0.142.114.762•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Staates Kuwait über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpasses
0.142.114.762Bilateral International Treaty21.07.2016
Abgeschlossen am 24. März 2016
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 21. Juli 2016
(Stand am 21. Juli 2016)
Der Schweizerische Bundesrat
und
der Regierung des Staates Kuwait
nachstehend «die Vertragsparteien» genannt,
veranlasst durch den gemeinsamen Wunsch, das Reisen zwischen der Schweiz und Kuwait (nachstehend «die Staaten» genannt) für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpasses zu erleichtern,
in der Absicht, die vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken,
haben Folgendes vereinbart:
Dieses Abkommen gilt für folgende Arten von Pässen: (a) Für die Schweiz: Diplomaten- und Dienstpässe; (b) Für den Staat Kuwait: Diplomaten- und Sonderpässe.
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, den Staatsangehörigen des anderen Staates die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder den dortigen Aufenthalt nach den Artikeln 2 und 3 des vorliegenden Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen zu verweigern.
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien klären in gegenseitigem Einvernehmen die Probleme, die sich aus der Anwendung oder der Auslegung des vorliegenden Abkommens ergeben, und legen diese auf diplomatischem Weg bei.
Jegliche Änderungen dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg vereinbart. Diese Änderungen treten gemäss dem in Artikel 10 bezeichneten Verfahren in Kraft.
Vom vorliegenden Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus internationalen Übereinkommen ergeben, die sie unterzeichnet haben, insbesondere aus dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19612über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 19633über konsularische Beziehungen.
Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt 30 (dreissig) Tage nach Eingang der letzten schriftlichen Notifikation in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg über den Abschluss der dafür erforderlichen, nach ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Formalitäten unterrichten.
Jede Vertragspartei kann die Anwendung sämtlicher Bestimmungen des vorliegenden Abkommens oder eines Teils davon aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder der Staatssicherheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen suspendieren. Der Entscheid über die Suspendierung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg spätestens 5 (fünf) Arbeitstage vor deren Inkrafttreten mitzuteilen. Die Vertragspartei, welche die Anwendung des vorliegenden Abkommens suspendiert hat, benachrichtigt die andere Vertragspartei unverzüglich, sobald die Gründe für die Suspendierung wegfallen. Die Aussetzung endet am Datum des Eingangs dieser Notifikation.
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg jederzeit ihren Entscheid notifizieren, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Das Abkommen endet 30 (dreissig) Tage, nachdem die Notifikation auf diplomatischem Weg bei der anderen Vertragspartei eingegangen ist.
Geschehen zu Bern, am 24. März 2016, in zweifacher Ausfertigung in französischer, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung ist der englische Text massgebend.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Urs von Arb | Für die Regierung des Staates Kuwait: Khaled Suleiman Al-Jarallah |
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