0.142.117.602•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Turkmenistan über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses
0.142.117.602Bilateral International Treaty31.03.2025
Abgeschlossen am 12. Dezember 2024
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 31. März 2025
(Stand am 31. März 2025)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Turkmenistan
(nachstehend gemeinsam «die Vertragsparteien»
und
einzeln «eine Vertragspartei» genannt),
veranlasst durch den gemeinsamen Wunsch, das Reisen zwischen der Schweiz und Turkmenistan (nachstehend gemeinsam «die Staaten» und einzeln «ein Staat» genannt) für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses zu erleichtern,
im Bestreben, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten weiter zu stärken,
in dem Wunsche, die Reiseregelung für die Staatsangehörigen beider Staaten zu verbessern,
haben Folgendes vereinbart:
Die Staatsangehörigen beider Staaten können, wenn sie während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet des anderen Staates einen in diesem Abkommen genannten Pass verloren haben oder wenn ihr Pass beschädigt worden ist, mit gültigen Ausweispapieren, die von einer diplomatischen Mission oder konsularischen Einrichtung des Entsendestaates ausgestellt wurden und zum Grenzübertritt berechtigen, das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates verlassen.
Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Staatsangehörigen des anderen Staates nach den Artikeln 1 und 2 dieses Abkommens die Einreise in ihr Hoheitsgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen zu verweigern oder die zulässige Aufenthaltsdauer zu verkürzen.
Die Vertragsparteien können dieses Abkommen durch Protokolle ändern, die gemäss dem in Artikel 10 Absatz 2 bezeichneten Verfahren in Kraft treten.
Von diesem Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Parteien, die sich aus den internationalen Übereinkommen ergeben, insbesondere aus dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19611über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 19632über konsularische Beziehungen.
Jede Partei kann die Anwendung dieses Abkommens oder eines Teils davon aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen suspendieren. Die Suspendierung ist der anderen Partei auf diplomatischem Weg spätestens 48 (achtundvierzig) Stunden vor deren Inkrafttreten mitzuteilen. Die Partei, welche die Anwendung dieses Abkommens suspendiert hat, benachrichtigt die andere Partei unverzüglich, sobald die Gründe für die Suspendierung wegfallen. Die Suspendierung endet am Datum des Eingangs dieser Notifikation.
Jede Partei kann der anderen Partei auf diplomatischem Weg jederzeit ihren Entscheid notifizieren, dieses Abkommen zu kündigen. Das Abkommen endet 30 (dreissig) Tage nach Eingang der Notifikation bei der anderen Partei.
Geschehen zu Aschgabat, am 12. Dezember 2024, in zweifacher Ausfertigung in deutscher, turkmenischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung ist der englische Text massgebend.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Thomas Stähli | Für die Regierung von Turkmenistan: Rashid Meredov |
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