0.142.116.632•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber eines Diplomaten‑, Dienst- oder Sonderpasses
0.142.116.632Bilateral International Treaty13.07.1996
Abgeschlossen am 9. Februar 1996
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 13. Juli 1996
(Stand am 10. August 2004)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung von Rumänien,
nachstehend die Vertragsparteien genannt,
in der Absicht, den Reiseverkehr zwischen den beiden Staaten für Inhaber eines Diplomaten‑, Dienst- oder Sonderpasses, der vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, nachstehend Departement genannt, und für Inhaber eines Diplomaten‑, Dienst- oder Sonderpasses, der vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten von Rumänien, nachstehend Ministerium genannt, ausgestellt wurde, zu erleichtern,
und gleichzeitig im Bestreben, gegenseitig eine vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit zu verstärken,
haben folgendes vereinbart:
Schweizerische Staatsangehörige, die einen vom Departement ausgestellten gültigen schweizerischen Diplomaten‑, Dienst- oder Sonderpass besitzen und nicht Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz in Rumänien oder schweizerische Vertreter bei einer internationalen Organisation mit Sitz in diesem Staat sind, benötigen für die Einreise nach Rumänien, den Aufenthalt bis zu 90 (neunzig) Tagen sowie die Ausreise kein Visum, sofern sie keine auf persönlichen Gewinn ausgerichtete Berufs- oder Handelstätigkeit ausüben.
Rumänische Staatsangehörige, die einen vom Ministerium ausgestellten rumänischen Diplomaten- oder Dienstpass besitzen und weder Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung von Rumänien in der Schweiz noch rumänische Vertreter bei einer internationalen Organisation mit Sitz in diesem Staat sind, benötigen für die Einreise in die Schweiz, den Aufenthalt bis zu 90 (neunzig) Tagen und für die Ausreise kein Visum, sofern sie keine auf persönlichen Gewinn ausgerichtete Berufs- oder Handelstätigkeit ausüben.
Im Falle der Einführung neuer Pässe werden die beiden Vertragsparteien die andere Vertragspartei darüber, wenn möglich 30 (dreissig) Tage im Voraus, auf diplomatischem Weg unterrichten und ihr entsprechende Muster zur Verfügung stellen.
Das vorliegende Abkommen entbindet die Angehörigen eines der Staaten nicht von ihrer Verpflichtung, sich an die auf dem Gebiet des anderen Staates geltenden Gesetze und anderen Vorschriften, insbesondere jene bezüglich Einreise und Aufenthalt, zu halten.
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, die Einreise oder den Aufenthalt von Angehörigen des anderen Staates, welche die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gefährden könnten oder sich rechtswidrig im betreffenden Staat aufhalten, zu verweigern.
Die beiden Vertragsparteien beraten sich jedes Mal, wenn bei der Anwendung des vorliegenden Abkommens Probleme entstehen. Sie unterrichten sich gegenseitig laufend über die Einreisevoraussetzungen für Angehörige von Drittstaaten.
Das vorliegende Abkommen findet auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und dessen Landesbürger.
Abgeschlossen in Bukarest am 9. Februar 1996 in zwei übereinstimmenden Exemplaren, eines in französischer und eines in rumänischer Sprache, beide gleicherweise massgebend.
| Für den | Für die |
|---|---|
| Schweizerischen Bundesrat: | Regierung von Rumänien: |
| Jean-Pierre Vettovaglia | Teodor Melescanu |
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