0.142.114.549•Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
0.142.114.549Bilateral International Treaty01.05.2000
Abgeschlossen am 10. September 1998
Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. April 19992
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Mai 2000
(Stand am 1. Mai 2000)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Italienischen Republik
nachfolgend «Vertragsparteien» genannt, haben
im Bestreben, an der Grenze zwischen den beiden Staaten die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt und die Durchbeförderung von Personen in einem Geist der Zusammenarbeit und der guten Nachbarschaft zu erleichtern,
im Rahmen der internationalen Anstrengungen, die illegale Einwanderung zu verhindern,
sowie auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
Folgendes vereinbart:
Die Rückübernahmeverpflichtung nach Artikel 3 gilt nicht gegenüber:
Die ersuchende Vertragspartei übernimmt auf dem eigenen Hoheitsgebiet formlos Drittstaatsangehörige, wenn sich auf Grund späterer Ermittlungen nach der Übernahme durch die andere Vertragspartei herausstellt, dass diese die Voraussetzungen nach Artikel 3 im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht erfüllen.
Die ersuchende Vertragspartei trägt bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei die Kosten der Beförderung von Personen, die nach den Artikeln 1 und 3 übernommen werden.
Die Durchbeförderung zwecks Wegweisung wird namentlich in folgenden Fällen verweigert: – wenn der Ausländer im Zielstaat oder in jedem anderen Staat, in den er nachfolgend überführt werden könnte, Gefahr läuft, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder die Todesstrafe zu erleiden, oder wenn sein Leben oder seine Freiheit auf Grund seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen in Gefahr sein können; – wenn der Ausländer im Zielstaat oder in jedem anderen Staat, in den er nachfolgend überführt werden könnte, Gefahr läuft, in einem Strafverfahren wegen Tatsachen, die sich vor der Durchbeförderung ereignet haben, angeklagt oder verurteilt zu werden; – wenn nach Erteilung der Erlaubnis zur Durchbeförderung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, welche die Verweigerung im Sinne der vorstehenden Absätze rechtfertigen.
Diejenige Vertragspartei, welche die Verfügung der Wegweisung aus ihrem oder das Verbot der Einreise in ihr Hoheitsgebiet erlassen hat, teilt der ersuchten Vertragspartei im Hinblick auf die Durchbeförderung mit, ob es erforderlich ist, die von solchen Massnahmen betroffene Person zu begleiten. Die ersuchte Vertragspartei kann zum Zweck der Durchbeförderung: – entweder zu Lasten der ersuchenden Vertragspartei mit der Verpflichtung zur Rückerstattung der entsprechenden Kosten die Begleitung selber gewährleisten; – oder in Zusammenarbeit mit der ersuchenden Vertragspartei die Begleitung gewährleisten; – oder die ersuchende Vertragspartei ermächtigen, auf ihrem Hoheitsgebiet die Begleitung selber zu gewährleisten.
In den beiden letzten Fällen steht die Begleitung der ersuchenden Vertragspartei unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei.
Die Behörden des Durchbeförderungsstaates unterrichten die Behörden des ersuchenden Staates über alle Tatsachen bezüglich Vorfällen, welche sich im Rahmen des Vollzugs dieser Massnahmen ereignet haben.
Begeht der Ausländer bei der Durchbeförderung eine Straftat, so geht die Zuständigkeit des ersuchten Staates vor. Entscheidet dieser, diese Zuständigkeit nicht auszuüben, so teilt er dies unverzüglich dem ersuchenden Staat mit; dieser kann anschliessend seine Zuständigkeit in Übereinstimmung mit seinem Landesrecht ausüben.
Die Begleitpersonen, welche in Anwendung dieses Abkommens ihre Funktionen auf dem Hoheitsgebiet des Durchbeförderungsstaates ausüben, müssen jederzeit in der Lage sein, sich über ihre Identität, ihre Funktionen und die Art ihres Auftrags durch Vorlage der vom ersuchten Staat ausgestellten Durchbeförderungsermächtigung auszuweisen.
Der Staat, auf dessen Hoheitsgebiet der Schaden verursacht wurde, sorgt für den Ersatz dieses Schadens nach den Bedingungen, welche auf die von eigenen Begleitpersonen verursachten Schäden anwendbar sind. Der Staat, dessen Begleitpersonen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schäden verursacht haben, erstattet dieser vollumfänglich die von ihr an die Opfer oder an deren Rechtsnachfolger entrichteten Beträge zurück.
Die ersuchende Vertragspartei übernimmt die Transportkosten nach Artikel 8 dieses Abkommens für die Durchbeförderung bis zur Grenze des Zielstaates, einschliesslich der Kosten eines allfälligen Rücktransportes.
Dieses Abkommen zwischen der Italienischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, da die schweizerische Vertragspartei gestützt auf die zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein bestehenden bilateralen Verträge befugt ist, die der schweizerischen Vertragspartei in Anwendung dieses Abkommens zustehenden Funktionen für das Fürstentum Liechtenstein auszuüben; das Fürstentum Liechtenstein ist darüber informiert worden. Anwendbar sind folgende Bestimmungen:
Der Begriff «von der ersuchten Vertragspartei ausgestelltes Visum oder von ihr ausgestellte Aufenthaltserlaubnis» nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 dieses Abkommens bedeutet, wenn von der schweizerischen Vertragspartei die Rede ist, «von der Schweiz oder vom Fürstentum Liechtenstein ausgestelltes Visum oder ausgestellte Aufenthaltserlaubnis».
g) Der Begriff «ersuchte Vertragspartei» nach Artikel 4 Buchstabe b dieses Abkommens bedeutet, wenn von der schweizerischen Vertragspartei die Rede ist, «die Schweiz oder das Fürstentum Liechtenstein».
Der Begriff «Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei» nach Artikel 4 Buchstabe c dieses Abkommens bezieht sich, wenn von der schweizerischen Vertragspartei die Rede ist, auf das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder des Fürstentums Liechtenstein.
Der Begriff «ersuchende Vertragspartei» nach Artikel 4 Buchstabe d dieses Abkommens bedeutet, wenn von der schweizerischen Vertragspartei die Rede ist, «die Schweiz oder das Fürstentum Liechtenstein».
Die beiden Vertragsparteien erlassen in einem Anhang die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Bestimmungen, namentlich hinsichtlich der Artikel 6, 10 und 11, und bestimmen ausserdem: – die für die Übernahme und die Durchbeförderung zuständigen zentralen und örtlichen Behörden sowie die Modalitäten der Mitteilungen; – die Modalitäten, die für die Rückübernahme und die Einreise zur Durchbeförderung der Ausländer in Frage kommen; – die Verfahren für die Rückerstattung der Kosten.
Ferner tangieren sie weder die Verpflichtungen der Italienischen Republik aus der Anwendung der Bestimmungen des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 über den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen und des Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 zu diesem Abkommen, noch die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen vom 29. März 1991 zwischen denjenigen Staaten, auf die das Schengener Übereinkommen und das Durchführungsübereinkommen anwendbar sind, und Polen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, noch diejenigen aus der Anwendung des Dubliner Übereinkommens vom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gestellten Asylantrags.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der auf diplomatischem Weg erfolgten gegenseitigen Bekanntmachung des Abschlusses der innerstaatlichen Genehmigungsverfahren in Kraft. Mit seinem Inkrafttreten treten sämtliche anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien über die darin geregelten Sachbereiche ausser Kraft.
Dieses Abkommen ist unbeschränkt gültig. Es kann auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Kündigung und Suspendierung dieses Abkommens von Seiten einer der beiden Vertragsparteien gelten auch für das Fürstentum Liechtenstein.
Zu Urkund dessen haben die dazu ordnungsgemäss ermächtigten Vertreter der Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen zu Rom, am 10. September 1998, in zwei Urschriften in italienischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Arnold Koller | Für die Regierung der Italienischen Republik: Lamberto Dini |
|---|
1.1 Der Rückübernahmeantrag eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei gestützt auf Artikel 1 Absätze 1 und 2 muss insbesondere die folgenden Angaben enthalten: – Daten zur Identität der betroffenen Person; – Angaben zu den Dokumenten nach Artikel 2 des Abkommens, die es erlauben, die Staatsangehörigkeit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 1.2 Der Rückübernahmeantrag muss auf einem Formular nach dem Muster gemäss Anlage 1 zu diesem Anhang erfolgen. Dieses Formular muss vollständig ausgefüllt werden, bei Bedarf mit dem Vermerk «nicht dazu gehörig» (n.p.). 1.3 Der Antrag muss den Behörden im Sinne der Ziffern 6.1.1 und 6.1.2 dieses Anhangs direkt mittels Fax, Telex oder E-Mail übermittelt werden. 1.4 Die ersuchte Vertragspartei antwortet unverzüglich, jedenfalls innerhalb der in Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Abkommens vorgesehenen Fristen ab Erhalt des Antrags. Im Fall von Artikel 2 Absatz 2 verlängert sich die Frist um drei Tage, wenn die angerufenen Konsularbehörden die Ausstellung des Reisedokuments verweigern. 1.5 Die vom Rückübernahmeantrag betroffene Person wird erst nach Erhalt der Erlaubnis der ersuchten Vertragspartei übergeben.
2.1 Der Rückübernahmeantrag eines Drittstaatsangehörigen gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 oder 2 oder auf Artikel 5 muss insbesondere die folgenden Angaben enthalten: – Daten zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der betroffenen Person; – Angaben hinsichtlich Visum und Aufenthalt nach Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens sowie zu den Dokumenten nach Ziffer 3 dieses Anhangs, die es erlauben, die Einreise oder den Aufenthalt der betroffenen Person ins bzw. auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei nachzuweisen oder festzustellen. 2.2 Der Rückübernahmeantrag muss auf einem Formular nach dem Muster gemäss Anlage 2 zu diesem Anhang erfolgen. Dieses Formular muss vollständig ausgefüllt werden, bei Bedarf mit dem Vermerk «nicht dazu gehörig» (n.p.). 2.3 Der Antrag muss den Behörden im Sinne der Ziffern 6.1.1 und 6.1.2 dieses Anhangs direkt mittels Fax, Telex oder E-Mail übermittelt werden. 2.4 Die ersuchte Vertragspartei antwortet unverzüglich, jedenfalls innerhalb der in Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Abkommens vorgesehenen Fristen ab Erhalt des Antrags. 2.5 Die vom Rückübernahmeantrag betroffene Person wird erst nach Erhalt der Erlaubnis der ersuchten Vertragspartei übergeben. 2.6 Die Übergabe von Personen, die nach den Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 4 des Abkommens aufgespürt wurden, erfolgt im vereinfachten Verfahren. Der Rückübernahmeantrag und die Antwort erfolgen ohne besondere Formalitäten (auch mündlich). Die Übergabe wird von den zuständigen Behörden durchgeführt. Die Rückübernahme erfolgt, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, spätestens innerhalb von 48 Stunden nach der Entdeckung.
3.1 Die tatsächliche Einreise oder der tatsächliche Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen ins bzw. auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird auf der Grundlage eines der folgenden Elemente nachgewiesen: – Einreise- oder Ausreisestempel oder andere allfällige Vermerke auf echten, gefälschten oder nachgemachten Reisedokumenten oder Identitätsausweisen; – seit weniger als sechs Monaten abgelaufene Aufenthaltsbewilligung oder -erlaubnis; – seit weniger als sechs Monaten abgelaufenes Visum; – persönliche Fahrkarte, die den Nachweis der Einreise der betroffenen Person ins Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder ins Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei mit Herkunft aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei erlaubt. 3.2 Die Einreise oder der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen ins bzw. auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird insbesondere auf der Grundlage eines oder mehrerer der folgenden von Fall zu Fall von der ersuchten Vertragspartei zu beurteilenden Indizien als glaubhaft betrachtet: – ein von den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei ausgestelltes Dokument, welches die Identität der betroffenen Person angibt, namentlich Führerschein, Schifffahrtsbuch, Waffenschein, Postausweiskarte usw.; – Zivilstandsdokument; – seit mehr als sechs Monaten abgelaufene Aufenthaltsbewilligung oder ‑erlaubnis; – Quittungen über auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei getätigte Käufe; – Fotokopie eines der oben aufgeführten Dokumente; – Fahrkarte; – Hotelrechnungen; – von der betroffenen Person benützte und auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei immatrikulierte Fahrzeuge; – persönliche Zutrittskarten zu öffentlichen und privaten Institutionen; – Besitz einer Quittung über Geldwechselgeschäfte der betroffenen Person; – von Beamten abgegebene Erklärungen; – nicht widersprüchliche und genügend detaillierte Erklärungen der betroffenen Person an die ersuchende Behörde, die objektiv überprüfbare Tatsachen enthalten; – Zeugenaussagen, die Einreise oder Aufenthalt ins bzw. auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei auf der Grundlage eines von den zuständigen Behörden verfassten Protokolls nachweisen; – überprüfbare Angaben, die nachweisen, dass die betroffene Person ein Reisebüro oder einen «Schlepper» in Anspruch genommen hat; – Karten für Termine beim Arzt, Zahnarzt usw.; – Ausreisestempel eines Nachbarstaates eines der beiden Vertragsstaaten, unter Berücksichtigung der Reiseroute und des Datums des Grenzübertritts; – auf Video festgehaltene Aufzeichnungen des Grenzübertritts; – Übereinstimmung der Fingerabdrücke mit den von den Behörden der ersuchten Vertragspartei abgenommenen Fingerabdrücken; – Ort der Entdeckung.
4.1 Das in Übereinstimmung mit Artikel 10 des Abkommens vorgelegte Gesuch um Durchbeförderung zwecks Wegweisung muss insbesondere die folgenden Angaben enthalten: – Daten zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der betroffenen Person; – Art der Wegweisungsmassnahme, von der die Person betroffen ist; – Datum der Wegweisungsmassnahme, von der die Person betroffen ist; – Reisedokument der betroffenen Person; – Reisedatum, Verkehrsmittel, Ankunftszeit und -ort auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, Reiseroute, Zeitpunkt der Abreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, Bestimmungsland und ‑ort; – Angaben zum Begleitpersonal (Identität, Qualifikation, Fahrkarte, verwendetes Verkehrsmittel). 4.2 Das Durchbeförderungsgesuch muss auf einem Formular nach dem Muster gemäss Anlage 3 zu diesem Anhang erfolgen. Das Formular muss vollständig ausgefüllt werden, bei Bedarf mit dem Vermerk «nicht dazu gehörig» (n.p.). 4.3 Der Antrag muss mindestens 48 Stunden vor der geplanten Durchbeförderung den Behörden der Vertragsparteien nach Ziffer 6.2 dieses Anhangs mittels Fax, Telex oder E-Mail übermittelt werden. 4.4 Die ersuchte Vertragspartei antwortet unverzüglich, wenn möglich innert 24 Stunden.
5.1 Die Übergabe von Angehörigen der Vertragsparteien erfolgt an jedem überwachten Übergang der gemeinsamen Grenze und auf jedem Flughafen. 5.2 Für die Rückübernahme und die Einreise zur Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen (Art. 3 und 8) melden sich die Parteien gegenseitig die Übergabe- und Durchbeförderungsorte in den jeweiligen Hoheitsgebieten.
6.1 Für Rückübernahmegesuche zuständige Behörden 6.1.1 Für die Schweizerische Eidgenossenschaft 6.1.1.1 Im Allgemeinen: Die für die Anwendung des Abkommens zuständigen Behörden der Kantone oder des Bundes. 6.1.1.2 Im Besonderen: Die zuständigen Stellen der Kantone oder des Bundes, namentlich auf Grund ihrer Nähe zum Ort der Entdeckung der rückzuübernehmenden Person und nach den Modalitäten, die direkt zwischen den für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden der Vertragsparteien festgelegt werden. 6.1.2 Für die Italienische Republik 6.1.2.1 Im Allgemeinen: Das Innenministerium: Departement für Öffentliche Sicherheit, Direktion für Strassen-, Eisenbahn-, Grenz- und Postpolizei, Dienststelle Einwanderung und Grenzpolizei. 6.1.2.2 Im Besonderen: Örtliche Büros der Staatspolizei, die für die Sektoren Aosta, Domodossola, Luino, Ponte Chiasso und Tirano zuständig sind. 6.2 Für die Behandlung der Durchbeförderungsgesuche zuständige Behörden 6.2.1 Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Das Bundesamt für Flüchtlinge8im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement. 6.2.2 Für die Italienische Republik: Das Innenministerium: Departement für Öffentliche Sicherheit, Direktion für Strassen-, Eisenbahn-, Grenz- und Postpolizei, Dienststelle Einwanderung und Grenzpolizei. 6.3 Für rechtliche Fragen zuständige Behörden 6.3.1 Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Das Bundesamt für Flüchtlinge9im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement. 6.3.2 Für die Italienische Republik: Innenministerium: Departement für Öffentliche Sicherheit, Direktion für Allgemeine Angelegenheiten, Dienststelle Studien und Gesetzgebung.
7.1 Die Rückerstattung aller Kosten für den Vollzug der Bestimmungen des Abkommens, die von der ersuchten Vertragspartei vorgeschossen wurden und die der ersuchenden Partei zustehen, erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung. 7.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Durchbeförderung mit Begleitung so rationell und wirtschaftlich wie möglich durchzuführen, dabei aber die erforderliche angemessene Sicherheit zu gewährleisten.
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bedienen sich für die Durchführung des Abkommens und dieses Anhangs der italienischen Sprache; doch können sie auch Formulare wie diejenigen in den Anlagen einführen, auf denen die Angaben ausser auf Italienisch auch auf Französisch und/oder auf Deutsch formuliert sind.
Die Änderungen dieses Anhangs und seiner Anlagen erfolgen durch Notenaustausch zwischen dem italienischen Aussenministerium und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
| Gesuchsdatum: | Zeit: | |
|---|---|---|
| Ersuchende Stelle: | ||
| Tel.: | Fax: | |
| Empfangsstelle: | ||
| Tel.: | Fax: |
| Name | Vorname |
|---|---|
| Alias | |
| Geburtsdatum | Geburtsort |
| Staatsangehörigkeit | Akte Nr. |
| 1. Dokumente zum Nachweis der Staatsangehörigkeit |
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| 2. Elemente zur Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit |
| Einreisedatum |
|---|
| Aufenthaltsdauer |
| Datum und Ort der Entdeckung |
| Aufenthaltsbedingungen |
| Unbefugter Aufenthalt |
| Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis |
| Wegweisungsmassnahmen |
| Datum der Übergabe | |
|---|---|
| Zeitpunkt der Übergabe | |
| Ort der Übergabe | |
| Art des Transportes und | |
| allenfalls Zugs- oder Flugnummer |
| Nummer |
|---|
| Datum | |
|---|---|
| Stempel | |
| Name und Rang des Beamten | Unterschrift |
| Datum | ||
|---|---|---|
| Zeit | ||
| Verfügung | Gutheissung □ | Ablehnung □ |
| Name und Rang des Beamten | Unterschrift |
| Im Falle der Ablehnung Begründung in der Beilage: |
|---|
(1) Kopien dieser Dokumente beilegen
| Gesuchsdatum: | ||
|---|---|---|
| Tel.: | Fax: | |
| Empfangsstelle: | ||
| Tel.: | Fax: |
| Name | Vorname |
|---|---|
| Alias | |
| Geburtsdatum | Geburtsort |
| Staatsangehörigkeit | Akte Nr. |
| Name | Vorname |
|---|---|
| Alias | |
| Geburtsdatum | Geburtsort |
| Staatsangehörigkeit | Akte Nr. |
| 1. Dokumente (1) |
|---|
| (Reise-, Identitätsdokumente, Ausweis über Staatsbürgerschaft, Aufenthaltserlaubnis) |
| 2. Visa (1) |
| (Ausstelldatum, Gültigkeit usw.) |
| 3. Einreise-/Ausreisestempel (1) |
| 4. Andere Dokumente (1) |
| Einreisedatum | |
|---|---|
| Aufenthaltsdauer | |
| Datum und Ort der Entdeckung | |
| Reiseroute | |
| Bemerkungen über die | |
| Aufenthaltsbedingungen |
| Datum der Übergabe | |
|---|---|
| Zeit der Übergabe | |
| Ort der Übergabe | |
| Art des Transportes und | |
| allenfalls Zugs- oder Flugnummer |
| Nummer |
|---|
| Datum | |
|---|---|
| Stempel | |
| Name und Rang des Beamten | Unterschrift |
| Datum | ||
|---|---|---|
| Zeit | ||
| Verfügung | Gutheissung □ | Ablehnung □ |
| Name und Rang des Beamten | Unterschrift |
| Im Falle der Ablehnung, Begründung in der Beilage: |
|---|
(1) Kopien dieser Dokumente beilegen
| Ersuchende Behörde: | |
|---|---|
| Tel.: | Fax: |
| Nr. des Gesuchs: | Datum: |
| Name und Rang des Beamten: | |
| Unterschrift: |
Modalitäten der Durchbeförderung:
| Luftweg | Landweg |
|---|---|
| Reiseroute |
Datum, Zeit und Ort der Ankunft auf dem Hoheitsgebiet des Durchbeförderungsstaates:
| Datum: | Ort: | Fluggesellschaft: |
|---|---|---|
| Flughafen: | Flugnummer: | Art des Fahrzeuges: |
| Grenzübergang: | Nr. des Fahrzeuges: |
Datum, Zeit und Ort der Ausreise aus dem Durchbeförderungsstaat:
| Datum: | Ort: | |
|---|---|---|
| Flughafen: | Flugnummer: | Fluggesellschaft: |
| Endgültiger Bestimmungsort: |
|---|
| Nr. des Gesuchs um Durchbeförderungsermächtigung: |
|---|
Eingang des Gesuchs:
| Datum | ||
|---|---|---|
| Zeit | ||
| Verfügung | Gutheissung □ | Ablehnung □ |
| Name und Rang des Beamten | Unterschrift |
Identität des oder der weggewiesenen Ausländer:
| Name | Vorname | Geburtsdatum und ‑ort | Art der Massnahme | Reisedokumente |
|---|
Andere Familienangehörige:
| Name | Vorname | Geburtsdatum und ‑ort |
|---|---|---|
| Alias | ||
| Staatsangehörigkeit | Akte Nr. |
Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der italienischen Ausgabe dieser Sammlung. ↩
Art. 1 Abs. 1 Bst. d des BB vom 20. April 1999 (AS 2001 1524) ↩
SR 0.142.30 ↩
SR 0.142.301 ↩
SR 0.142.40 ↩
SR 0.142.30 ↩
SR 0.142.301 ↩
Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM) (sieheAS 2014 4451). ↩
Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM) (sieheAS 2014 4451). ↩
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