0.142.391•Vereinbarung zwischen dem Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland, dem Innenministerium der Republik Kroatien, der Regierung der Republik Österreich, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien über die Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung bosnisch-herzegowinischer Kriegsflüchtlinge
0.142.391Multilateral International Treaty01.07.1996
Abgeschlossen in Bonn am 29. Mai 1996
In Kraft getreten am 1. Juli 1996
(Stand am 1. Juli 1996)
Das Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland,
das Innenministerium der Republik Kroatien,
die Regierung der Republik Österreich,
der Schweizerische Bundesrat und
die Regierung der Republik Slowenien,
im folgenden Vertragsparteien genannt,
haben folgendes vereinbart:
(1). Die Vertragsparteien gestatten unentgeltlich nach Massgabe dieses Abschnitts die Durchreise von bosnisch-herzegowinischen Kriegsflüchtlingen durch ihr Hoheitsgebiet zum Zwecke der Rückkehr. (2). Voraussetzung für die Durchreise ist der Besitz eines gültigen Reisepasses der Republik Bosnien und Herzegowina, in dem ein Vermerk über die Eigenschaft als Rückkehrer nach Bosnien und Herzegowina angebracht ist. (3). Der Staat des vorübergehenden Aufenthalts verpflichtet sich zur Rückübernahme der Person, bei der die Weiterreise durch mögliche Durchgangsstaaten oder die Einreise in den Zielstaat nicht gesichert ist. (4). Ein Transit-Visum der Vertragsparteien ist nicht erforderlich.
Die mehrmalige Durchreise von bosnisch-herzegowinischen Kriegsflüchtlingen wird unentgeltlich auch zu Besuchszwecken im Zielstaat gestattet. Voraussetzung ist der Besitz eines gültigen Reisepasses der Republik Bosnien und Herzegowina, aus dem sich die Rückkehrberechtigung in den Staat des vorübergehenden Aufenthalts ergibt. Art. 1 Absatz 3 gilt entsprechend.
Die Vertragsparteien führen Aufzeichnungen über die Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort), Art und Nummer des Reisepasses zur Einhaltung der Rückübernahmegarantie gemäss Artikel 1 Absatz 3.
(1). Die Vertragsparteien gestatten die Durchbeförderung von Personen gemäss Artikel 1 durch ihr Hoheitsgebiet, wenn eine andere Vertragspartei darum ersucht und die Übernahme in mögliche Durchgangsstaaten und den Zielstaat sichergestellt ist. (2). Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden, wenn die Person in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Zielstaat
(1). Der Antrag auf Durchbeförderung nach Artikel 4 ist bei den ersuchten Vertragsparteien schriftlich zu stellen. Der Antrag muss, soweit möglich, die persönlichen Daten des bosnisch-herzegowinischen Kriegsflüchtlings (Vornamen, Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Art und Nummer des Reisedokuments) und stets die Erklärung enthalten, dass die Voraussetzungen gemäss Artikel 4 Absatz 1 erfüllt sind und dass keine Gründe für die Ablehnung gemäss Artikel 4 Absatz 2 bekannt sind. Ferner müssen der Grenzübergang und der Zeitpunkt der Übergabe sowie im Falle der beabsichtigten Durchbeförderung über einen Flughafen einer anderen Vertragspartei die Flugdaten (Tag, Flugnummer, Flugzeiten) sowie die Daten etwaiger amtlicher Begleitpersonen angegeben werden. (2). Die ersuchten Vertragsparteien benachrichtigen unverzüglich schriftlich die ersuchende Vertragspartei über die Übernahme mit Angabe des Grenzübergangs und des Zeitpunkts der Übernahme oder über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe der Ablehnung. (3). Die Übergabe findet an den Grenzübergängen des jeweiligen Durchgangs- oder Zielstaats durch Vertreter der zuständigen Behörden der ersuchenden oder ersuchten Vertragsparteien statt.
(1). Die Durchreise gemäss den Artikeln 1 und 2 wird auch mit eigenen Transportmitteln der Personen gestattet. (2). Im Falle des Artikels 4 kann die Durchbeförderung durch das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei grundsätzlich mit Transportmitteln der ersuchenden Vertragspartei, oder, nach vorheriger Absprache, mit Transportmitteln der ersuchten Vertragspartei erfolgen. Die Transporte werden von Vertretern der zuständigen Behörden begleitet. Zur Regelung der Durchbeförderung und der Übergabe der Personen gestatten die ersuchten Vertragsparteien Vertretern der ersuchenden Vertragspartei die visumfreie Einreise und den visumfreien Aufenthalt.
Die Kosten der Durchbeförderung in den Durchgangsstaaten und bis an die Grenze des Zielstaats und gegebenenfalls auch die aus dem Rücktransport und dem Aufenthalt erwachsenen Kosten gemäss Abschnitten A und B trägt die ersuchende Vertragspartei.
Die zuständigen Stellen für die Durchführung der Aufgaben nach den Artikeln 1, 4, 5, 6 und 7 sind auf:
(1). Soweit für die Durchführung dieser Vereinbarung personenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen ausschliesslich betreffen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei der Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, einvernehmlich zu lösen und alle hierzu notwendigen Informationen zu übermitteln.
Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus zwischenstaatlichen Rückübernahme- und Schubabkommen bleiben unberührt.
Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(1). Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung aus wichtigem Grund, insbesondere bei einer Störung oder Gefahr der nationalen Sicherheit, nach Konsultation mit den anderen Vertragsparteien durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation suspendieren oder kündigen. (2). Die Suspendierung oder Kündigung tritt am ersten Tag des Monats nach Eingang der Notifikation bei dem Verwahrer in Kraft.
Das Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland ist Verwahrer dieser Vereinbarung.
Geschehen zu Bonn am 29. Mai 1996 in deutscher, kroatischer und slowenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Innenministeriums der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt wird.
Für das Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland:
Manfred Kanther
Für das Innenministerium der Republik Kroatien:
Ivan Jarnjak
Für die Regierung von Österreich
Caspar von Einem
Für den Schweizerischen Bundesrat:
Arnold Koller
Für die Regierung der Republik Slowenien:
Andrej Ster
Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, CH-3003 Bern-Wabern, Tel.: 0041/58 46 51111, Fax: 0041/58 46 59379 (sieheAS 2014 4451). ↩
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