0.142.116.632.1•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht
0.142.116.632.1Bilateral International Treaty22.02.2004
Abgeschlossen am 15. Dezember 2003
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 22. Februar 2004
(Stand am 10. August 2004)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung von Rumänien,
im Folgenden «Vertragsparteien» genannt,
in dem Wunsch, den Geist der Freundschaft und der Zusammenarbeit zwischen ihnen zu pflegen und zu verstärken,
im Bestreben, die Reiseformalitäten für die Angehörigen der Vertragsparteien zu erleichtern,
entschlossen, die vertrauensvolle und gegenseitige Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen Migration zu entwickeln und zu verbessern,
in Anbetracht des Abkommens vom 9. Februar 19962zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt,
haben Folgendes vereinbart:
Angehörige beider Vertragsparteien, die einen gültigen Reisepass besitzen und die nicht beabsichtigen, sich länger als 90 Tage in einem Zeitraum von 6 Monaten im anderen Vertragsstaat aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisen, sich dort aufhalten und wieder ausreisen.
Angehörige der einen Vertragspartei, die beabsichtigen, sich für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen im Gebiet der anderen Vertragspartei aufzuhalten oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben, haben vor ihrer Abreise bei der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaats ein Visum einzuholen.
Angehörige beider Vertragsparteien, die ihren festen Wohnsitz im Gebiet des anderen Vertragsstaats haben, können ohne Visum dorthin zurückkehren, sofern sie eine gültige Anwesenheitsbewilligung besitzen.
Im Falle der Einführung neuer Pässe werden sich beide Vertragsparteien – wenn möglich mindestens dreissig Tage im Voraus – darüber auf diplomatischem Wege unterrichten und entsprechende Spezimen zur Verfügung stellen.
Die Aufhebung der Visumpflicht entbindet die Angehörigen der einen Vertragspartei nicht von der Verpflichtung, hinsichtlich der Einreise und während des Aufenthalts im Gebiet der anderen Vertragspartei, die dort geltenden Gesetze und anderen Rechtsvorschriften einzuhalten.
Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, die Einreise oder den Aufenthalt von Angehörigen des anderen Staates, welche die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder die Gesundheit gefährden könnten oder deren Anwesenheit im Land gesetzeswidrig ist, zu verweigern.
Soweit Personendaten zur Erfüllung dieser Vereinbarung übermittelt werden, sind diese nach Massgabe des heimatlichen Rechts sowie der, für die Vertragsparteien rechtsverbindlichen Bestimmungen internationaler Übereinkünfte, zu sammeln, zu behandeln und zu schützen. Dabei sind insbesondere die folgenden Grundsätze zu beachten:
Diese Vereinbarung gilt auch für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und für liechtensteinische Landesbürger.
Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem Tag der gegenseitigen Unterrichtung der Vertragsparteien, dass ihre inneren Vorschriften für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind, in Kraft.
Mit dem in Kraft treten des vorliegenden Abkommens, wird die Anwendung des Abkommens vom 9. Februar 19964zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, suspendiert.
Geschehen in Bern am 15. Dezember 2003 in zwei Urschriften, jeweils in rumänischer und französischer Sprache, wobei der französische Text massgeblich ist.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung von Rumänien: |
|---|---|
| Pascal Couchepin | Ion Iliescu |
| Schweizerische Ausweisschriften Liechtensteinische Ausweisschriften | Rumänische Ausweisschriften – gewöhnlicher Pass – Dienstpass – Diplomatenpass |
|---|
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