0.142.393.141•Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
0.142.393.141Multilateral International Treaty01.12.2008
Abgeschlossen am 28. Februar 2008
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. Oktober 2008
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Dezember 2008
(Stand am 1. Dezember 2008)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachstehend «Schweiz» genannt)
und
das Fürstentum Liechtenstein (nachstehend «Liechtenstein» genannt)
einerseits
und
die Europäische Gemeinschaft (nachstehend «Gemeinschaft» genannt)
andererseits,
nachstehend «Vertragsparteien» genannt,
in dem Bewusstsein, dass nach dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks die gemäss Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft getroffenen Massnahmen für Dänemark nicht verbindlich und diesem Staat gegenüber nicht anwendbar sind,
unter Bezugnahme auf die Bestimmung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags1(nachstehend «Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz» genannt), wonach das Königreich Dänemark (nachstehend «Dänemark» genannt) die Teilnahme an diesem Abkommen beantragen kann,
in der Erwägung, dass gemäss Artikel 15 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ein Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu diesem Abkommen besteht,
in Kenntnis der Tatsache, dass Dänemark mit Schreiben vom 8. November 2004 die Teilnahme an dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz beantragt hat,
unter Hinweis darauf, dass die Bedingungen für die Teilnahme des Königreichs Dänemark gemäss dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz, dem Liechtenstein beigetreten ist, von den Vertragsparteien im Benehmen mit Dänemark in einem Protokoll zu dem Abkommen festgelegt werden,
in der Erwägung, dass es angebracht war, dass zunächst Dänemark und die Gemeinschaft ein Abkommen schlossen, um insbesondere Fragen im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs und mit der Koordinierung zwischen der Gemeinschaft und Dänemark in Bezug auf internationale Übereinkommen zu regeln,
in der Erwägung, dass ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über «Eurodac» für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens2besteht,
in der Erwägung, dass daher die Bedingungen festgelegt werden müssen, unter denen Dänemark an dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz, dem das Fürstentum Liechtenstein beigetreten ist, teilnimmt und insbesondere Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz, Liechtenstein und Dänemark begründet werden müssen,
in dem Bewusstsein, dass das Inkrafttreten des Protokolls von der Zustimmung Dänemarks gemäss seinen verfassungsmässigen Anforderungen abhängt,
sind wie folgt übereingekommen:
Das Königreich Dänemark nimmt unter den Bedingungen, die in dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über «Eurodac» für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (nachstehend «Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark» genannt) und im vorliegenden Protokoll festgelegt sind, an dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (nachstehend «Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz» genannt), dem das Fürstentum Liechtenstein gemäss Artikel 15 des genannten Abkommens im Wege eines Protokolls zu dem Abkommen (nachstehend «Liechtenstein-Protokoll» genannt) beigetreten ist, teil.
Die Schweiz und Liechtenstein sind berechtigt, in Fällen, in denen ein dänisches Gericht dem Gerichtshof gemäss Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, beim Gerichtshof Schriftsätze einzureichen oder schriftliche Stellungnahmen abzugeben.
Teilt Dänemark seinen Beschluss mit, der Schlichtungsentscheidung nicht nachzukommen, so findet Absatz 5 Anwendung. 5. Kann der Streit vom Gemischten Ausschuss innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist nicht geschlichtet werden, so wird diese zwecks endgültiger Beilegung um weitere 90 Tage verlängert. Hat der Gemischte Ausschuss bis zum Ablauf dieser Frist keine Entscheidung getroffen, so wird das Protokoll am Ende des letzten Tages dieser Frist als beendet angesehen.
Dieses Protokoll unterliegt der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsparteien.
Die Ratifizierungs- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates hinterlegt, der als Verwahrer fungiert.
Im Falle Liechtensteins tritt das Protokoll am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Gemeinschaft und Liechtenstein einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
Im Falle der Schweiz tritt das Protokoll am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Gemeinschaft und die Schweiz einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
Das Inkrafttreten des Protokolls für die Gemeinschaft und Liechtenstein einerseits und für die Gemeinschaft und die Schweiz andererseits unterliegt darüber hinaus dem Eingang einer Note Dänemarks beim Verwahrer, in der erklärt wird, dass Dänemark den Bestimmungen dieses Protokolls zustimmt und die in Artikel 2 genannten Vorschriften in seinen Beziehungen zur Schweiz und zu Liechtenstein anwenden wird.
Jede Vertragspartei kann das Protokoll durch schriftliche Erklärung an den Verwahrer kündigen. Diese Erklärung tritt sechs Monate nach ihrer Hinterlegung in Kraft.
Dieses Protokoll tritt ausser Kraft, wenn das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark beendet wird.
Dieses Protokoll tritt ausser Kraft, wenn es entweder von der Gemeinschaft oder sowohl von der Schweiz als auch von Liechtenstein gekündigt wird.
Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten Februar zweitausendacht.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: | Für die Europäische Gemeinschaft: |
|---|---|
| Jacques de Watteville | Maté Dragutin Franco Frattini |
| Für das Fürstentum Liechtenstein: | |
| Otmar Hasler |
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1)Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von «Eurodac» für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1)
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