0.142.116.659•Abkommen zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Russischen Föderation über die Rückübernahme
0.142.116.659Bilateral International Treaty01.02.2011
Abgeschlossen am 21. September 2009
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Februar 2011
(Stand am 1. Februar 2011)
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
die Regierung der Russischen Föderation,
im folgenden «die Parteien»,
entschlossen, Ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,
im Bestreben, mit diesem Abkommen und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und Rückführung von Personen einzuführen, die im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation die Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,
unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass dieses Abkommen die Rechte, Verpflichtungen und Zuständigkeiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht einschliesslich der internationalen Menschenrechtsbestimmungen ergeben und die insbesondere bekräftigt werden in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 19661, dem Übereinkommen vom 28. Juli 19512über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dem Protokoll vom 31. Januar 19673über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 19504und dem diesbezüglichen Protokoll Nr. 4 vom 16. September 1963 sowie dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 19845,
unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, unterzeichnet am 26. Oktober 20046,
unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Russischen Föderation und der Europäischen Gemeinschaft über die Rückübernahme, unterzeichnet am 25. Mai 2006,
haben Folgendes vereinbart:
Zum Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1) Die Russische Föderation übernimmt auf Ersuchen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und im Einklang mit den Verfahrensregeln dieses Abkommens jede Person, die im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern in Übereinstimmung mit Artikel 9 dieses Abkommens nachgewiesen werden kann, dass diese Person ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation ist.
Dies gilt auch für Personen mit illegaler Anwesenheit oder unbefugtem Aufenthalt, die zum Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft die russische Staatsangehörigkeit besassen, diese aber später gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Russischen Föderation aufgaben, ohne die Staatsangehörigkeit oder eine Aufenthaltsbewilligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eines anderen Staates zu erlangen.
2) Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die Russische Föderation stellt deren zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person bei Bedarf und unverzüglich das für die Rückkehr der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von 30 Kalendertagen aus. Kann die betreffende Person aus irgendeinem Grund nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer dieses Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Russischen Föderation unverzüglich ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.
1) Die Russische Föderation übernimmt auf Ersuchen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und im Einklang mit den Verfahrensregeln dieses Abkommens jeden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern in Übereinstimmung mit Artikel 10 dieses Abkommens nachgewiesen werden kann, dass diese Person:
2) Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht, sofern:
3) Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die Russische Föderation stellt die Schweizerische Eidgenossenschaft der rückzuübernehmenden Person ein von der Russischen Föderation anerkanntes Reisedokument aus.
1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft übernimmt auf Ersuchen der Russischen Föderation und im Einklang mit den Verfahrensregeln dieses Abkommens jede Person, die im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern in Übereinstimmung mit Artikel 9 dieses Abkommens nachgewiesen werden kann, dass diese Person ein Staatsangehöriger der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist.
Dies gilt auch für Personen mit illegaler Anwesenheit oder unbefugtem Aufenthalt, die zum Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation die Staatsangehörigkeit der Schweizer Eidgenossenschaft besassen, diese aber später gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufgaben, ohne die Staatsangehörigkeit oder eine Aufenthaltsbewilligung der Russischen Föderation oder eines anderen Staates zu erlangen.
2) Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die Schweizerische Eidgenossenschaft stellt deren zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person bei Bedarf und unverzüglich das für die Rückkehr der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von 30 Kalendertagen aus. Kann die betreffende Person aus irgendeinem Grund nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer dieses Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft unverzüglich ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.
1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft übernimmt auf Ersuchen der Russischen Föderation und im Einklang mit den Verfahrensregeln dieses Abkommens jeden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern in Übereinstimmung mit Artikel 10 dieses Abkommens nachgewiesen werden kann, dass diese Person:
2) Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht, sofern:
3) Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die Schweizerische Eidgenossenschaft stellt die Russische Föderation der rückzuübernehmenden Person ein von der Schweizerischen Eidgenossenschaft anerkanntes Reisedokument aus.
1) Unter Vorbehalt von Absatz 2 ist für die Rückführung einer Person, die aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2‒5 dieses Abkommens rückübernommen werden muss, direkt bei der zentralen zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmegesuch zu stellen.
2) Abweichend von den Artikeln 2‒5 dieses Abkommens bedarf es keines Rückübernahmegesuchs, wenn die rückzuübernehmende Person einen gültigen nationalen Reisepass und, falls es sich um einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen handelt, zusätzlich ein gültiges Visum oder eine gültige Aufenthaltsbewilligung des Staates besitzt, der sie zu übernehmen hat.
Jedes Rückübernahmegesuch muss folgende Angaben enthalten:
Das Rückübernahmegesuch ist schriftlich zu beantworten.
1) Die Staatsangehörigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 und 4 Absatz 1 dieses Abkommens kann mit mindestens einem der in Anhang 1 aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden, auch wenn dessen bzw. deren Gültigkeit abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so anerkennen die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Russische Föderation die Staatsangehörigkeit, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf.
2) Kann keines der in Anhang 1 aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, so kann die Staatsangehörigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 und 4 Absatz 1 dieses Abkommens mit mindestens einem der in Anhang 2 aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden, auch wenn dessen bzw. deren Gültigkeit abgelaufen ist.
3) Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden.
4) Die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des ersuchten Staates trifft mit der zentralen zuständigen Behörde des ersuchenden Staates auf Ersuchen Vorkehrungen, um die rückzuübernehmende Person zur Feststellung der Staatsangehörigkeit unverzüglich zu befragen:
5) Das Verfahren für Befragungen wird in dem in Artikel 21 dieses Abkommens vorgesehenen Durchführungsprotokoll festgelegt.
1) Das Vorliegen der in Artikel 3 Absatz 1 und 5 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Gründe für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann mit mindestens einem der in Anhang 3 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird von der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation anerkannt, ohne dass es einer weiteren Prüfung bedarf.
2) Das Vorliegen der in Artikel 3 Absatz 1 und 5 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Gründe für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann mit mindestens einem der in Anhang 4 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente indirekt nachgewiesen werden.
Wird eines der in Anhang 4 aufgeführten Dokumente vorgelegt, so halten die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Russische Föderation eine angemessene Überprüfung für gerechtfertigt.
3) Das Vorliegen der Gründe für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden.
4) Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird festgestellt, wenn in den Reisedokumenten der betreffenden Person das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsbewilligung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die begründete Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltsbewilligungen ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.
Der ersuchende Staat nimmt die durch den ersuchten Staat rückübernommene Person unverzüglich wieder in ihr Hoheitsgebiet zurück, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen gemäss Artikel 2 und 4 sowie 3 und 5 dieses Abkommens nicht erfüllt waren. Die Rückführung der betroffenen Person hat innert einem Monat nach ihrer Einreise ins Hoheitsgebiet des ersuchten Staates zu erfolgen. In diesem Fall übermittelt die zentrale zuständige Behörde des ersuchten Staates der zentralen zuständigen Behörde des ersuchenden Staates sämtliche im Laufe des Rückübernahmeverfahrens weitergeleiteten Unterlagen über die rückübernommene Person*.*
1) Das Rückübernahmegesuch ist der zentralen zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb von 180 Kalendertagen zu übermitteln, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt.
2) Das Rückübernahmegesuch ist innerhalb von 25 Kalendertagen nach Bestätigung seines Eingangs zu beantworten. Die Frist wird auf einen entsprechend begründeten Antrag hin auf bis zu 60 Kalendertage verlängert, wenn rechtliche oder tatsächliche Hindernisse der rechtzeitigen Beantwortung des Gesuchs entgegenstehen.
3) Bei Ablauf der Fristen in Absatz 2 dieses Artikels gilt die Zustimmung zur Rückübernahme als erteilt.
4) Die betreffende Person wird innerhalb von 90 Kalendertagen rückgeführt. Auf begründeten Antrag hin kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird. Die Fristen gemäss diesem Absatz beginnen an dem Tag zu laufen, an dem die Zustimmung zur Rückübernahme eintrifft.
Die Ablehnung des Rückübernahmegesuchs ist schriftlich zu begründen.
1) Vor der Rückführung vereinbaren die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation im Voraus schriftlich den Tag der Rückführung, die Grenzübergangsstelle und allfällige Begleitbeamten.
2) Soweit möglich und falls erforderlich sollte die schriftliche Vereinbarung nach Absatz 1 dieses Artikels zusätzlich folgende Angaben enthalten:
3) Die Rückführung erfolgt auf dem Luftweg. Die Rückführung auf dem Luftweg ist nicht auf die Inanspruchnahme der nationalen Fluggesellschaft oder der Belegschaft des ersuchenden Staates beschränkt und kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen.
1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Russische Föderation beschränken die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen auf die Fälle, in denen die Rückführung in den Zielstaat nicht auf direktem Wege möglich ist.
2) Die Russische Föderation genehmigt auf Ersuchen der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser und die Schweizerische Eidgenossenschaft genehmigt auf Ersuchen der Russischen Föderation die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser, wenn die Weiterreise durch andere Durchgangsstaaten und die Übernahme durch den Zielstaat gewährleistet sind.
3) Die Durchbeförderung kann von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation abgelehnt werden:
4) Die Schweizerische Eidgenossenschaft oder die Russische Föderation kann ihre Zustimmung widerrufen, falls nachträglich Umstände nach Absatz 3 dieses Artikels auftreten oder zum Vorschein kommen, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in allfällige Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Zielstaat nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall nimmt der ersuchende Staat den Drittstaatsangehörigen oder den Staatenlosen erforderlichenfalls unverzüglich zurück.
1) Der zentralen zuständigen Behörde ist ein schriftliches Durchbeförderungsgesuch zu übermitteln, das folgende Angaben enthält:
2) Der ersuchte Staat unterrichtet die zentrale zuständige Behörde des ersuchenden Staates schriftlich über die Zustimmung zur Durchbeförderung unter Bestätigung der Grenzübergangsstelle und des vorgesehenen Zeitpunkts bzw. über die Ablehnung der Durchbeförderung und die diesbezüglichen Gründe.
3) Die rückzuübernehmende Person und allfällige Begleitbeamten sind von der Verpflichtung befreit, ein spezielles Flughafentransitvisum zu beantragen, sofern sie den Flughafentransit-Bereich nicht verlassen.
4) Vorbehaltlich gegenseitiger Rücksprache helfen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates bei der Durchbeförderung, insbesondere durch Bewachung der betreffenden Personen und Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten.
Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, von der rückzuübernehmenden Person oder Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme verbundenen Kosten zu verlangen, trägt der ersuchende Staat sämtliche Transportkosten für die Rückübernahme und die Durchbeförderung bis zur Grenzübergangsstelle des ersuchten Staates sowie die Kosten für Befragungen gemäss Artikel 9 Absatz 4 des Abkommens.
Personendaten werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Russischen Föderation erforderlich ist. Bei der Übermittlung, Verarbeitung oder Behandlung von Personendaten im Einzelfall beachten die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft die innerstaatliche Gesetzgebung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die zuständigen Behörden der Russischen Föderation beachten die Gesetzgebung der Russischen Föderation. Ferner gelten folgende Grundsätze:
– Personalien der rückzuübernehmenden Person (z.B. Familienname, Vorname, frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden, unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und allfällige frühere Staatsangehörigkeit),
– Personalausweis oder Reisepass (Art, Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort),
– Zwischenstopps und Reiserouten,
– sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuübernehmenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen erforderlich sind;
d) Personendaten müssen sachlich richtig sein und bei Bedarf auf den neuesten Stand gebracht werden;
e) Personendaten sind in einer Form aufzubewahren, die die Identifizierung der betreffenden Personen ermöglicht, und dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es der Zweck, für den sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erfordert.
f) Die Personendaten übermittelnde zuständige Behörde und die Personendaten empfangende zuständige Behörde treffen sämtliche zumutbaren Massnahmen zur gegebenenfalls erforderlichen Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Personendaten, deren Verarbeitung nicht mit den Bestimmungen der Buchstaben c und d dieses Artikels in Einklang steht, insbesondere weil die Daten sachlich nicht richtig oder für den Verarbeitungszweck unangemessen, unerheblich oder unverhältnismässig sind. Dies schliesst die Benachrichtigung über die Berichtigung, Löschung oder Sperrung solcher Daten an die andere Partei ein.
g) Auf Ersuchen teilt die Personendaten empfangende zuständige Behörde der Personendaten übermittelnden zuständigen Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat.
h) Personendaten dürfen nur an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der Personendaten übermittelnden zuständigen Behörde erforderlich.
i) Die Personendaten übermittelnde zuständige Behörde und die Personendaten empfangende zuständige Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang von Personendaten zu führen.
1) Dieses Abkommen lässt die Rechte, Verpflichtungen und Zuständigkeiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation unberührt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus:
2) Dieses Abkommen steht der Rückführung einer Person aufgrund anderer formeller Vereinbarungen (insbesondere über die Auslieferung) nicht entgegen.
Die Parteien führen bei Bedarf auf Verlangen einer der beiden Parteien Expertentreffen über die Anwendung dieses Abkommens durch.
1) Die Parteien schliessen ein Durchführungsprotokoll mit Bestimmungen über:
2) Das Durchführungsprotokoll gemäss Absatz 1 dieses Artikels tritt am selben Tag wie dieses Abkommen in Kraft.
Die Anhänge 1‒4 sind fester Bestandteil dieses Abkommens.
1) Unter Vorbehalt von Absatz 2 dieses Artikels tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Parteien einander den Abschluss des innerstaatlichen Verfahrens, das für das Inkrafttreten erforderlich ist, mitgeteilt haben. Liegt dieser Zeitpunkt vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Russischen Föderation über die Erleichterung der Visaerteilung für Staatsangehörige der Russischen Föderation und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, so tritt dieses Abkommen zusammen mit letzterem in Kraft.
2) Die Verpflichtungen gemäss Artikel 3 und 5 dieses Abkommens gelangen drei Jahre nach dem Zeitpunkt gemäss Absatz 1 dieses Artikels zur Anwendung. Während dieses Zeitraums von drei Jahren gelten sie ausschliesslich für Staatenlose und Staatsangehörige aus Drittstaaten, mit denen die Russische Föderation und die Schweizerische Eidgenossenschaft bilaterale Rückübernahmeverträge oder ‑Vereinbarungen abgeschlossen haben.
3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
4) Jede Partei kann dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der nationalen Sicherheit oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendierung ist der anderen Partei auf diplomatischem Weg bis spätestens 72 Stunden vor deren Inkrafttreten mitzuteilen. Die Partei, die das Abkommen suspendiert hat, unterrichtet die andere Partei unverzüglich auf diplomatischem Wege, sobald die Gründe für die Suspendierung hinfällig geworden sind.
5) Jede Partei kann dieses Abkommen durch amtliche Mitteilung an die andere Partei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach Eingang der Notifikation ausser Kraft.
Geschehen zu Bern am 21. September des Jahres 2009 in je zwei Urschriften in deutscher, russischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des vorliegenden Abkommens wird der englische Text verwendet.
| Für den Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Evelyne Widmer-Schlumpf | Für die Regierung der Russischen Föderation: M. Romodanovsky |
|---|
– Reisepässe jeglicher Art der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Russischen Föderation (z.B. Inlandspässe, Auslandspässe, nationale Pässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe und Ersatzpässe einschliesslich Kinderpässe); – Bescheinigung der Rückführung in die Russische Föderation; – nationale Identitätskarten der Schweizerischen Eidgenossenschaft; – Staatsangehörigkeitsbescheinigungen oder sonstige amtliche Dokumente, aus denen die Staatsangehörigkeit hervorgeht (z.B. Geburtsurkunde); – Wehrpässe und Militärausweise; – Seefahrtsbücher, Kapitänsausweise und Seemannspässe.
Anhang 2a
– offizielle Fotokopien der in Anhang 1 aufgeführten Dokumente;
Anhang 2b
– Führerscheine oder Fotokopien davon; – Fotokopien der in Anhang 1 aufgeführten Dokumente; – Firmenausweise oder Fotokopien davon; – schriftliche Zeugenaussagen; – schriftliche Erklärung der betreffenden Person und von ihr gesprochene Sprache, einschliesslich des Ergebnisses einer amtlichen Prüfung; – offizielle Fingerabdruckdaten.
– durch den ersuchten Staat ausgestelltes gültiges Visum und/oder gültige Aufenthaltsbewilligung; – Einreise-/Ausreisestempel und ähnliche Vermerke im Reisedokument der betreffenden Person sowie sonstige Beweise für die Ein-/Ausreise (z.B. fotografische, elektronische oder biometrische)
Anhang 4
– Auf den Namen der betreffenden Person lautende Tickets für Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen, aus denen die Anwesenheit dieser Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates und die Route ihrer Reise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates in jenes des ersuchenden Staates hervorgeht; – Passagierlisten für Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen, aus denen die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates und die Route ihrer Reise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates in jenes des ersuchenden Staates hervorgeht; – Tickets sowie Bescheinigungen und Rechnungen jeglicher Art (z.B. Hotelrechnungen, Terminkarten für Arzt-/Zahnarztbesuche, Eintrittskarten für öffentliche/private Einrichtungen, usw.), aus denen eindeutig hervorgeht, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates aufgehalten hat; – förmliche Erklärungen, insbesondere von Grenzbeamten oder Zeugen, die den Grenzübertritt der betreffenden Person bezeugen können; – förmliche Erklärungen der betreffenden Person in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren; – Beschreibung des Ortes und der Umstände, an dem bzw. unter denen die betreffende Person nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates aufgegriffen wurde; – Angaben, wonach die betreffende Person einen Kurierdienst oder ein Reisebüro in Anspruch genommen hat; – von einer internationalen Organisation gemachte Angaben über die Identität und/oder den Aufenthalt der Person; – Berichte/Bestätigung von Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.; – Erklärung der betreffenden Person.
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
die Regierung der Russischen Föderation,
im folgenden «die Parteien»,
haben aufgrund von Artikel 21 des Abkommens zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Russischen Föderation über die Rückübernahme, unterzeichnet am 21. September 2009, (im Folgenden «das Abkommen»)
Folgendes vereinbart:
Zur Durchführung des Abkommens tauschen die zentralen zuständigen Behörden der Parteien auf diplomatischem Wege angemessene Muster der in Anhang 1 des Abkommens aufgeführten Dokumente aus.
Diese Angaben sind im Rückübernahme- und/oder Durchbeförderungsgesuch unter Punkt «D» festzuhalten. 2. Die Begleitbeamten haben sich an die Gesetze des ersuchten Staates zu halten. 3. Das Begleitpersonal trägt weder Waffen noch andere Objekte, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates Einschränkungen unterworfen sind. 4. Die Begleitbeamten treten in Zivil auf, tragen gültige Pässe und Dienstausweise mit sich und können Aufträge der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates vorweisen. 5. Die Zahl der Begleitbeamten wird von Fall zu Fall im Voraus von den zuständigen Behörden vereinbart. 6. Die zuständigen Behörden arbeiten in sämtlichen Fragen zum Aufenthalt von Begleitbeamten im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates zusammen. Erforderlichenfalls gewähren die zuständigen Behörden des ersuchten Staates den Begleitbeamten Unterstützung.
Die Parteien ergreifen die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der zu übermittelnden Personendaten.
Die Kosten, die dem ersuchten Staat in Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung entstanden sind und die gemäss Artikel 17 des Abkommens der ersuchende Staat zu tragen hat, werden von diesem innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung in Euro zurückerstattet.
Dieses Durchführungsprotokoll kann in gegenseitigem Einvernehmen der Parteien geändert und ergänzt werden.
Die Anhänge 1 und 2 sind fester Bestandteil dieses Durchführungsprotokolls.
Geschehen zu Bern am 21. September 2009 in je zwei Urschriften in deutscher, russischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des vorliegenden Durchführungsprotokolls wird der englische Text verwendet.
| Für den Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Evelyne Widmer-Schlumpf | Für die Regierung der Russischen Föderation: M. Romodanovsky |
|---|
| (Bezeichnung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates) | (Ort und Datum) |
|---|
| Aktenzeichen: | ||
|---|---|---|
| An: | ||
| (Bezeichnung der zuständigen Behörde des ersuchten Staates) | ||
| Rückübernahmegesuch nach Artikel 2 des Durchführungsprotokolls zum Abkommen zwischen dem Bu n desrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Russischen Föderation über die Rückübernahme vom 21. September 2009 A. Personalien1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):2. Mädchenname:3. Geburtsdatum und -ort:4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.):5. Decknamen (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden, unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen ):6. Staatsangehörigkeit und Sprache: |
| 7. Zivilstand (wenn möglich): | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| verheiratet | ledig | geschieden | verwitwet | ||
| Falls verheiratet: | Name des Ehepartners: | ||||
| Gegebenenfalls Namen und Alter der Kinder: |
| 1. | |||
|---|---|---|---|
| (Reisepass Nr.) | Ausstellungsdatum und -ort) | ||
| (ausstellende Behörde) | (Ablauf der Gültigkeitsdauer) | ||
| 2. | |||
| (Personalausweis Nr.) | (Ausstellungsdatum und -ort) | ||
| (ausstellende Behörde) | (Ablauf der Gültigkeitsdauer) | ||
| 3. | |||
| (Führerschein Nr.) | (Ausstellungsdatum und -ort) | ||
| (ausstellende Behörde) | (Ablauf der Gültigkeitsdauer) | ||
| 4. | |||
| (sonstiges amtliches Dokument Nr.) | (Ausstellungsdatum und -ort) | ||
| C. BemerkungenUnterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates(Siegel/Stempel) |
| (Bezeichnung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates) | (Ort und Datum) |
|---|
| Aktenzeichen: | ||
|---|---|---|
| An: | ||
| (Bezeichnung der zuständigen Behörde des ersuchten Staates) | ||
| Durchbeförderungsgesuch nach Artikel 7 des Durchführungsprotokolls zum Abkommen zwischen dem Bu n desrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Russischen Föderation über die Rückübernahme vom 21. September 2009 A. Personalien1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):2. Mädchenname:3. Geburtsdatum und -ort:4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.):5. Decknamen (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden, unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen):6. Staatsangehörigkeit und Sprache:7. Art und Nummer des Reisedokuments:B. Besondere Umstände betreffend der Durchzubefördernden Person1. Gesundheitszustand (z.B. Hinweis auf besondere medizinische Betreuung, lateinischer Name einer ansteckenden Krankheit):2. Hinweis auf besonders gefährliche Person (z.B. Verdacht auf eine schwere Straftat, aggressives Verhalten):C. Durchbeförderung1. Zielstaat:2. Allfällige weitere Durchgangsstaaten:3. Vorgesehene Grenzübergangsstelle, Datum und Uhrzeit der Durchbeförderung und allfällige Begleitbeamten:4. Ist die Übernahme in allfälligen weiteren Durchgangsstaaten und im Zielstaat gewährleistet? (Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Russischen Föderation über die Rückübernahme vom 21. September 2009 ). |
| □ | □ |
|---|---|
| Ja | Nein |
| □ | □ |
|---|---|
| Ja | Nein |
| D. Bemerkungen |
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