0.142.117.121•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration
0.142.117.121Bilateral International Treaty24.12.2016
Abgeschlossen am 4. Oktober 2016
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 24. Dezember 2016
(Stand am 4. April 2018)
Der Schweizerische Bundesrat,
nachfolgend als «Schweiz» bezeichnet,
und
die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka,
nachfolgend als «Sri Lanka» bezeichnet,
Beide nachfolgend als «die Vertragsparteien» bezeichnet,
in Anbetracht der vorzüglichen, von Freundschaft und Zusammenarbeit geprägten Beziehungen zwischen beiden Ländern,
im Wunsch, die bilateralen Beziehungen über den Dialog, der ein entscheidender Faktor für die Prävention und Bekämpfung der irregulären Migration und der damit verbundenen Kriminalität ist, zu fördern,
in der Erkenntnis, dass der wirksame Schutz der Rechte der Migrantinnen und Migranten einer der wichtigsten Bestandteile der Migrationssteuerung ist, insbesondere die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen in den völkerrechtlichen Instrumenten zu den Menschenrechten,
in der Erkenntnis, dass die Bekämpfung der irregulären Migration und die Rückkehr der Personen mit unbefugtem Aufenthalt auch auf Entwicklungsstrategien unter Einbezug der Migration beruhen müssen,
im Bestreben, die freiwillige Rückkehr in Würde und Sicherheit zu fördern und die Wiederansiedlung und Reintegration der Personen, die freiwillig in ihr Herkunftsland zurückgekehrt sind, zu erleichtern,
unter Hinweis darauf, dass dieses Abkommen die sich aus dem Völkerrecht ergebenden Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Vertragsparteien unberührt lässt,
im Wunsch, ihre bilaterale Zusammenarbeit im Migrationsbereich in Zukunft zu erweitern,
haben Folgendes vereinbart:
Dieses Abkommen soll die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Migrationsmanagements festlegen.
Im Rahmen dieses Abkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: – «Staatsangehöriger der Schweiz» ist, wer die Staatsangehörigkeit der Schweiz nach innerstaatlichem Recht besitzt; – «Staatsangehöriger von Sri Lanka» ist, wer die Staatsangehörigkeit von Sri Lanka nach innerstaatlichem Recht besitzt; – «Drittstaatsangehöriger» bezeichnet jede Person, die einem anderen Staat angehört als der Schweiz oder Sri Lanka; – «Staatenloser» bezeichnet jede Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt; nicht eingeschlossen sind Personen, die ihre Staatsangehörigkeit nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder Sri Lankas verloren oder darauf verzichtet haben; – «Aufenthaltsbewilligung» ist jede von der zuständigen Behörde der Schweiz oder Sri Lankas erteilte Bewilligung, die eine Person berechtigt, sich in dem betreffenden Hoheitsgebiet aufzuhalten. Dieser Begriff umfasst weder die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags vorübergehend in dem betreffenden Gebiet zu verbleiben, noch den Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung; – «Visum» bezeichnet eine von den Behörden der Schweiz oder Sri Lankas ausgestellte Bewilligung oder erlassene Verfügung, die für die Einreise in das Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei verlangt wird. Nicht eingeschlossen ist das Flughafentransitvisum; – «Ersuchender Staat» bezeichnet den Staat (Sri Lanka oder die Schweiz), der ein Rückübernahmegesuch nach Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsgesuch nach Artikel 11 dieses Abkommens stellt; – «Ersuchter Staat» bezeichnet den Staat (Sri Lanka oder die Schweiz), an den ein Rückübernahmegesuch nach Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsgesuch nach Artikel 11 dieses Abkommens gerichtet wird; – «Rückübernahme» bezeichnet die Überstellung von Personen (Staatsangehörige des ersuchten Staates, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose), welche die Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den rechtmässigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nicht oder nicht mehr erfüllen, durch den ersuchenden Staat und die Übernahme dieser Personen durch den ersuchten Staat gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens.
Jede Vertragspartei erleichtert im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise von Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei in ihr Hoheitsgebiet zum Zweck eines Aufenthalts mit oder ohne Erwerbstätigkeit.
Ein gemeinsames Formblatt für das Rückübernahmegesuch ist diesem Abkommen als Anhang 5 beigefügt. Für die Übermittlung des Gesuchs können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschliesslich elektronischer Mittel wie Fax und gesicherte E-Mail, verwendet werden.
Wird innerhalb von drei Monaten nach der Überstellung der betroffenen Person festgestellt, dass die Voraussetzungen der Artikel 5 und 6 dieses Abkommens nicht erfüllt sind, so nimmt der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat rückübernommene Person zurück.
In einem solchen Fall gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Abkommens sinngemäss, und es sind alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person zu übermitteln.
Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Gesuchs, so wird die Frist auf Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen. 2. Die Beantwortung des Rückübernahmeantrags erfolgt schriftlich, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Kalendertagen. Stehen der rechtzeitigen Beantwortung des Antrags rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegen, so kann die Frist auf ein entsprechend begründetes Ersuchen hin auf bis zu 60 Kalendertage verlängert werden.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Eingangsbestätigung des Rückübernahmeantrags. Ist innerhalb der Frist keine Antwort eingegangen, so gilt die Zustimmung zur Überstellung als erteilt. 3. Nach Erteilung der Genehmigung, oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Fristen, wird die betroffene Person innerhalb von drei Monaten rückgeführt. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse für die Rückführung benötigt wird. 4. Wird das Rückübernahmegesuch abgelehnt, so ist dies schriftlich zu begründen.
Ein gemeinsames Formblatt für das Durchbeförderungsgesuch ist diesem Abkommen als Anhang 6 beigefügt. Für die Übermittlung des Gesuchs können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschliesslich elektronischer Mittel wie Fax und gesicherte E-Mail, verwendet werden.
Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle Massnahmen, um die Ehre, die Würde sowie die körperliche und geistige Integrität der rückzuübernehmenden Personen zu bewahren.
Die Vertragsparteien sind im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften bemüht:
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien setzen einen Expertenausschuss ein, um sich regelmässig über die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens zu beraten und Möglichkeiten der Zusammenarbeit gemäss Artikel 14 zu besprechen.
Personendaten werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erforderlich ist. Die Verarbeitung von Personendaten unterliegt im Einzelfall den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien und den Bestimmungen internationaler Übereinkünfte, deren Vertragspartei sie sind. Ferner gelten folgende Grundsätze:
– Angaben zu der rückzuführenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, allfällige frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme, Geschlecht, Namen des Vaters und der Mutter, Geburtsdatum und -ort, derzeitige und allfällige frühere Staatsangehörigkeit, letzter Aufenthaltsort, besuchte Schulen, Zivilstand, gegebenenfalls Namen des Ehepartners und der Kinder und Namen anderer naher Angehöriger),
– Reisepass, Personalausweis oder Führerschein (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort),
– bisherige Reiserouten,
– sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden, einschliesslich Informationen zum Gesundheitszustand, sofern dies im Interesse der betroffenen Person oder der öffentlichen Gesundheit ist.
d) Personendaten müssen sachlich richtig sein und, falls notwendig, auf den neuesten Stand gebracht werden.
e) Personendaten dürfen nicht länger, als es für die Realisierung des Zwecks, für den sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht.
f) Die übermittelnde Behörde und der Empfänger treffen alle zumutbaren Massnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Personendaten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil diese Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schliesst die Notifikation der Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei ein.
g) Auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat.
h) Personendaten dürfen nur an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Übermittlung an andere Stellen oder Personen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich.
i) Die Vertragsparteien schützen übermittelte Personendaten wirksam gegen unbefugten Zugriff, Änderung oder Bekanntgabe; die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang von Personendaten zu führen. Die übermittelten Daten geniessen auf jeden Fall zumindest den Schutz, der aufgrund des innerstaatlichen Rechts für Daten gleicher Art gilt.
j) Der betroffenen Person ist nach dem innerstaatlichen Recht der durch sie ersuchten Vertragspartei über die zu ihrer Person übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen.
Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Vertragsparteien unberührt, die sich aus dem Völkerrecht und insbesondere aus den folgenden internationalen Übereinkünften ergeben: – von den Vertragsparteien unterzeichnete Abkommen über den Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte, abgeschlossen in New York am 16. Dezember 19661; – Übereinkommen vom 10. Dezember 19842gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe; – Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen vom 18. April 19613bzw. 24. April 19634; – internationale Übereinkommen über die Auslieferung.
Jede Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei auf diplomatischem Weg über den Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren. Das Abkommen tritt 30 Tage nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft.
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien auf diplomatischem Weg geändert werden. Die Änderungen treten 30 Tage nach Eingang der letzten Notifikation über den Abschluss der erforderlichen internen Verfahren in Kraft.
Die Vertragsparteien legen Meinungsverschiedenheiten über die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens auf diplomatischem Weg bei.
Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Staatssicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen ganz oder teilweise suspendieren. Der Entscheid zur Suspendierung ist der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor deren Inkrafttreten auf diplomatischem Weg zu notifizieren. Die Vertragspartei, welche die Suspendierung veranlasst, benachrichtigt die andere Vertragspartei unverzüglich, sobald die Gründe für die Suspendierung wegfallen. Bei Eingang dieser Notifikation ist die Suspendierung aufgehoben.
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg jederzeit ihren Entscheid notifizieren, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Die Kündigung wird 30 Tage nach Eingang der Notifikation durch die andere Vertragspartei wirksam.
Die Anhänge 1–6 sind Bestandteil dieses Abkommens.
Geschehen zu Colombo, am 4. Oktober 2016, in zwei Urschriften in deutscher, singhalesischer, tamilischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung wird der englische Text verwendet.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Simonetta Sommaruga | Für die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka: Seneviratne Bandara Nawinne |
|---|
(Kap. III Art. 5 Abs. 1)
– von den offiziellen Behörden der Vertragsparteien ausgestellte gültige oder abgelaufene Reisepässe jeder Art (nationale Reisepässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe und gegebenenfalls Sammelpässe und Ersatzpässe einschliesslich Kinderpässe); – von den offiziellen Behörden der Vertragsparteien ausgestellte gültige Personalausweise jeder Art (einschliesslich vorläufiger und provisorischer Personalausweise).
(Kap. III Art. 5 Abs. 1)
– von der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ausgestelltes Dokument, das die Identität der betroffenen Person ausweist; – Ausweis über konsularische Anmeldung oder Auszug aus dem Zivilstandsregister; – jedes andere von der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ausgestellte Dokument; – beglaubigte Fotokopie eines der oben genannten Dokumente; – von den Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden ordnungsgemäss eingeholte Erklärungen der betroffenen Person ; – Dokumentierte Zeugenaussagen; – Sprachgutachten über die von der betroffenen Person gesprochene Sprache; – Abgleich der Fingerabdrücke mit der Fingerabdruck-Datenbank der anderen Vertragspartei.
(Kap. III Art. 6 Abs. 1)
– von der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ausgestelltes Visum und/oder Aufenthaltsbewilligung; – Einreise-/Ausreisestempel und ähnliche Vermerke im Reisedokument (auch in einem gefälschten Reisedokument) der betroffenen Person oder sonstige Beweise für die Einreise/Ausreise (z. B. Fotografien); – Personalausweise, die sich dauerhaft im ersuchten Staat aufhaltenden Staatenlosen ausgestellt wurden; – Laissez-passer, die sich dauerhaft im ersuchten Staat aufhaltenden Staatenlosen ausgestellt wurden.
(Kap. III Art. 6 Abs. 1)
– von den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates erstellte Beschreibung des Ortes und der Umstände, an dem bzw. unter denen die betroffene Person nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates abgefangen wurde; – Angaben über die Identität und/oder den Aufenthalt einer Person, die von einer internationalen Organisation (z. B. UNHCR) zur Verfügung gestellt wurden; – Dokumente, Bescheinigungen und Rechnungen jeglicher Art (z. B. Hotelrechnungen, Terminkarten für Arzt-/Zahnarztbesuche, Eintrittskarten für öffentliche/private Einrichtungen, Mietwagenverträge oder Kreditkartenbelege), aus denen eindeutig hervorgeht, dass sich die betroffene Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates aufgehalten hat; – Berichte/Bestätigung von Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.
(Kap. III Art. 7)
| [Emblem von Sri Lanka] |
|---|
| (Bezeichnung der ersuchenden Behörde) | (Ort und Datum) |
|---|
| Aktenzeichen: | ||
|---|---|---|
| An: | ||
| (Bezeichnung der ersuchten Behörde) | ||
| ◻ Ersuchen um Befragung (Art. 5 (5)) |
| 1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen): | Fotografie |
|---|---|
| 2. Mädchenname: |
Geburtsdatum und -ort:
Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.):
Aliasnamen (frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme):
Staatsangehörigkeit und Sprache:
Zivilstand:
◻ verheiratet ◻ ledig ◻ geschieden ◻ verwitwet
Falls verheiratet: Name des Ehepartners:
Gegebenenfalls Namen und Alter der Kinder:
Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):
Mädchenname:
Geburtsdatum und -ort:
Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.):
Aliasnamen (frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme):
Staatsangehörigkeit und Sprache:
Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):
Geburtsdatum und -ort:
Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.):
Staatsangehörigkeit und Sprache:
(z. B. Hinweis auf besondere medizinische Betreuung, sofern dies im Interesse der rückzuführenden Person oder der öffentlichen Gesundheit ist; lateinischer Name etwaiger Infektionskrankheiten):
(z. B. Verdacht auf eine schwere Straftat, aggressives Verhalten):
| 1. | |||
|---|---|---|---|
| (Reisepass Nr.) | Ausstellungsdatum und -ort) | ||
| (ausstellende Behörde) | (Ende der Gültigkeitsdauer) | ||
| 2. | |||
| (Identitätsausweis Nr.) | (Ausstellungsdatum und -ort) | ||
| (ausstellende Behörde) | (Ende der Gültigkeitsdauer) | ||
| 3. | |||
| (Führerschein Nr.) | (Ausstellungsdatum und -ort) | ||
| (ausstellende Behörde) | (Ende der Gültigkeitsdauer) | ||
| 4. | |||
| (anderes amtliches Dokument Nr.) | (Ausstellungsdatum und -ort) | ||
| (ausstellende Behörde) | (Ende der Gültigkeitsdauer) |
(Unterschrift) (Siegel/Stempel)
(Kap. III Art. 11)
| [Emblem von Sri Lanka] |
|---|
| (Bezeichnung der ersuchenden Behörde) | (Ort und Datum) |
|---|
| Aktenzeichen: | ||
|---|---|---|
| An: | ||
| (Bezeichnung der ersuchten Behörde) |
| 1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen): | Fotografie |
|---|---|
| 2. Mädchenname: |
Geburtsdatum und -ort:
Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.):
Aliasnamen (frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme):
Staatsangehörigkeit und Sprache:
Art und Nummer des Reisedokuments:
◻ auf dem Luftweg ◻ auf dem Landweg ◻ auf dem Seeweg
Zielstaat:
Gegebenenfalls weitere Transitstaaten:
Vorgesehene Grenzübergangsstelle, Datum und Zeit der Durchbeförderung und allfällige Begleitpersonen:
Ist die Übernahme in allfälligen weiteren Transitstaaten und im Zielstaat gewährleistet? (Art. 10 Abs. 1)
◻ Ja ◻ Nein
◻ Ja ◻ Nein
(Unterschrift) (Siegel/Stempel)
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