0.142.114.759•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kosovo über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
0.142.114.759Bilateral International Treaty01.06.2010
Abgeschlossen am 3. Februar 2010
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juni 2010
(Stand am 1. Juni 2010)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Kosovo,
nachstehend «die Vertragsparteien» genannt,
entschlossen, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,
im Bestreben, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und sichere und ordnungsgemässe Rückkehr von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder des Kosovo oder für den rechtmässigen Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,
unter Bekräftigung ihres Willens, im Rahmen ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung die freiwillige Rückkehr zu fördern und die Wiedereingliederung der betreffenden Personen zu erleichtern,
sind wie folgt übereingekommen:
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: (a) «Staatsangehöriger der Schweiz» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäss deren innerstaatlicher Gesetzgebung besitzt. (b) «Staatsangehöriger des Kosovo» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit der Republik Kosovo gemäss deren innerstaatlicher Gesetzgebung besitzt. (c) «Drittstaatsangehöriger» bezeichnet jede Person, die eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige der Schweiz oder des Kosovo besitzt. (d) «Staatenloser» bezeichnet jede Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt. (e) «Aufenthaltsbewilligung» bezeichnet eine beliebige vom Kosovo oder von der Schweiz erteilte Bewilligung, die eine Person zum Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet berechtigt. Nicht inbegriffen ist dabei das vorübergehende Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der genannten Staaten in Zusammenhang mit einem Asyl- oder Aufenthaltsbewilligungsverfahren. (f) «Visum» bezeichnet eine Bewilligung oder eine Entscheidung des Kosovo oder der Schweiz, die für die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet erforderlich ist. Flughafentransitvisa sind dabei nicht inbegriffen. (g) «Ersuchender Staat» bezeichnet denjenigen Staat (die Schweiz oder den Kosovo), der ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 14 dieses Abkommens stellt. (h) «Ersuchter Staat» bezeichnet den Staat (die Schweiz oder den Kosovo), an den ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 14 dieses Abkommens gerichtet wird. (i) «Zuständige Behörde» bezeichnet jede nationale Behörde der Schweiz oder des Kosovo, die sich mit der Anwendung dieses Abkommens gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a desselben befasst. (j) «Durchbeförderung» bezeichnet die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat zum Zielstaat.
Ein gemeinsames Formblatt für Durchbeförderungsgesuche ist dem Durchführungsprotokoll als Anhang 7 beigefügt. 2. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat innerhalb von drei (3) Kalendertagen schriftlich über die Durchbeförderung unter Bestätigung der Grenzübergangsstelle und des vorgesehenen Zeitpunkts bzw. über die Ablehnung der Durchbeförderung und die diesbezüglichen Gründe. 3. Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die rückzuübernehmende Person und allfälliges Begleitpersonal im Rahmen der internationalen Verpflichtungen des ersuchten Staates von der Pflicht eines Flughafentransitvisums befreit. 4. Vorbehaltlich gegenseitiger Rücksprache helfen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates bei der Durchbeförderung, insbesondere durch Bewachung der betreffenden Personen und Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten.
Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, von der rückzuübernehmenden Person oder Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme verbundenen Kosten zu verlangen, werden alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme, der irrtümlichen Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für Reisedokumente und die Beförderung bis zur Grenze des Zielstaats vom ersuchenden Staat getragen.
Personendaten werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erforderlich ist. Die Verarbeitung oder Behandlung von Personendaten im Einzelfall unterliegt der innerstaatlichen Gesetzgebung der Schweiz und des Kosovo.
Ferner gelten folgende Grundsätze:
(a) Personendaten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmässige Weise verarbeitet werden.
(b) Personendaten müssen für den festgelegten, eindeutigen und rechtmässi-
gen Zweck der Durchführung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von der empfangenden Behörde in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.
(c) Personendaten müssen für den Zweck, für den sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, angemessen, erheblich und verhältnismässig sein; insbesondere dürfen übermittelte Personendaten ausschliesslich Folgendes betreffen:
– Personalien der rückzuführenden Person (z.B. Vornamen, Familiennamen, gegebenenfalls frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geschlecht, Zivilstand, Geburtsdatum und -ort, derzeitige und allfällige frühere Staatsangehörigkeit);
– Reisepass, Personalausweis oder Führerschein (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort);
– Zwischenstopps und Reiserouten;
– sonstige Informationen, die nach diesem Abkommen zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen erforderlich sind.
(d) Personendaten müssen sachlich richtig sein und bei Bedarf auf den neuesten Stand gebracht werden.
(e) Personendaten sind in einer Form aufzubewahren, die die Identifizierung der betreffenden Personen ermöglicht, und dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es der Zweck, für den sie erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erfordert.
(f) Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde treffen alle zumutbaren Massnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Personendaten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit den Bestimmungen dieses Artikels in Einklang steht, insbesondere weil die Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schliesst die Benachrichtigung der anderen Vertragspartei über die Berichtigung, Löschung oder Sperrung ein.
(g) Auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat.
(h) Personendaten dürfen nur an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich.
(i) Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang von Personendaten zu führen.
Geschehen zu Bern am 3. Februar 2010 in je zwei Urschriften in englischer und französischer Sprache sowie in den offiziellen Sprachen des Kosovo (Albanisch und Serbisch). Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des vorliegenden Abkommens ist der englische Text massgebend.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung der Republik Kosovo: |
|---|---|
| Eveline Widmer-Schlumpf | Zenun Pajaziti |
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
das Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republik Kosovo,
im Folgenden «die Vertragsparteien»,
haben aufgrund von Artikel 19 des Abkommens zwischen der Schweiz und Kosovo über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (im Folgenden «das Abkommen»),
folgendes vereinbart:
(1). Die mit der Anwendung dieses Abkommens betrauten zuständigen Behörden sind:
a) für die Schweiz:
Bundesamt für Migration, Abteilung Rückkehr6
Quellenweg 6
3003 Bern-Wabern
b) für den Kosovo:
für die Rückübernahme:
Ministerium für Innere Angelegenheiten (MoIA)
Departement für Grenzen, Asyl und Migration
Rruga Tirana
Objekti – Kosovarja
10000 Pristina – Kosovo
für die Durchbeförderung:
Ministerium für Innere Angelegenheiten (MoIA)
Polizei Kosovo
Direktion für Ausländer und Migration
Rruga «Luan Haradinaj»
10000 Pristina – Kosovo
(2). Die detaillierten Angaben zu den zuständigen Behörden werden bei Unterzeichnung des Abkommens ausgetauscht. Die zuständigen Behörden nach Absatz 1 dieses Artikels teilen einander allfällige nachträgliche Änderungen in Bezug auf die zuständigen Behörden oder deren detaillierte Angaben direkt mit.
(1). Das Rückübernahmegesuch ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates direkt durch die zuständige Behörde des ersuchenden Staates auf einem sicheren Übermittlungsweg schriftlich zuzustellen. (2). Die Beantwortung des Rückübernahmegesuchs durch die zuständige Behörde des ersuchten Staates hat auf einem sicheren Übermittlungsweg schriftlich direkt an die zuständige Behörde des ersuchenden Staates zu erfolgen.
(1). Erachtet der ersuchende Staat andere, nicht in den Anhängen 1‒5 dieses Durchführungsprotokolls aufgeführte Dokumente zur Feststellung der Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person für nützlich, so können diese dem ersuchten Staat zusammen mit dem Rückübernahmegesuch zugestellt werden. (2). Der ersuchte Staat entscheidet, ob er die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Dokumente bei der Bearbeitung des Rückübernahmegesuchs in Betracht ziehen will.
Kann die Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person nach Artikel 8 Absatz 3 des Abkommens nicht anhand der in den Anhängen 1 oder 2 dieses Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumente festgestellt werden, kommt eines oder kommen beide der folgenden Verfahren zur Anwendung:
(1). Für die Rückübernahme und die Durchbeförderung bestimmen die Vertragsparteien folgende Grenzübergangsstellen:
а) für die Schweiz: die internationalen Flughäfen von Zürich-Kloten, Basel‑Mulhouse und Genf-Cointrin sowie die Grenzübergangsstelle
St. Margrethen;
b) für den Kosovo: Pristina International Airport sowie die Grenzübergangsstellen Hani i Elezit, Vermica, Kulla, Merdare.
(2). Jede Vertragspartei unterrichtet die andere auf diplomatischem Weg unverzüglich über allfällige Änderungen in der Liste der Grenzübergangsstellen in Absatz 1 dieses Artikels.
(1). Das Durchbeförderungsgesuch ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates direkt durch die zuständige Behörde des ersuchenden Staates auf einem sicheren Übermittlungsweg zuzustellen. (2). Die Beantwortung des Durchbeförderungsgesuchs durch die zuständige Behörde des ersuchten Staates hat auf einem sicheren Übermittlungsweg direkt an die zuständige Behörde des ersuchenden Staates zu erfolgen.
(1). Dieser Artikel bezieht sich auf jegliche Art von Begleitpersonal (z.B. Polizei, medizinisches oder soziales Betreuungspersonal). (2). Erfolgt die Rückübernahme oder die Durchbeförderung einer Person unter Einsatz von Begleitpersonal, so hat der ersuchende Staat folgende Angaben zu liefern: Vornamen, Nachnamen, Dienstgrad und Stellung der Begleitbeamten, Art, Nummer und Ausstellungsdatum ihrer Pässe und Dienstausweise sowie Auftragsinhalt. (3). Das Begleitpersonal hat sich an die Gesetze des ersuchten Staates zu halten. (4). Das Begleitpersonal trägt weder Waffen noch andere Objekte, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates Einschränkungen unterworfen sind. (5). Das Begleitpersonal tritt in Zivil auf, tragen gültige Pässe und Dienstausweise mit sich und kann Aufträge der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates vorweisen. (6). Die Zahl des Begleitpersonals wird von den zuständigen Behörden von Fall zu Fall im Voraus vereinbart. (7). Die zuständigen Behörden arbeiten in sämtlichen Fragen zum Aufenthalt von Begleitpersonal im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates zusammen. Erforderlichenfalls gewähren die zuständigen Behörden des ersuchten Staates den Begleitbeamten Unterstützung.
Die Kosten, die dem ersuchten Staat in Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung entstanden sind und die gemäss Artikel 15 des Abkommens der ersuchende Staat zu tragen hat, werden von diesem innert dreissig (30) Tagen nach Erhalt der Rechnung zurückerstattet.
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, verständigen sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bei der Anwendung des Abkommens mündlich und schriftlich in englischer Sprache.
(1). Dieses Durchführungsprotokoll tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft. (2). Jede Vertragspartei kann Änderungen an diesem Durchführungsprotokoll vorschlagen. Derartige Änderungen werden von den Vertragsparteien gemäss ihrem jeweiligen Verfahren genehmigt und/oder ratifiziert. (3). Dieses Durchführungsprotokoll wird gleichzeitig mit dem Abkommen beendet. (4). Dieses Durchführungsprotokoll wird während der Suspendierung des Abkommens nicht angewandt.
Die Anhänge 1–7 sind fester Bestandteil dieses Durchführungsprotokolls.
Geschehen zu Bern am 3. Februar 2010 in je zwei Urschriften in englischer und französischer Sprache sowie in den offiziellen Sprachen des Kosovo (Albanisch und Serbisch). Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des vorliegenden Durchführungsprotokolls ist der englische Text massgebend.
| Für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement der Schweiz: | Für das Ministerium für Innere Angelegenheiten des Kosovo: |
|---|---|
| Eveline Widmer-Schlumpf | Zenun Pajaziti |
(Art. 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 8 Abs. 1 des Abkommens)
Für die Schweiz: – Gültiger Reisepass jeder Art; – gültiger Personalausweis.
Für den Kosovo: – Gültige Geburtsurkunde; – Staatsangehörigkeitsbescheinigung; – gültiger Personalausweis; – gültiger Reisepass.
(Art. 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 8 Abs. 2 des Abkommens)
Für die Schweiz: – In Anhang 1 aufgeführte, abgelaufene Dokumente oder Fotokopien davon; – Führerscheine oder Fotokopien davon; – gültige oder abgelaufene Staatsangehörigkeitsbescheinigungen und sonstige amtliche Dokumente – oder Fotokopien davon –, die durch ein weiteres amtliches Dokument mit Passfoto gestützt werden, in dem die Staatsangehörigkeit erwähnt wird oder aus dem sie klar hervorgeht; – Geburtsurkunden oder Fotokopien davon; – Firmenausweise oder Fotokopien davon; – Zeugenaussagen; – schriftliche Erklärungen der betreffenden Person; – die von der Person gesprochene Sprache, einschliesslich des Ergebnisses einer amtlichen Prüfung (Lingua); – biometrische Daten der Person wie Fingerabdrücke, Netzhaut- und Irisstruktur, Stimmenmuster, Gesichtsmerkmale und Handgeometrie; – Ergebnis eines DNA-Tests; – jedes sonstige Dokument, das dazu beitragen kann, die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person festzustellen.
Für den Kosovo: – In Anhang 1 aufgeführte, abgelaufene Dokumente oder Fotokopien davon; – Führerscheine oder Fotokopien davon; – von der UNMIK ausgestellte Geburtsurkunden oder Fotokopien davon; – von der UNMIK ausgestellte Reisedokumente und Personalausweise oder Fotokopien davon; – Büchlein der Sicherheitskräfte des Kosovo (Kosovo Security Force); – Zeugenaussagen; – schriftliche Erklärungen der betreffenden Person; – die von der Person gesprochene Sprache, einschliesslich des Ergebnisses einer amtlichen Prüfung (Lingua); – biometrische Daten der Person wie Fingerabdrücke, Netzhaut- und Irismuster, Stimmaufnahmen, Gesichtsmerkmale und Handgeometrie; – Ergebnis eines DNA-Tests; – jedes sonstige Dokument, das dazu beitragen kann, die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person festzustellen.
(Art. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 9 Abs. 1 des Abkommens)
– Einreise-/Ausreisestempel und ähnliche Vermerke im Reisedokument der betreffenden Person sowie sonstige Beweise für die Einreise/Ausreise (z.B. Videoaufnahmen); – Dokumente, Bescheinigungen und Rechnungen jeder Art (z.B. Hotelrechnungen, Terminkarten für Arzt-/Zahnarztbesuche, Eintrittskarten für öffentliche/private Einrichtungen, Mietwagenverträge, Kreditkartenbelege usw.), aus denen eindeutig hervorgeht, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates aufgehalten hat; – mit Namen versehene Tickets und/oder Passagierlisten für Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen, aus denen die Anwesenheit und die Reiseroute der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates hervorgeht; – Angaben, aus denen hervorgeht, dass die betreffende Person einen Reisebegleiter oder ein Reisebüro in Anspruch genommen hat; – förmliche Erklärungen, insbesondere von Grenzbeamten und anderen Zeugen, die den Grenzübertritt der betreffenden Person bezeugen können; – förmliche Erklärungen der betreffenden Person in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren.
(Art. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 9 Abs. 2 des Abkommens)
– Von den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates erstellte Beschreibung des Ortes und der Umstände, an dem bzw. unter denen die betreffende Person nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates abgefangen wurde; – Angaben über die Identität und/oder den Aufenthalt einer Person, die von einer internationalen oder nichtstaatlichen Organisation zur Verfügung gestellt wurden; – Berichte/Bestätigung von Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.; – Erklärungen der betreffenden Person.
(Art. 3 Abs. 3, 9 Abs. 4 und 5 des Abkommens)
Anhang 5a (Dokumente, die als Nachweis gelten, wenn sie vor dem
10. Juni 1999 ausgestellt wurden):
– Von der ehemaligen Föderativen Republik Jugoslawien ausgestellte Geburtsurkunden oder Fotokopien davon;
– vom Kosovo oder von der ehemaligen Föderativen Republik Jugoslawien ausgestellte amtliche Dokumente oder Fotokopien davon mit Angabe des Geburtsorts und/oder des ständigen Aufenthaltsorts gemäss Artikel 3 Absatz 3;
Anhang 5b (Dokumente, die als Anscheinsbeweis gelten, wenn sie vor dem
10. Juni 1999 ausgestellt wurden):
– Sonstige Dokumente oder Bescheinigungen – oder Fotokopien davon – mit Angabe des Geburtsorts im Hoheitsgebiet des Kosovo;
– förmliche Erklärung der betreffenden Person in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren.
Zur Verwendung durch Regierungsbehörden, die um die Rückführung von Personen ohne geregelten Aufenthaltsstatus in ihrem Hoheitsgebiet ersuchen
| Ersuchender Staat | Gesuchsdatum | |||
|---|---|---|---|---|
| Ersuchende Behörde | Aktenzeichen | |||
| Kontaktperson | Passfoto (wenn vorhanden) | |||
| Adresse | ||||
| Telefon | ||||
Hiermit ersuchen wir darum, folgende Person, deren Herkunft
aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei uns glaubhaft erscheint,
in dieses rückzuführen:
| Name und Vorname | Geschlecht | |
|---|---|---|
| Aliasname | ||
| Geburtsort und -datum | ||
| Namen der Eltern | ||
| Letzter Aufenthaltsort |
Dokumente zum Nachweis der Identität und der Herkunft
(Fotokopien oder gescannte Kopien beigelegt):
| Dokument | Ausstellungsdatum | Ausstellende Behörde | Weitere Daten (Nummer usw.) |
|---|
Angaben zu minderjährigen Kindern, um deren Rückübernahme
mit der betreffenden Person ersucht wird:
| Name | Beziehung (Sohn/Tochter) | Geburtsort und -datum |
|---|
Zum Nachweis der Beziehung der minderjährigen Kinder
beigelegte Dokumente:
| Dokument | Ausstellungsdatum | Ausstellende Behörde | Weitere Daten (Nummer usw.) |
|---|
Zusätzliche Informationen (besondere Bedürfnisse im Fall einer Rückführung):
| Adresse: | Tel.: |
|---|---|
| Fax: | |
| Absender: | Tel.: |
| Fax: | |
| E-Mail: |
Wir ersuchen um Durchbeförderung von:
| Durchbeförderungsgesuch | Nr. | |||
|---|---|---|---|---|
| Name: | ||||
| Vorname: | ||||
| Geburtsdatum: | m | f | ||
| Geburtsort: | ||||
| Staatsangehörigkeit: | ||||
| Art der Dokumente: | Gültig bis: |
| Begleitbeamte: | (Name, Vorname, Diensteigenschaft, Dokumente der Begleitperson) | ||
|---|---|---|---|
| nein | 1. | ||
| ja | 2. | ||
| 3. |
| Reisedatum: | ||
|---|---|---|
| Routing: | ab | mit: |
| an | ||
| ab | mit: | |
| an |
Bemerkungen:
Sachbearbeiterin:
Datum/Name/Unterschrift:
Rückantwort an:
| Der Durchbeförderung wird zugestimmt: | ja | nein |
|---|
Grund der Ablehnung:
Sachbearbeiterin:
Datum/Name/Unterschrift:
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ↩
SR 0.142.30 ↩
SR 0.142.301 ↩
SR 0.101 ↩
SR 0.105 ↩
Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM), Direktionsbereich Internationale Zusammenarbeit, Postadresse: Quellenweg 6, CH-3003 Bern-Wabern (sieheAS 2014 4451). ↩
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