0.142.117.587•Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tunesischen Republik über den Austausch von jungen Berufsleuten
0.142.117.587Bilateral International Treaty17.08.2014
Abgeschlossen am 11. Juni 2012
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 17. August 2014
(Stand am 17. August 2014)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch den Schweizerischen Bundesrat,
und
die Tunesische Republik,
vertreten durch die Regierung der Tunesischen Republik,
nachstehend die Vertragsparteien genannt,
in der Absicht, die berufliche Weiterbildung von schweizerischen und tunesischen jungen Berufsleuten zu fördern;
mit Blick auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und Tunesien;
vom Wunsche geleitet, diese Beziehungen durch den Austausch von Berufsleuten in den beiden Ländern zu festigen und zu verstärken;
haben Folgendes vereinbart:
Beide Vertragsparteien sind bestrebt, die Kontakte mit den Arbeitgebern zu erleichtern. 2. Die Gesuche auf eine Bewilligung im Rahmen des vorliegenden Abkommens sind mit allen notwendigen Angaben, insbesondere Name, Adresse des Arbeitgebers des Gastlandes und nähere Angaben zur Art der vorgesehenen Tätigkeit sowie zu ihrer Entlöhnung an die zuständige Behörde des Heimatlandes zu richten, die mit der Durchführung des Abkommens gemäss Artikel 9 dieses Abkommens beauftragt ist. 3. Die zuständige Behörde des Herkunftslandes prüft, ob das Gesuch die Anforderungen des Abkommens erfüllt, und leitet es, in der Regel innerhalb eines Monats nach dessen Empfang an die Behörde des Gastlandes weiter. 4. Die Bewilligung für junge Berufsleute wird von der zuständigen Behörde des Gastlandes in der Regel für eine Dauer von 12 Monaten erteilt. Sie kann vor Ablauf des ersten Jahres um maximal 6 Monate verlängert werden. Die Arbeitsverträge sind entsprechend zeitlich zu befristen. 5. Die jungen Berufsleute erhalten die Bewilligung unabhängig von der Arbeitsmarktlage des jeweiligen Landes. 6. Die Bewilligung für junge Berufsleute wird nur erteilt, wenn die mit dem Arbeitgeber vereinbarten Anstellungsbedingungen den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Gastlandes entsprechen. 7. Nach Ablauf ihres Arbeitsvertrags müssen die jungen Berufsleute das Gastland verlassen.
Die jungen Berufsleute dürfen keine andere Erwerbstätigkeit ausüben oder keine andere Arbeit annehmen als die, für welche die Bewilligung erteilt ist. Bei Einhaltung der Bedingungen unter Artikel 4 Absatz 3 kann die zuständige Behörde des Gastlandes in begründeten Fällen die Genehmigung zum Stellenwechsel für junge Berufsleute erteilen.
Die Formalitäten, die mit der Bewilligung für junge Berufsleute zusammenhängen, werden von den zuständigen Behörden kostenlos erledigt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäss ermächtigten Vertreter der Vertragsparteien ihre Unterschrift unter dieses Abkommen gesetzt.Geschehen zu Tunis, am 11. Juni 2012, in je zwei Urschriften in französischer und arabischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung ist der französische Text massgebend.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: | Für die Tunesische Republik: |
|---|---|
| Simonetta Sommaruga | Rafik Abdelassem |
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