0.142.116.162•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Sultanats Oman über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses
0.142.116.162Bilateral International Treaty18.11.2010
Abgeschlossen am 6. August 2010
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 18. November 2010
(Stand am 18. November 2010)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung des Sultanats Oman
(nachstehend «die Vertragsparteien» genannt),
im Bestreben, ihre bilateralen Beziehungen zu vertiefen,
im Wunsch, ihren Staatsangehörigen im Besitz eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses das Reisen zu erleichtern,
in der Absicht, die Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken,
haben Folgendes vereinbart:
Die Staatsangehörigen der Staaten beider Vertragsparteien sind verpflichtet, sich während ihres Aufenthalts an die Rechtsvorschriften in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt sowie an sämtliche im Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei geltende Gesetzgebung zu halten.
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, den Staatsangehörigen des Staates der anderen Vertragspartei nach den Artikeln 1 und 2 dieses Abkommens die Einreise in das Hoheitsgebiet ihres Staates oder den dortigen Aufenthalt aus Gründen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit zu verweigern.
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien klären in gegenseitigem Einvernehmen die Probleme, die sich aus der Anwendung oder der Auslegung dieses Abkommens ergeben. Sämtliche Meinungsverschiedenheiten, die sich ergeben, werden auf diplomatischem Weg beigelegt.
Jegliche zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbarten Änderungen werden auf diplomatischem Weg notifiziert. Diese treten zu jenem Zeitpunkt in Kraft, an dem die zweite der Notifikationen eingegangen ist, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen internen Verfahren unterrichten.
Von diesem Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus internationalen Übereinkommen ergeben, insbesondere aus dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19612über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 19633über konsularische Beziehungen.
Dieses Abkommen tritt dreissig (30) Tage nach Eingang – auf diplomatischem Weg – der letzten schriftlichen Notifikation in Kraft, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen internen Verfahren unterrichten.
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit ganz oder teilweise suspendieren. Ihren Entscheid jedoch, das Abkommen zu suspendieren, notifiziert sie der anderen Vertragspartei im Voraus schriftlich. Die Suspendierung wird ab Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam. Sobald die Gründe für die Suspendierung wegfallen, benachrichtigt die Vertragspartei, die die Anwendung dieses Abkommens suspendiert hat, die andere Vertragspartei auf diplomatischem Weg unverzüglich darüber und dass dieses Abkommen wieder angewendet wird.
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Wünscht eine Vertragspartei, dieses Abkommen zu kündigen, notifiziert sie dies der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Weg; dieses Abkommen tritt am dreissigsten (30.) Tag nach dem Datum der Notifikation ausser Kraft.
Dieses Abkommen wurde unterzeichnet in Bern am 6. August 2010 in je zwei Urschriften in französischer, englischer und arabischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung ist der englische Text verwendet.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung des Sultanats Oman: |
|---|---|
| Alard du Bois-Reymond | Sayyid Badr bin Hamed Al-Busaidi |
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