0.142.395.141•Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
0.142.395.141Multilateral International Treaty01.04.2011
Abgeschlossen am 28. Februar 2008
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. Oktober 2008
In Kraft getreten am 1. April 2011
(Stand am 26. Mai 2018)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Europäische Gemeinschaft
und
das Fürstentum Liechtenstein,
nachstehend «Vertragsparteien» genannt,
gestützt auf das am 26. Oktober 20041unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (nachstehend «Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz» genannt),
unter Bezugnahme auf Artikel 15 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz, der vorsieht, dass das Fürstentum Liechtenstein dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz im Wege eines Protokolls beitreten kann,
eingedenk der geografischen Lage des Fürstentums Liechtenstein,
eingedenk des Wunsches des Fürstentums Liechtenstein, mit den in den Dublin- und Eurodac-Verordnungen niedergelegten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft (nachstehend «Dublin/Eurodac-Besitzstand» genannt) assoziiert zu werden,
in der Erwägung, dass die Europäische Gemeinschaft am 19. Januar 20012mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen ein Übereinkommen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags auf der Grundlage des Dubliner Übereinkommens geschlossen hat,
in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das Fürstentum Liechtenstein auf gleichwertiger Ebene wie Island, Norwegen und die Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands zu assoziieren,
in der Erwägung, dass zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein ein Protokoll geschlossen werden sollte, das für Liechtenstein gleichartige Rechte und Pflichten vorsieht, wie sie zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Island und Norwegen sowie der Schweiz andererseits vereinbart wurden,
in der Erwägung, dass Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und die auf der Grundlage des genannten Titels angenommenen Rechtsakte gemäss dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auf das Königreich Dänemark nicht anwendbar sind, dass es der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein einerseits und Dänemark andererseits jedoch ermöglicht werden sollte, die materiellen Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz gemäss Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz in ihren Beziehungen untereinander anzuwenden,
in der Erwägung, dass sichergestellt werden muss, dass die Staaten, mit denen die Europäische Gemeinschaft eine Assoziierung bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands geschaffen hat, diesen Besitzstand auch in ihren Beziehungen untereinander anwenden,
in der Erwägung, dass das ordnungsgemässe Funktionieren des Dublin/Eurodac-Besitzstands verlangt, dass dieses Protokoll und die Übereinkünfte zwischen den verschiedenen bei der Umsetzung und Entwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands assoziierten Parteien, die die Beziehungen dieser Parteien untereinander regeln, gleichzeitig zur Anwendung gelangen,
in der Erwägung, dass die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 19953zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr bei der Verarbeitung von Daten für die Zwecke dieses Protokolls vom Fürstentum Liechtenstein in derselben Weise anzuwenden ist, in der sie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwenden,
eingedenk des Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands4,
in dem Bewusstsein, dass der gemeinschaftliche Besitzstand betreffend die Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags sowie betreffend die Einrichtung von Eurodac und der Schengen-Besitzstand miteinander verknüpft sind,
in der Erwägung, dass aufgrund dieser Verknüpfung der Schengen-Besitzstand und der gemeinschaftliche Besitzstand betreffend die Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags und betreffend die Einrichtung von Eurodac gleichzeitig angewendet werden müssen
sind wie folgt übereingekommen:
werden von Liechtenstein umgesetzt und im Rahmen seiner Beziehungen zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Schweiz angewendet. 2. Unbeschadet des Artikels 5 werden die Rechtsakte und Massnahmen der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung oder Ergänzung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen sowie die Entscheidungen, die nach den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Verfahren getroffen werden, von Liechtenstein ebenfalls akzeptiert, umgesetzt und angewendet. 3. Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 schliessen Bezugnahmen in den in Absatz 1 genannten Bestimmungen auf die «Mitgliedstaaten» auch Liechtenstein ein.
Die Rechte und Pflichten nach Artikel 2, Artikel 3 Absätze 1–4, Artikel 5–7, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2, Artikel 9–11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz finden für Liechtenstein entsprechend Anwendung.
Ein Vertreter der Regierung Liechtensteins wird Mitglied des gemäss Artikel 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses.
Das Amt des Vorsitzenden des Gemeinsamen Ausschusses wird abwechselnd jeweils für die Dauer von sechs Monaten von dem Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend «Kommission» genannt) und dem Vertreter der Regierung Liechtensteins bzw. der Schweiz wahrgenommen.
Was die Verwaltungskosten und die operativen Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb der Eurodac-Zentraleinheit betrifft, so leistet Liechtenstein an den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union einen Beitrag von 0,071 Prozent eines vorläufigen Referenzbetrags von 11 675 000 EUR und ab dem Haushaltsjahr 2004 jährlich einen Beitrag von 0,071 Prozent der für das betreffende Haushaltsjahr vorgesehenen Haushaltsmittel.
Dieses Protokoll berührt nicht die Übereinkünfte zwischen Liechtenstein und der Schweiz, soweit sie mit diesem Protokoll vereinbar sind. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesen Übereinkünften und dem vorliegenden Protokoll hat Letzteres Vorrang.
Für Rechtsakte oder Massnahmen, die nach der Unterzeichnung dieses Protokolls, aber vor dessen Inkrafttreten angenommen werden, beginnt die in Artikel 5 Absatz 2 letzter Satz genannte Frist von 30 Tagen mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls.
Dieses Protokoll ist in drei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten Februar zweitausendacht.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: | Für die Europäische Gemeinschaft: |
|---|---|
| Jacques de Watteville | Maté Dragutin Franco Frattini |
| Für das Fürstentum Liechtenstein: | |
| Otmar Hasler |
Die Bevollmächtigten
der Europäischen Gemeinschaft
und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
des Fürstentums Liechtenstein,nachstehend «Vertragsparteien» genannt,die in Brüssel am achtundzwanzigsten Februar des Jahres 2008 zur Unterzeichnung des Protokolls zwischen der der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags zusammengetreten sind, haben das Protokoll angenommen.Die Bevollmächtigten der Vertragsparteien haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:
– Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu einem engen Dialog;
– Erklärung Liechtensteins zu Artikel 5 Absatz 3;
– Gemeinsame Erklärung zu gemeinsamen Sitzungen der Gemeinsamen Ausschüsse.
Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung eines engen und produktiven Dialogs zwischen all jenen, die an der Umsetzung der in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls aufgeführten Bestimmungen teilnehmen.
Gemäss Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz lädt die Kommission Sachverständige der Mitgliedstaaten zu den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses ein, um Sachverständige aus Liechtenstein zu allen von dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz erfassten Fragen anzuhören.
Die Vertragsparteien nehmen die Bereitschaft der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, derartige Einladungen anzunehmen und am Meinungsaustausch mit Liechtenstein über alle von dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz erfassten Fragen teilzunehmen.
Erklärung Liechtensteins zu Artikel 5 Absatz 3
(Frist für die Übernahme von Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands)
Die in Artikel 5 Absatz 3 festgelegte Frist von höchstens 18 Monaten schliesst sowohl die Genehmigung als auch die Umsetzung des Rechtsakts oder der Massnahme ein. Sie umfasst folgende Verfahrensschritte: − die Vorbereitungsphase; − das parlamentarische Verfahren; − die Referendumsfrist von 30 Tagen; − gegebenenfalls das Referendum (Organisation und Abstimmung); − die Sanktionierung durch den regierenden Fürsten.
Die Regierung Liechtensteins unterrichtet den Rat und die Kommission unverzüglich über die Beendigung jedes einzelnen Verfahrensschritts.
Die Regierung Liechtensteins verpflichtet sich, alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, damit die oben genannten Verfahrensschritte so schnell wie möglich durchgeführt werden können.
die Delegation der Europäischen Kommission,
die Delegationen, die die Regierungen der Republik Island und des Königreichs Norwegen vertreten,
die Delegation, die die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertritt,
die Delegation, die die Regierung des Fürstentums Liechtenstein vertritt,
nehmen zur Kenntnis, dass Liechtenstein im Wege eines Protokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags dem durch dieses Abkommen eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss beitritt,
haben beschlossen, die Sitzungen der Gemeinsamen Ausschüsse nach Massgabe des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island und Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags einerseits und des durch das Protokoll über den Beitritt Liechtensteins ergänzten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags andererseits gemeinsam abzuhalten,
stellen fest, dass die Abhaltung gemeinsamer Sitzungen eine pragmatische Vereinbarung in Bezug auf deren Vorsitz erfordert, wenn dieser gemäss dem durch das Protokoll über den Beitritt Liechtensteins ergänzten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags oder dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags von einem der assoziierten Staaten wahrgenommen wird,
nehmen den Wunsch der assoziierten Staaten zur Kenntnis, den Vorsitz gegebenenfalls abzutreten und diesen ab Inkrafttreten des durch das Protokoll über den Beitritt Liechtensteins ergänzten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags abwechselnd in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen wahrzunehmen.
SR 0.142.392.68 ↩
ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 38. ↩
ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Sept. 2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). ↩
SR 0.362.311 ↩
Berichtigung des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union vom 10. April 2018, in Kraft seit 26. Mai 2018 (AS 2019 223). ↩
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