0.142.115.542•Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mauritius über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte und über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses
0.142.115.542Bilateral International Treaty26.10.2010
Abgeschlossen am 26. Oktober 2010
In Kraft getreten am 26. Oktober 2010
(Stand am 26. Oktober 2010)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
nachstehend «die Schweiz» genannt,
und
die Republik Mauritius,
nachstehend «Mauritius» genannt,
nachstehend zusammenfassend «die Vertragsparteien» genannt,
im Bestreben, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien weiter auszubauen, und im Wunsch, Reisen ihrer Staatsangehörigen zu erleichtern,
in der Anerkenntnis, dass die Europäische Gemeinschaft mit Mauritius am 28. Mai 2009 ein Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte unterzeichnet hat,
gestützt auf die gemeinsame Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mauritius über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte, in der Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein einerseits sowie Mauritius andererseits dazu aufgerufen werden, unverzüglich bilaterale Abkommen mit ähnlichen Bestimmungen abzuschliessen, wie sie jenes Abkommen vorsieht,
gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 20041zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands,
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Mauritius und die Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) am 9. Juni 2009 eine gemeinsame Erklärung zur Zusammenarbeit zwischen der Republik Mauritius und den EFTA-Staaten unterzeichnet haben, mit der die Parteien vereinbart haben, die Möglichkeiten für die Zusammenarbeit in Bereichen und Tätigkeiten von beidseitigem Interesse zu prüfen,
eingedenk der Tatsache, dass Personen, deren Reise dem Zweck dient, während ihres Kurzaufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht unter dieses Abkommen fallen und somit für diese Personengruppe die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Schweiz sowie von Mauritius hinsichtlich der Visumpflicht oder ‑freiheit und des Zugangs zur Beschäftigung weiterhin Anwendung finden,
haben Folgendes vereinbart:
Dieses Abkommen sieht für die Staatsangehörigen der Schweiz, wenn sie innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums für höchstens drei Monate in das Hoheitsgebiet von Mauritius reisen, und für die Staatsangehörigen von Mauritius, wenn sie innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums für höchstens drei Monate in das Hoheitsgebiet der Schweiz reisen, die Befreiung von der Visumpflicht vor. Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz nach der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines anderen Staates, der ebenfalls Teil des Schengen-Raums ist, beginnt dieser Aufenthaltszeitraum ab dem Datum zu laufen, an dem die Aussengrenze des Schengen-Raums überschritten wird.
Die Staatsangehörigen der Schweiz und die Staatsangehörigen von Mauritius mit einem gültigen nationalen Diplomaten- oder Dienstpass sind gemäss diesem Abkommen ebenfalls von der Visumpflicht befreit.
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: (a) «Staatsangehöriger der Schweiz» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit der Schweiz besitzt; (b) «Staatsangehöriger von Mauritius» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit von Mauritius besitzt; und (c) «Schengen-Raum» bezeichnet die Hoheitsgebiete der Staaten, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes bezüglich Grenzübertritt und Visa vollumfänglich anwenden.
Staatsangehörige von Mauritius, die einen von Mauritius ausgestellten gültigen gewöhnlichen Pass, Diplomaten- oder Dienstpass besitzen, dürfen ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Schweiz einreisen und sich dort für die in Artikel 4 Absatz 2 festgelegte Dauer aufhalten. 2. Absatz 1 dieses Artikels findet nicht Anwendung auf Personen, deren Reise dem Zweck dient, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Für diese Personengruppe können die Schweiz und Mauritius entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften jeweils beschliessen, die Visumpflicht für die Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei festzulegen oder sie aufzuheben. 3. Ob eine spezifische Tätigkeit als Erwerbstätigkeit zu betrachten ist oder nicht, wird durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragspartei bestimmt, auf deren Hoheitsgebiet die betreffende Tätigkeit ausgeübt werden soll. Jede Vertragspartei liefert der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen hin Informationen über den Inhalt ihrer einschlägigen innerstaatlichen Gesetze und Vorschriften. 4. Die mit diesem Abkommen eingeführte Befreiung von der Visumpflicht findet unbeschadet der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Bedingungen für Einreise und Kurzaufenthalt Anwendung. Die Schweiz und Mauritius behalten sich das Recht vor, die Einreise in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet und den Kurzaufenthalt in diesem Gebiet zu verweigern, wenn eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt sind. 5. Die Befreiung von der Visumpflicht findet unabhängig vom für das Überschreiten der Grenzen der Vertragsparteien verwendeten Verkehrsmittel Anwendung. 6. Fragen, die nicht in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen, werden durch die einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und die internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien geregelt.
Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Vertragsparteien unberührt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, und für die Schweiz insbesondere aus dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.
Inhaberinnen und Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen sind von einer Suspendierung nach diesem Absatz nicht betroffen, und das Abkommen gilt für sie weiterhin. 7. Soweit Inhaberinnen und Inhaber gewöhnlicher Pässe betroffen sind: (a) kann Mauritius dieses Abkommen nur suspendieren, wenn das Abkommen vom 28. Mai 2009 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mauritius über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte suspendiert wurde oder gleichzeitig suspendiert wird; (b) kann die Schweiz dieses Abkommen nur suspendieren, wenn dieses Vorgehen dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands entspricht. 8. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen als Ganzes oder Artikel 5 dieses Abkommens durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen oder gegebenenfalls Artikel 5 dieses Abkommens tritt 90 Tage nach Eingang der Notifikation ausser Kraft. 9. Soweit Inhaberinnen und Inhaber gewöhnlicher Pässe betroffen sind: (a) kann Mauritius dieses Abkommen nur kündigen, wenn das Abkommen vom 28. Mai 2009 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mauritius über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte gekündigt wurde oder gleichzeitig gekündigt wird; (b) kann die Schweiz dieses Abkommen nur kündigen, wenn dieses Vorgehen dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands entspricht. 10. Falls das Abkommen vom 28. Mai 2009 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mauritius über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte oder das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands gemäss den betreffenden Bestimmungen dieser Abkommen gekündigt wird, prüfen die Vertragsparteien die Auswirkungen auf das vorliegende Abkommen und vereinbaren die zu unternehmenden Schritte.
Geschehen zu Port Louis am 26. Oktober 2010, in doppelter Urschrift in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen authentisch ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Abkommens wird die englische Fassung verwendet.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: | Für die Republik Mauritius: |
|---|---|
| Rudolf Bärfuss | A.P. Neewoor |
SR 0.362.31 ↩
{
"legislation": {
"type": "Bilateral international treaty",
"number": "0.142.115.542",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2010/846",
"documentDate": "2010-10-26",
"inForceSince": "2010-10-26"
},
"content": {
"number": "0.142.115.542",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2010/846",
"fedlexMetadata": {
"id": "0.142.115.542",
"hash": "e708a324a94ced0809aea98ba4b7aa9c83a8fa25c9c971587653d814406a6a6d",
"type": "Bilateral international treaty",
"number": "0.142.115.542",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"languages": [
"de",
"fr",
"it"
],
"scrapedAt": "2026-05-30T19:41:51.295Z",
"sourceUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2010/846/20101026/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2010-846-20101026-de-xml-2.xml",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2010/846",
"documentDate": "2010-10-26",
"inForceSince": "2010-10-26",
"manifestations": [
{
"title": "Abkommen vom 26. Oktober 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mauritius über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte und über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2010/846/20101026/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2010-846-20101026-de-xml-2.xml",
"language": "de",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2010/846/20101026/de/xml"
},
{
"title": "Accord du 26 octobre 2010 entre la Confédération suisse et la République de Maurice relatif à l'exemption de visa pour les séjours de courte durée et à la suppression réciproque de l'obligation du visa pour les titulaires d'un passeport diplomatique ou de service",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2010/846/20101026/fr/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2010-846-20101026-fr-xml-2.xml",
"language": "fr",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2010/846/20101026/fr/xml"
},
{
"title": "Accordo del 26 ottobre 2010 tra la Confederazione Svizzera e la Repubblica di Mauritius di esenzione dall'obbligo del visto per soggiorni di breve durata e di esenzione reciproca dall'obbligo del visto peri titolari di un passaporto diplomatico o di servizio",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2010/846/20101026/it/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2010-846-20101026-it-xml-2.xml",
"language": "it",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2010/846/20101026/it/xml"
}
]
},
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2010/846/20101026/de/xml"
}
}