0.142.114.812•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, offiziellen oder Dienstpasses
0.142.114.812Bilateral International Treaty20.03.2015
Abgeschlossen am 14. Januar 2015
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 20. März 2015
(Stand am 20. März 2015)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos
(nachstehend «Parteien» genannt),
veranlasst durch den gemeinsamen Wunsch, das Reisen zwischen der Schweiz und Laos für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, offiziellen oder Dienstpasses zu erleichtern,
in der Absicht, die vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken,
haben Folgendes vereinbart:
Die Staatsangehörigen beider Parteien sind verpflichtet, sich während ihres Aufenthalts an die Rechtsvorschriften in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt sowie an die im Hoheitsgebiet der anderen Partei geltende Gesetzgebung zu halten.
Die zuständigen Behörden der beiden Parteien behalten sich das Recht vor, den Staatsangehörigen der jeweils anderen Partei nach den Artikeln 1 und 2 die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder den dortigen Aufenthalt aus Gründen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen zu verweigern.
Jegliche zwischen den beiden Parteien vereinbarten Änderungen werden auf diplomatischem Weg notifiziert. Diese treten zu jenem Zeitpunkt in Kraft, an dem die zweite der Notifikationen eingegangen ist, durch die sich die Parteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen internen Verfahren unterrichten.
Vom vorliegenden Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Parteien, die sich aus internationalen Übereinkommen ergeben, insbesondere aus dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19612über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 19633über konsularische Beziehungen.
Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt 30 (dreissig) Tage nach Eingang der letzten schriftlichen Notifikation in Kraft, durch die sich die Parteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen Formalitäten unterrichten.
Jede Partei behält sich das Recht vor, die Anwendung sämtlicher Bestimmungen des vorliegenden Abkommens oder eines Teils davon aus Gründen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen zu suspendieren. Die Entscheidung über die Suspendierung wird der anderen Partei spätestens 48 (achtundvierzig) Stunden vor ihrem Inkrafttreten auf diplomatischen Weg mitgeteilt. Die Partei, welche die Anwendung des vorliegenden Abkommens suspendiert hat, benachrichtigt die andere Partei unverzüglich, sobald die Gründe für die Suspendierung wegfallen.
Jede Partei kann der anderen Partei auf diplomatischem Weg jederzeit ihren Entscheid notifizieren, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Das Abkommen endet 30 (dreissig) Tage nach Eingang der Notifikation bei der anderen Partei.
Geschehen zu Vientiane am 14. Januar 2015, in zweifacher Ausfertigung in französischer, laotischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung wird der englische Text verwendet.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Christoph Burgener | Für die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos: Saleumxay Kommasith |
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