0.142.115.652.1•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Moldau über die Erleichterung der Visaerteilung
0.142.115.652.1Bilateral International Treaty01.02.2011
Abgeschlossen am 19. Mai 2010
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Februar 2011
(Stand am 1. Februar 2011)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Moldau,
nachstehend «Vertragsparteien» genannt,
in dem Bewusstsein, dass die Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft seit dem 1. Januar 2007 bei Reisen in die Republik Moldau von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen oder bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Republik Moldau von der Visumpflicht befreit sind,
in der absicht, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien weiterzuentwickeln und in dem Wunsch, zwischenmenschliche Kontakte als wichtige Voraussetzung für den stetigen Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu erleichtern, indem die Visaerteilung für moldauische Staatsangehörige erleichtert wird,
in Anerkennung des Fernziels eines Regimes der visumfreien Einreise für Staatsangehörige der Republik Moldau,
in der Erkenntnis, dass eine Erleichterung der Visaerteilung nicht zu illegaler Migration führen darf und unter besonderer Beachtung des Sicherheits- und Rückübernahmeaspekts,
unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, unterzeichnet am 26. Oktober 20041,
unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Moldau über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses, unterzeichnet in Chisinau am 6. November 20032(nachstehend «das bilaterale Visaabkommen von 2003» genannt),
unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Republik Moldau und der Europäischen Gemeinschaft über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa, unterzeichnet am 10. Oktober 2007,
sind wie folgt übereingekommen:
Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Visaerteilung für Staatsangehörige der Republik Moldau für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen.
Zum Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen: (a) «Staatsangehöriger der Schweizerischen Eidgenossenschaft» bezeichnet eine Person, die die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzt. (b) «Staatsangehöriger der Republik Moldau» bezeichnet eine Person, die die Staatsangehörigkeit der Republik Moldau besitzt. (c) «Visum» bezeichnet eine von der Schweizerischen Eidgenossenschaft erteilte Genehmigung oder getroffene Entscheidung, die erforderlich ist für: – die Einreise für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder mehrerer Schengen-Mitgliedstaaten; – die Einreise zwecks Transits durch das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder mehrerer Schengen-Mitgliedstaaten. (d) «Person, die sich rechtmässig aufhält» bezeichnet einen Staatsangehörigen der Republik Moldau, der aufgrund des innerstaatlichen Rechts autorisiert oder berechtigt ist, sich länger als 90 Tage im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufzuhalten. (e) «Schengen-Mitgliedstaat» bezeichnet jeden Staat, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet im Sinne des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.
Dieser Betrag kann nach dem in Artikel 16 Absatz 4 vorgesehenen Verfahren geändert werden. 2. Folgende Personenkategorien sind von den Gebühren für die Bearbeitung von Visumanträgen befreit: (a) nahe Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Grosseltern und Enkel – von Staatsangehörigen der Republik Moldau, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten aufhalten; (b) Mitglieder der nationalen und regionalen Regierungen und Parlamente, des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, sofern sie nicht durch dieses Abkommen oder das bilaterale Visaabkommen von 2003 bereits von der Visumpflicht befreit sind; (c) Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an die Republik Moldau gerichteten offiziellen Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen, die von zwischenstaatlichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten durchgeführt werden, teilnehmen; (d) Schülerinnen und Schüler, Studierende, Doktorandinnen und Doktoranden sowie begleitende Lehrpersonen, die zu Studien- und Ausbildungszwecken, auch im Rahmen von Austauschprogrammen oder anderen schulischen Tätigkeiten, reisen; (e) Behinderte und die bei Bedarf mitreisende Begleitperson; (f) Personen, die mit den vorgelegten Dokumenten nachweisen konnten, dass ihre Reise aus humanitären Gründen notwendig ist, beispielsweise um sich einer dringenden medizinischen Behandlung zu unterziehen – wobei in diesem Fall auch die sie begleitenden Personen befreit sind –, um an der Beisetzung einer oder eines nahen Verwandten teilzunehmen oder um eine schwerkranke nah verwandte Person zu besuchen; (g) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und professionelle Begleitpersonen; (h) Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, auch an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teilnehmen; (i) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an offiziellen, von Partnerstädten oder anderen Ortschaften organisierten Austauschprogrammen; (j) Journalistinnen und Journalisten; (k) Kinder unter 18 Jahren und unterhaltsberechtigte Kinder unter 21 Jahren; (l) Rentnerinnen und Rentner; (m) Fahrerinnen und Fahrer, die mit Fahrzeugen, die in der Republik Moldau registriert sind, internationale Fracht- oder Personentransporte in die Hoheitsgebiete der Schengen-Mitgliedstaaten durchführen; (n) Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Lokomotivpersonals, die auf Fahrten in die Hoheitsgebiete der Schengen-Mitgliedstaaten eingesetzt sind; (o) Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten teilnehmen. 3. Aufgrund der Schengen-Assoziierung der Schweiz werden die Gebühren nach Absatz 1 erlassen, sobald die Europäische Gemeinschaft die entsprechenden Gebühren nach dem Abkommen vom 10. Oktober 2007 zwischen der Republik Moldau und der Europäischen Gemeinschaft über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa erlässt.
Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Moldau, die ihre Identitätsausweise verloren haben oder denen diese Ausweise während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Republik Moldau oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestohlen wurden, können mit gültigen Identitätsausweisen, die von diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Moldau ausgestellt wurden und zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder andere Genehmigung aus dem betreffenden Hoheitsgebiet ausreisen.
Die Gültigkeitsdauer des Visums von Staatsangehörigen der Republik Moldau, denen es aus Gründen höherer Gewalt nicht möglich ist, bis zu dem in ihrem Visum angegebenen Datum aus dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft auszureisen, wird gemäss den in der Schweizerischen Eidgenossenschaft geltenden gesetzlichen Bestimmungen kostenlos um die Zeitspanne verlängert, die für ihre Rückkehr in ihren Wohnsitzstaat erforderlich ist.
Vorbehaltlich der Schengener Bestimmungen und der nationalen Vorschriften zur nationalen Sicherheit der Schengen-Mitgliedstaaten und vorbehaltlich der EU-Bestimmungen über Visa mit territorial begrenzter Gültigkeit haben Staatsangehörige der Republik Moldau das gleiche Recht, innerhalb des Hoheitsgebiets der Schengen-Mitgliedstaaten zu reisen, wie Staatsangehörige der Schengen-Mitgliedstaaten.
Die Vertragsparteien tauschen innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung dieses Abkommens Muster von Reisepässen sowie die zur Verwendung der Pässe erforderlichen Informationen. Die Vertragsparteien unterrichten einander über Änderungen in der Form der Reisepässe und übermitteln einander vor der Einführung neuer Reisepässe Muster derselben.
Die Vertragsparteien führen auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien Expertentreffen über die Anwendung dieses Abkommens durch.
Soweit für die Durchführung dieses Abkommens Personendaten erforderlich sind, werden diese gemäss der innerstaatlichen Datenschutzgesetzgebung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Moldau sowie den Bestimmungen der von ihnen unterzeichneten internationalen Datenschutzübereinkommen bearbeitet und geschützt.
Im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch die Republik Moldau gelten die in diesem Abkommen für Staatsangehörige der Republik Moldau vorgesehenen Erleichterungen auf Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Geschehen zu Chisinau am 19. Mai des Jahres 2010 in je zwei Urschriften in englischer, deutscher und moldauischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind. Für die Auslegung dieses Abkommens wird der englische Text verwendet.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung der Republik Moldau: |
|---|---|
| Micheline Calmy-Rey | Iurie Leanca |
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