0.142.117.672•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerkabinett der Ukraine über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses
0.142.117.672Bilateral International Treaty01.01.2004
Abgeschlossen am 11. Juli 2003
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar 2004
(Stand am 11. Mai 2004)
Der Schweizerische Bundesrat
und
das Ministerkabinett der Ukraine,
nachstehend Vertragsparteien genannt,
in der Absicht, den Reiseverkehr zwischen den beiden Staaten für Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses zu erleichtern,
im Bestreben, die vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken,
haben Folgendes vereinbart:
Angehörige beider Vertragsparteien, die einen gültigen heimatlichen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass besitzen und die sich in offizieller Mission als Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung ihres Staates oder als Mitarbeiter bei einer internationalen Organisation in den andern Staat begeben, sind während der Dauer ihrer Funktion von der Visumpflicht befreit. Deren Entsendung und Funktion wird der anderen Vertragspartei im Voraus auf diplomatischem Wege notifiziert. Sie erhalten eine Legitimationskarte des Aufenthaltsstaats. Diese Bestimmung gilt auch für ihre Familienangehörigen, die im gemeinsamen Haushalt leben und die einen gültigen offiziellen oder gewöhnlichen Pass besitzen.
Ukrainische Staatsangehörige, die einen gültigen ukrainischen Diplomaten- oder Dienstpass besitzen, aber weder Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Ukraine noch ukrainischer Vertreter bei einer internationalen Organisation in der Schweiz sind, benötigen für die Einreise in die Schweiz, für den Aufenthalt bis zu neunzig Tagen und für die Ausreise kein Visum, vorausgesetzt, dass sie in der Schweiz keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben.
Schweizerische Staatsangehörige, die einen gültigen schweizerischen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass besitzen, aber weder Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz noch schweizerische Vertreter bei einer internationalen Organisation in der Ukraine sind, benötigen für die Einreise in die Ukraine, für den Aufenthalt bis zu neunzig Tagen und für die Ausreise kein Visum, vorausgesetzt, dass sie in der Ukraine keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben.
Ungeachtet der Art des Reisepasses können Angehörige beider Vertragsparteien, die ihren festen Wohnsitz in der anderen Vertragspartei haben, ohne Visum dorthin zurückkehren, sofern sie eine gültige Anwesenheitsbewilligung besitzen.
Die Vertragsparteien stellen einander Muster ihrer Pässe sowie wesentliche deren Gebrauch betreffende Informationen zu. Im Falle der Einführung neuer Pässe werden sich beide Vertragsparteien, wenn möglich mindestens dreissig Tage im Voraus, darüber auf diplomatischem Wege unterrichten und entsprechende Spezimen zur Verfügung stellen. Ferner unterrichten sie sich gegenseitig laufend über die Einreisevoraussetzungen für Angehörige von Drittstaaten.
Dieses Abkommen entbindet die Angehörigen der einen Vertragspartei nicht von der Verpflichtung, hinsichtlich der Einreise und während des Aufenthalts im Gebiet der anderen Vertragspartei, die dort geltenden Gesetze und anderen Rechtsvorschriften einzuhalten.
Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, die Einreise oder den Aufenthalt von Angehörigen des anderen Staates, welche die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder die Gesundheit gefährden könnten oder deren Anwesenheit im Land gesetzwidrig ist, zu verweigern.
Die Vertragsparteien verpflichten sich in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Gesetzen und unter Vorbehalt anderer bilateraler Vereinbarungen zur gegenseitigen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen Migration, insbesondere durch den Austausch von Informationen aus eigenem Antrieb oder auf Ersuchen über:
Soweit Personendaten zur Erfüllung dieser Vereinbarung übermittelt werden, sind diese Daten nach Massgabe des heimatlichen Rechts zu sammeln, zu behandeln und zu schützen. Dabei sind insbesondere die folgenden Grundsätze zu beachten:
Jede Vertragspartei kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens, vorübergehend ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendierung und deren Aufhebung soll der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege notifiziert werden.
Dieses Abkommen gilt auch für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und für liechtensteinische Landesbürger.
Dieses Abkommen ist unbefristet. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der auf diplomatischem Weg erfolgten gegenseitigen Bekanntmachung, dass ihre inneren Vorschriften für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind in Kraft.
Geschehen zu Kiew, am 11. Juli 2003 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen authentisch sind.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für das Ministerkabinett der Ukraine: |
|---|---|
| Ruth Metzler-Arnold | Oleksandr O. Tschalyi |
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