehend Abkommen genannt) haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien Wert darauf gelegt, folgende Punkte genauer zu umschreiben.
Hinsichtlich Artikel 7 des Abkommens wird festgehalten, dass die italienischen Behörden die für den Sichtvermerk auf dem Dienstvertrag erhobene Gebühr zur Unterstützung italienischer Arbeitskräfte in der Schweiz verwenden.
Bezüglich der in Artikel 9 Absatz 2 vorgesehenen Rückerstattung der Reisekosten wurde vereinbart, dass die mit dem Einzug beauftragte Stelle dem Arbeitgeber eine Mitteilung zukommen lässt. Diese bestätigt, dass der Arbeitnehmer für die italienische Reisestrecke einen Reisegutschein erhalten hat, und nennt den zurückzuerstattenden Betrag. Diese Mitteilung muss dem Arbeitgeber innert drei Wochen nach dem Stellenantritt des Arbeitnehmers zukommen. Nach Ablauf dieser Frist kann sich der Arbeitgeber dieser Verpflichtung durch eine Rückerstattung der Reisekosten an den Arbeitnehmer entledigen.
Die in Artikel 11 des Abkommens enthaltenen Begriffe «ordnungsgemäss und ununterbrochen» schliessen nicht aus, dass die italienischen Arbeitskräfte sich zu vorübergehenden, kurzen Aufenthalten von höchstens zwei Monaten ins Ausland begeben können.
Dies gilt auch für Artikel 16 des Abkommens.
1. Die schweizerischen Behörden werden den Vorbehalt gemäss Artikel 11 Absatz 3 nur anrufen, wenn dies im Einzelfall notwendig ist. Die schweizerischen Behörden werden sich in solchen Fällen bemühen, die günstigste Behandlung zu gewähren, welche die Vorschriften über die Beschränkung der Zulassung ausländischer Arbeitskräfte zulassen.
Diese Erklärung gilt auch für Artikel 12 Absatz 3 des Abkommens.
2. Sollte ein italienischer Arbeitnehmer mit mehr als fünf Jahren Aufenthalt aus aussergewöhnlichen Gründen gezwungen sein, die Schweiz zu verlassen, und kehrt er innert zwei Jahren nach der Ausreise in die Schweiz zurück, so wird der bisherige Aufenthalt bei der Berechnung der Fristen, die Anspruch auf die im Abkommen vorgesehene Vorzugsbehandlung geben, berücksichtigt.
Zu Artikel 12 des Abkommens wird näher ausgeführt:
1. Der Ausdruck «das Notwendigste» in Artikel 14 des Abkommens bedeutet, dass die italienischen Arbeitskräfte nur zur Feststellung ansteckender Krankheiten, insbesondere der Tuberkulose und der Syphilis, untersucht werden.
2. Die Bundesbehörden behalten sich vor, die Häufigkeit der Untersuchung in Berücksichtigung des Wohls der Arbeitskräfte und des Schutzes der öffentlichen Gesundheit festzusetzen.
3. Die Bundesbehörden verpflichten sich, italienische Arbeitskräfte, die nach einer Abwesenheit von beschränkter Dauer im Ausland in die Schweiz zurückkehren und die einen mit ihrem früheren Aufenthalt in der Schweiz zusammenhängenden Krankheitsbefund aufweisen, nicht zurückzuweisen.
1. Zu Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens ist festzuhalten, dass es in der Schweiz gemäss der Bundesverfassung9den Kantonen überlassen bleibt, die Beitrittspflicht zu einer Arbeitslosenversicherungskasse vorzuschreiben. Es ist somit Sache der zuständigen kantonalen Behörden, zu entscheiden, ob der Beitritt der italienischen Arbeitskräfte mit fünf Jahren Aufenthalt obligatorisch oder freiwillig ist. Die den Arbeitslosenversicherungskassen beigetretenen italienischen Arbeitskräfte geniessen im Falle von Arbeitslosigkeit dieselbe Behandlung wie Schweizer Bürger.
2. Wenn die Aufenthaltsbewilligung eines versicherten Arbeitnehmers nicht verlängert werden kann, wird die Ausreisefrist derart festgesetzt, dass er zum mindesten sein Recht auf Bezug der Versicherungsleistungen ausschöpfen kann.
Das vorliegende Schlussprotokoll, welches einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildet, ist zu ratifizieren und wird unter den gleichen Voraussetzungen und für die gleiche Dauer gelten wie das Abkommen.
So geschehen am 10. August 1964 in Rom in zwei Ausfertigungen, von denen eine in französischer, die andere in italienischer Sprache abgefasst wurde, die beide in gleicher Weise verbindlich sind.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Holzer | Für die Regierung der Italienischen Republik: Ferdinando Storchi |
|---|
AS 1965 397 ↩
[AS 1948 838] ↩
SR 0.142.114.541.3 ↩
Heute: vier Jahre. ↩
Heute: 36 Monate. ↩
SR 0.831.109.454.2 ↩
Dieses Abkommen [AS 1959 155] wurde aufgehoben durch Beschluss des Rates der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 13. Dez. 1972 mit Wirkung ab 31. Dez. 1972. ↩
[AS 1948 838] ↩
SR 101 . Heute ist die Arbeitslosenversicherung für die Arbeitnehmer obligatorisch (Art. 34noviesBV). ↩
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