0.142.393•Tripartites Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Islamischen Republik Afghanistan und dem UN-Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR)
0.142.393Multilateral International Treaty05.10.2006
Abgeschlossen in Genf am 5. Oktober 2006
In Kraft getreten am 5. Oktober 2006
(Stand am 5. Oktober 2006)
Der Schweizerische Bundesrat,
die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan
und
das UNHCR,
nachstehend «Vertragsparteien» genannt,
(a) anerkennen, dass das Recht eines jeden Menschen, sein Land zu verlassen und wieder dorthin zurückzukehren, als ein grundlegendes Menschenrecht, das unter anderem in Artikel 13(2) der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 sowie in Artikel 12 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte von 19661festgehalten ist; (b) anerkennen, dass Afghanistan im Prozess des politischen Übergangs Fortschritte gemacht hat. Dies gilt insbesondere für die Parlamentswahlen und die Wahlen der Provinzräte vom 18. September 2005, die einen bedeutenden letzten Schritt innerhalb des in Bonn am 5. Dezember 2001 unter dem Patronat der Vereinten Nationen unterzeichneten Übereinkommens über vorläufige Regelungen in Afghanistan bis zur Wiederherstellung dauerhafter staatlicher Institutionen (des Bonner Übereinkommens) darstellen; (c) begrüssen die Tatsache, dass bereits zahlreiche afghanische Staatsangehörige aus den Nachbarländern in ihre Heimat zurückgekehrt sind und dass eine grosse Zahl afghanischer Staatsangehöriger im Begriffe steht, nach Afghanistan zurückzukehren; (d) beabsichtigen, in enger Zusammenarbeit einen Prozess der unterstützten Rückkehr afghanischer Staatsangehöriger in Gang zu setzen, der vom Vorrang der freiwilligen Rückkehr ausgeht; (e) nehmen Kenntnis von der Absicht der Vertragsparteien zur gegenseitigen Zusammenarbeit unter vollständiger Einhaltung der internationalen Menschenrechte und der humanitären Grundregeln, insbesondere derjenigen auf eine Rückkehr in Sicherheit und Würde; (f) berücksichtigen die freundschaftlichen Beziehungen zwischen Afghanistan und der Schweiz; (g) wünschen den Geist der Solidarität und Zusammenarbeit, der zwischen den beiden Staaten herrscht, zu bewahren und zu stärken; (h) berücksichtigen die Auswirkungen von über zwei Jahrzehnten Krieg auf den sozialen Zusammenhalt und die wirtschaftliche Infrastruktur Afghanistans; (i) respektieren das Abkommen vom 28. Juli 19512über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls vom 31. Januar 19673über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966;
und haben daher Folgendes vereinbart:
Dieses Abkommen bezieht sich auf jede Person, die nach afghanischem Recht als afghanische Staatsangehörige gilt und sich in der Schweiz aufhält, unabhängig von ihrer Rechtsstellung in diesem Zusammenhang.
Die Vertragsparteien beabsichtigen mit diesem Abkommen, die Grundlage für ein eng koordiniertes, stufenweises und humanes Verfahren für die unterstützte Rückkehr afghanischer Staatsangehöriger, die sich in der Schweiz aufhalten, zu schaffen. In diesem Verfahren ist die freiwillige Rückkehr mit Vorrang zu behandeln; zudem ist den in Afghanistan bestehenden Rahmenbedingungen und dem Grundsatz einer sicheren, würdevollen und nachhaltigen Rückkehr Rechnung zu tragen.
Die afghanische Vertragspartei führt zusammen mit den anderen zuständigen Institutionen die notwendigen Massnahmen durch, um sicherzustellen, dass im Ausland lebende afghanische Staatsangehörige in ihr Land zurückkehren können, ohne Belästigungen, Einschüchterungen, Verfolgungen, Diskriminierungen, Strafverfolgungen oder sonstige Strafmassnamen aller Art befürchten zu müssen. Diese Sicherheitsmassnahmen schliessen das Recht der zuständigen Behörden Afghanistans auf Strafverfolgung von Einzelpersonen infolge von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäss Definition in internationalen Urkunden bzw. sehr ernsten allgemeinen Verbrechen mit Todesfolge oder Folge von schweren Körperverletzungen nicht aus.
Die afghanische Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass es aus dem Ausland zurückkehrenden afghanischen Staatsangehörigen frei steht, sich an ihrem früheren Wohnort beziehungsweise an jedem anderen frei gewählten Ort in Afghanistan niederzulassen.
Die afghanische Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, den Personenstand von aus der Schweiz zurückkehrenden afghanischen Staatsangehörigen einschliesslich diesbezüglicher Veränderungen anzuerkennen. Dieses Einverständnis schliesst auch Geburten, Todesfälle, Adoptionen, Eheschliessungen und Scheidungen mit ein. Die afghanische Vertragspartei bemüht sich zudem um eine angemessene Anerkennung der Gleichwertigkeit akademischer und beruflicher Fähigkeitszeugnisse und Nachweise, die von afghanischen Staatsangehörigen während ihres Aufenthalts in der Schweiz erworben wurden.
Die Aufgabe des UNHCR besteht darin, die Rückkehr afghanischer Staatsangehöriger zu unterstützen, zu erleichtern und zu überwachen und damit sicherzustellen, dass die Rückkehr in Übereinstimmung mit seinem Mandat und den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens erfolgt. Das UNHCR wird in seiner Tätigkeit von den anderen beiden Vertragsparteien vollumfänglich respektiert. Zusätzlich zu seiner Tätigkeit in Afghanistan wird sich das UNHCR daher in Zusammenarbeit mit seinen Partnern mit der Informationsbeschaffung und Beratung in der Schweiz befassen.
Die afghanische Vertragspartei wird sämtliche für die Sensibilisierung der Bevölkerung notwendigen Massnahmen vorsehen, um die Rahmenbedingungen für die sichere und würdevolle Wiedereingliederung der Rückkehrenden zu schaffen.
Die Vertragsparteien ergreifen besondere Massnahmen zur Sicherstellung eines angemessenen Schutzes sowie angemessener Hilfe und Betreuung gefährdeter Gruppen bei deren Rückkehr und Wiedereingliederung. Es werden insbesondere Massnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass unbegleitete Minderjährige nicht zurückgebracht werden, bevor die Suche nach Familienmitgliedern Erfolg hatte beziehungsweise bevor in Afghanistan spezifische und angemessene Massnahmen für ihren Empfang und ihre Betreuung umgesetzt wurden.
Bei der Umsetzung des vorliegenden Abkommens liegt die Verantwortung für die Sicherheit der afghanischen Rückkehrenden bis zu ihrer Abreise von einem Ausreiseort bei der schweizerischen Vertragspartei. Die Verantwortung für die Sicherheit der Rückkehrenden und für ihre persönliche Habe während der Reise liegt bei dem Beförderungsunternehmen und gegebenenfalls bei der internationalen Organisation, welche die Reise durchführt. Die afghanische Partei zeichnet für die Sicherheit der genannten Personen im Hoheitsgebiet von Afghanistan verantwortlich.
Die Vertragsparteien legen fest, dass für die Rückkehr aus der Schweiz nach Afghanistan das Flugzeug das angemessene Reisemittel ist und dass die Ankunft am Flughafen Kabul zu erfolgen hat. Das UNHCR sowie gegebenenfalls die für die Durchführung der Rückreise zuständige Organisation erhalten ungehinderten Zugang, um die Rückkehrenden am Flughafen zu empfangen. Die afghanische Vertragspartei wird mit der Unterstützung der anderen beiden Vertragsparteien sowie mit finanzieller Hilfe seitens der schweizerischen Vertragspartei sicherstellen, dass für Rückkehrende − namentlich gefährdete Gruppen − auf der Durchreise zu ihrem Bestimmungsort angemessene Empfangseinrichtungen bereitstehen, falls die Vertragsparteien dies für notwendig halten.
Um den Rückkehrenden den Wiederaufbau einer Existenz in Afghanistan zu erleichtern und den Hintergrund der breiter gespannten Wiederaufbau- und Sanierungsbedürfnisse des Landes zu berücksichtigen, wird die schweizerische Vertragspartei in Absprache mit den übrigen Vertragsparteien die Unterstützung von Rückkehr- und Wiedereingliederungsprojekten insbesondere zur Erlangung der Arbeitsmarktfähigkeit und für den Bau eines Hauses wohlwollend erwägen. Dies gilt auch für die Entwicklung von landesspezifischen Rückkehrprogrammen.
sind im Anhang zum vorliegenden Abkommen dargestellt. Dieser Anhang bildet integralen Bestandteil des Abkommens. 4. Bei gegenseitigem, schriftlich festgehaltenem Einverständnis der zuständigen Behörden der Vertragsparteien kann der Anhang zum vorliegenden Abkommen geändert werden.
Das vorliegende Abkommen berührt oder beeinträchtigt die Gültigkeit sämtlicher bestehender bilateraler oder multilateraler Urkunden, Abkommen, Absprachen oder Kooperationsverfahren der Vertragsparteien nicht. Zudem beeinträchtigt es die Gültigkeit nationaler beziehungsweise internationaler Gesetze zur gegenseitigen rechtlichen Unterstützung in Kriminalfällen oder bei Auslieferungen nicht.
Das vorliegende Abkommen gilt auch für das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein.
Das vorliegende Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung durch die Vertrags-parteien in Kraft.
Änderungen des vorliegenden Abkommens bedürfen des schriftlichen Einverständnisses beider Vertragsparteien.
Jede Vertragspartei kann nach Absprache mit den anderen Vertragsparteien die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Sicherheit vollständig oder teilweise suspendieren. Die Suspension ist den anderen Vertragsparteien unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sie tritt zehn Tage nach dem Datum der betreffenden Mitteilung in Kraft.
Jede der Vertragsparteien kann das vorliegende Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die anderen Vertragsparteien kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen 30 Tage nach Eingang der betreffenden Kündigung nicht mehr gültig.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten der Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen zu Genf, am 5. Oktober 2006, in drei Urschriften in Englisch, Dari und Deutsch. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Abkommens ist der englische Wortlaut massgebend.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: |
|---|
| Blaise Godet |
| Für die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan: |
| Assad Omar |
| Für das UN-Flüchtlingshochkommissariat: |
| Jacques Mouchet |
Zu Art. 19 Abs. 3 Bst. a des Abkommens Art. I Betroffene Personen-Kategorien1. Afghanische Staatsangehörige mit Flüchtlingsstatus, mit vorläufiger Aufnahme oder mit einem laufenden Asylverfahren sowie aus der Schweiz weggewiesene afghanische Staatsangehörige können freiwillig zurückkehren und einen Antrag auf Rückkehrhilfe gemäss dem vorliegenden Abkommen stellen, falls sie die Grundsätze und Vorschriften der schweizerischen Gesetzgebung beachten.2. Gegenüber weggewiesenen afghanischen Staatsangehörigen können Alternativen zur freiwilligen Rückkehr zur Anwendung kommen, falls die Frist zum freiwilligen Verlassen der Schweiz abgelaufen ist. Hierzu ist ein Entscheid nach schweizerischem Gesetz notwendig. Bevor derartige Alternativen jedoch in Betracht kommen, wird jede zumutbare Massnahme ergriffen, um weggewiesene afghanische Staatsangehörige zur freiwilligen Rückkehr zu bewegen.Zu Art. 19 Abs. 3 Bst. b des Abkommens Art. II Nachweis der Staatsangehörigkeit1. Liegen keine gültigen Reisedokumente vor, wird die zurückzuführende Person als afghanische Staatsangehörige identifiziert und mit einem Reiseersatzdokument ausgestattet, falls eines der Dokumente bzw. einer der sonstigen Nachweise gemäss Absatz 2 dieses Artikels vorliegt.2. Die afghanische Staatsangehörigkeit lässt sich durch Vorlage folgender Dokumente nachweisen:
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