0.142.117.892•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses
0.142.117.892Bilateral International Treaty16.08.2009
Abgeschlossen am 22. Mai 2009
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 16. August 2009
(Stand am 16. August 2009)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam,
nachstehend die Vertragsparteien genannt,
in der Absicht, den Reiseverkehr zwischen beiden Staaten für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses zu erleichtern,
im Bestreben, eine vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken,
haben Folgendes vereinbart:
Die Staatsangehörigen beider Vertragsparteien sind verpflichtet, sich während ihres Aufenthalts an die Gesetze in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt sowie an sämtliche im Gebiet der anderen Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften zu halten.
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nach den Artikeln 1 und 2 des vorliegenden Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern.
Innerhalb von 30 (dreissig) Tagen nach Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens übermitteln sich die Vertragsparteien gegenseitig auf diplomatischem Weg Muster ihrer Pässe.
Bei einer Änderung der ausgestellten Pässe durch eine der Vertragsparteien übermittelt diese Vertragspartei der anderen Vertragspartei die neuen Muster sowie die für deren Benützung erforderlichen Informationen spätestens 30 (dreissig) Tage vor deren Einführung.
Soweit für die Durchführung des vorliegenden Abkommens Personendaten zu übermitteln sind, werden diese Daten gemäss innerstaatlichem Recht erfasst, bearbeitet und geschützt. Insbesondere sind folgende Grundsätze zu beachten:
Beide Vertragsparteien können mittels Notenaustausch auf diplomatischem Weg gegenseitig vereinbaren, das vorliegende Abkommen zu ändern. Die Änderungen treten zu jenem Zeitpunkt in Kraft, an dem die zweite der Notifikationen eingegangen ist, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen internen Verfahren unterrichten.
Vom vorliegenden Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus den internationalen Übereinkommen ergeben, die sie unterzeichnet haben, insbesondere aus dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19612über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 19633über konsularische Beziehungen.
Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt 30 (dreissig) Tage nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen, nach ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Formalitäten unterrichten.
Jede Vertragspartei kann die Anwendung sämtlicher Bestimmungen des vorliegenden Abkommens oder eines Teils davon aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder der Staatssicherheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen suspendieren. Diese Suspendierung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg unverzüglich zu notifizieren; sie wird zum Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam. Die Vertragspartei, welche die Anwendung des vorliegenden Abkommens suspendiert hat, benachrichtigt die andere Vertragspartei unverzüglich, sobald die Gründe für die Suspendierung wegfallen; bei Eingang dieser Notifikation ist die Suspendierung aufgehoben.
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg jederzeit ihren Entscheid notifizieren, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Das Abkommen endet 30 (dreissig) Tage nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei.
Geschehen in Hanoi, am 22. Mai 2009, im Doppel in französischer und vietnamesischer Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermassen verbindlich sind.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam: |
|---|---|
| Jean-Hubert Lebet | Nguyen Quoc Cuong |
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