0.142.116.702•Abkommen
0.142.116.702Bilateral International Treaty11.07.2012
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"title": "Accord du 19 mai 2011 entre le Conseil fédéral suisse et le Gouvernement de Sainte-Lucie sur la suppression réciproque de l'obligation du visa pour les titulaires d'un passeport diplomatique, officiel ou de service",
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"title": "Accordo del 19 maggio 2011 tra il Consiglio federale svizzero e il Governo di Saint Lucia sulla soppressione reciproca dell'obbligo del visto per i titolari di un passaporto diplomatico, ufficiale o di servizio",
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}zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und
der Regierung von St. Lucia über die gegenseitige Aufhebung
der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber
eines Diplomatenpasses, offiziellen Passes oder Dienstpasses
Abgeschlossen am 19. Mai 2011
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 11. Juli 2012
(Stand am 11. Juli 2012)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung von St. Lucia
(nachstehend «die Vertragsparteien» genannt),
veranlasst durch den gemeinsamen Wunsch, das Reisen zwischen der Schweiz und St. Lucia (nachstehend «die Staaten» genannt) für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses, offiziellen Passes oder Dienstpasses zu erleichtern,
in der Absicht, die vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken,
haben Folgendes vereinbart:
Die Staatsangehörigen beider Staaten sind verpflichtet, sich während ihres Aufenthalts an die Rechtsvorschriften in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt sowie an die im Hoheitsgebiet des anderen Staates geltende Gesetzgebung zu halten.
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, den Staatsangehörigen des anderen Staates die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder den dortigen Aufenthalt nach den Artikeln 1 und 2 des vorliegenden Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen zu verweigern.
Jegliche zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbarten Änderungen werden auf diplomatischem Weg notifiziert. Diese tritt zu jenem Zeitpunkt in Kraft, an dem die zweite der Notifikationen eingegangen ist, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen internen Verfahren unterrichten.
Vom vorliegenden Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus internationalen Übereinkommen ergeben, insbesondere aus dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19611über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 19632über konsularische Beziehungen.
Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt 30 Tage nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen, nach ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Formalitäten unterrichten.
Jede Vertragspartei kann die Anwendung sämtlicher Bestimmungen des vorliegenden Abkommens oder eines Teils davon aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder der Staatssicherheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen suspendieren. Diese Suspendierung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg unverzüglich zu notifizieren. Sie wird zum Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam. Die Vertragspartei, welche die Anwendung des vorliegenden Abkommens suspendiert hat, benachrichtigt die andere Vertragspartei unverzüglich, sobald die Gründe für die Suspendierung wegfallen.
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg jederzeit ihren Entscheid notifizieren, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Das Abkommen endet 30 Tage nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei.
Geschehen zu Castries, am 19. Mai 2011, in zweifacher Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung wird der englische Text verwendet.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung von St. Lucia: |
|---|---|
| Markus-Alexander Antonietti | Lenard Montoute |