0.142.115.202•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Mazedonischen Regierung über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses
0.142.115.202Bilateral International Treaty22.07.1998
Abgeschlossen am 16. April 1998
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 22. Juli 1998
(Stand am 18. Juli 2000)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Mazedonische Regierung,
nachstehend Vertragsparteien genannt,
in der Absicht, den Reiseverkehr zwischen den beiden Staaten für Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses zu erleichtern und in dem Bestreben, die vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken
haben Folgendes vereinbart:
Schweizerische Staatsangehörige, die einen gültigen schweizerischen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass besitzen, aber weder Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz noch schweizerische Vertreter bei einer internationalen Organisation in Mazedonien sind, benötigen für die Einreise nach Mazedonien, für den Aufenthalt bis zu neunzig Tagen und für die Ausreise kein Visum, vorausgesetzt, dass sie in Mazedonien keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben.
Mazedonische Staatsangehörige, die einen gültigen mazedonischen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass besitzen, aber weder Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung von Mazedonien noch mazedonischer Vertreter bei einer internationalen Organisation in der Schweiz sind, benötigen für die Einreise in die Schweiz, für den Aufenthalt bis zu neunzig Tagen und für die Ausreise kein Visum, vorausgesetzt, dass sie in der Schweiz keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben.
Ungeachtet der Art des Reisepasses können Angehörige beider Staaten, die ihren festen Wohnsitz im anderen Staat haben, ohne Visum dorthin zurückkehren, sofern sie eine gültige Anwesenheitsbewilligung besitzen.
Im Falle der Einführung neuer Pässe werden sich beide Vertragsparteien, wenn möglich mindestens dreissig Tage im voraus, darüber auf diplomatischem Wege unterrichten und entsprechende Spezimen zur Verfügung stellen.
Dieses Abkommen entbindet die Angehörigen des einen Staates nicht von der Verpflichtung, hinsichtlich der Einreise und während des Aufenthalts im Gebiet des anderen Staates, die dort geltenden Gesetze und anderen Rechtsvorschriften einzuhalten.
Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, die Einreise oder den Aufenthalt von Angehörigen des anderen Staates, welche die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder die Gesundheit gefährden könnten oder deren Anwesenheit im Land gesetzwidrig ist, zu verweigern.
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei der Anwendung dieses Abkommens entstehen, einvernehmlich zu lösen. Sie unterrichten sich gegenseitig laufend über die Einreisevoraussetzungen für Angehörige von Drittstaaten.
Jede Vertragspartei kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens, vorübergehend ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendierung und deren Aufhebung soll der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege notifiziert werden.
Dieses Abkommen gilt auch für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und für liechtensteinische Landesbürger.
Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem Tag der gegenseitigen Unterrichtung der Vertragsparteien, dass ihre inneren Vorschriften für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind, in Kraft.
Geschehen zu Skopje am 16. April 1998 in zwei Urschriften, in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Mazedonische Regierung: |
|---|---|
| Jakob Kellenberger | Ognen Maleski |
SR 0.142.115.209 ↩
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