0.192.110.03•Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
0.192.110.03Multilateral International Treaty25.09.2012
Abgeschlossen in New York am 21. November 1947
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 25. September 2012
In Kraft getreten für die Schweiz am 25. September 2012
(Stand am 4. März 2025)
Da die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Februar 1946 eine Entschliessung angenommen hat, wonach die Vorrechte und Immunitäten, welche die Vereinten Nationen und die verschiedenen Sonderorganisationen geniessen, so weit wie möglich vereinheitlicht werden sollen;
da zwischen den Vereinten Nationen und den Sonderorganisationen Beratungen über die Durchführung dieser Entschliessung stattgefunden haben;
hat demgemäss die Generalversammlung durch die am 21. November 1947 angenommene Entschliessung das folgende Übereinkommen genehmigt, das den Sonderorganisationen zur Annahme und jedem Mitglied der Vereinten Nationen sowie jedem anderen Mitglied einer oder mehrerer Sonderorganisation zum Beitritt vorgelegt wird.
Abschnitt 1In diesem Übereinkommen bedeuten:
(i) allgemeine Bestimmungen: die Bestimmungen der Artikel II–IX;
(ii) Sonderorganisationen: die folgenden Organisationen:
(iii) Übereinkommen: mit Bezug auf eine bestimmte Sonderorganisation die allgemeinen Bestimmungen, die durch den endgültigen (oder revidierten) Wortlaut des Anhangs abgeändert wurden, den diese Sonderorganisation gemäss den Abschnitten 36 und 38 übermittelt hat;
(iv) Vermögenswerte und Guthaben: im Sinne von Artikel III auch Vermögenswerte und Mittel, die durch eine Sonderorganisation in Ausübung ihrer satzungsmässigen Befugnisse verwaltet werden;
(v) Vertreter der Mitglieder: im Sinne der Artikel V und VII alle Vertreter, Ersatzmänner, Berater, technischen Sachverständigen und Delegationssekretäre;
(vi) durch eine Sonderorganisation einberufene Tagungen: im Sinne der Abschnitte 13, 14, 15 und 25:
1. die Mitgliederversammlung oder die Tagung des Vorstandes der Sonderorganisation (ohne Rücksicht auf die Bezeichnung dieser Organe),
2. die Zusammenkunft jedes durch die Satzung der Sonderorganisation vorgesehenen Ausschusses,
3. jede von der Sonderorganisation einberufene internationale Konferenz,
4. die Zusammenkunft jedes Ausschusses irgendeines der vorstehend genannten Organe;
(vii) Leiter: der höchste Bedienstete der betreffenden Sonderorganisation, möge er die Amtsbezeichnung Generaldirektor oder eine andere Amtsbezeichnung führen.
Abschnitt 2Jeder Staat, der Partei dieses Übereinkommens ist, gewährt in Bezug auf jede Sonderorganisation, auf die sich seine Beitrittserklärung bezieht und auf die dieses Übereinkommen auf Grund des Abschnitts 37 anwendbar geworden ist, die durch die allgemeinen Bestimmungen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten unter den dort angeführten Bedingungen; dabei sind sämtliche Änderungen dieser Vorschriften bezüglich der betreffenden Sonderorganisation zu berücksichtigen, die durch die Bestimmungen des endgültigen (oder revidierten) Wortlauts des Anhang vorgenommen wurden, den diese Sonderorganisation gemäss den Abschnitten 36 oder 38 ordnungsgemäss übermittelt hat.
Abschnitt 3Die Sonderorganisationen besitzen Rechtspersönlichkeit. Sie können:
Abschnitt 4Die Sonderorganisationen sowie ihre Vermögenswerte und ihre Guthaben, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von der Gerichtsbarkeit, soweit die Sonderorganisation nicht im Einzelfall hierauf ausdrücklich verzichtet hat. Ein solcher Verzicht kann jedoch nicht Vollstreckungsmassnahmen umfassen.
Abschnitt 5Die Räumlichkeiten der Sonderorganisationen sind unverletzlich. Ihre Vermögenswerte und Guthaben, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Zwangsmassnahme durch die vollziehende Gewalt, die Verwaltung, die Justiz oder die Gesetzgebung entzogen.
Abschnitt 6Die Archive der Sonderorganisationen und alle ihnen gehörenden oder in ihrem Besitz befindlichen Schriftstücke sind unverletzlich, gleichviel wo sie sich befinden.
Abschnitt 7Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Stillhaltemassnahmen unterworfen zu sein, können die Sonderorganisationen:
Abschnitt 8Bei der Ausübung der ihnen in Abschnitt 7 gewährten Rechte berücksichtigen die Sonderorganisationen jedes Anliegen, welches die Regierung eines Staates, der Partei dieses Übereinkommens ist, bei ihnen vorbringt, soweit sie dies nach ihrem Dafürhalten tun können, ohne ihre eigenen Interessen zu schädigen.
Abschnitt 9Die Sonderorganisationen sowie ihre Guthaben, Einkünfte und sonstige Vermögenswerte geniessen Befreiung:
a. von jeder direkten Steuer; jedoch verlangen die Sonderorganisationen keine Befreiung von Steuern, die lediglich eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen;
b. von allen Zöllen, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich der von den Sonderorganisationen für ihren amtlichen Gebrauch ein- oder ausgeführten Gegenstände; die demgemäss zollfrei eingeführten Gegenstände dürfen jedoch nicht in dem Staat verkauft werden, in den sie eingeführt wurden, es sei denn zu Bedingungen, denen die Regierung dieses Staates zugestimmt hat;
c. von allen Zöllen, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich ihrer Veröffentlichungen.
Abschnitt 10Obwohl die Sonderorganisationen grundsätzlich keine Befreiung von Verbrauchssteuern und Verkaufsabgaben beanspruchen, die im Preis von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen enthalten sind, treffen die Staaten, die Parteien dieses Übereinkommens sind, bei grösseren Einkäufen der Sonderorganisationen für ihren amtlichen Bedarf, wenn im Preis derartige Steuern und Abgaben enthalten sind, im Einzelfall nach Möglichkeit geeignete Verwaltungsanordnungen für das Erlassen oder Erstatten des Betrags dieser Steuern und Abgaben.
Abschnitt 11Jede Sonderorganisation geniesst im Hoheitsgebiet eines jeden Staates, der Partei des Übereinkommens ist, für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr eine mindestens ebenso günstige Behandlung, wie die Regierung dieses Staates sie jeder anderen Regierung einschliesslich deren diplomatischen Vertretung gewährt; dies gilt für Prioritäten, Posttarife und -gebühren, Kabeltelegramme, Telegramme, Funktelegramme, Funkbilder, Fernsprech- und sonstige Verbindungen sowie in Bezug auf Pressetarife für Informationen an Presse und Rundfunk. Abschnitt 12Die amtliche Korrespondenz und der sonstige amtliche Nachrichtenverkehr der Sonderorganisationen unterliegen nicht der Zensur.
Die Sonderorganisationen sind berechtigt, Verschlüsselungen zu verwenden sowie Korrespondenz durch Kuriere oder in Behältern zu versenden und zu empfangen; hierfür gelten dieselben Vorrechte und Immunitäten wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck.
Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, dass die Einführung geeigneter Sicherheitsmassnahmen ausgeschlossen ist, deren Anwendung zwischen einem Staat, der Partei dieses Übereinkommens ist, und einer Sonderorganisation vereinbart wird.
Abschnitt 13Die Vertreter der Mitglieder auf den durch eine Sonderorganisation einberufenen Tagungen geniessen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und während ihrer Reisen nach oder von dem Tagungsort folgende Vorrechte und Immunitäten:
Abschnitt 14Um den Vertretern der Mitglieder von Sonderorganisationen bei den durch sie einberufenen Tagungen volle Freiheit des Wortes und völlige Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten, wird ihnen die Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf ihre in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, auch nach Beendigung ihrer Amtszeit gewährt.
Abschnitt 15Hängt die Erhebung einer Steuer vom Aufenthalt der steuerpflichtigen Person ab, so gelten nicht als Aufenthaltszeiten die Zeiten, während derer sich Vertreter der Mitglieder der Sonderorganisationen bei den durch diese einberufenen Tagungen zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befinden.
Abschnitt 16Die Vorrechte und Immunitäten werden den Vertretern der Mitglieder nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern zu dem Zweck, die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der Organisation sicherzustellen. Infolgedessen ist ein Mitglied nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Immunität seines Vertreters in allen Fällen aufzuheben, in denen nach Auffassung des Mitglieds die Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen die Immunität ohne Beeinträchtigung des Zweckes, für den sie gewährt wird, aufgehoben werden kann.
Abschnitt 17Die Abschnitten 13, 14 und 15 können nicht gegenüber den Behörden des Staates geltend gemacht werden, dem der Vertreter angehört oder den er bei der Sonderorganisation vertreten hat.
Abschnitt 18Jede Sonderorganisation bestimmt die Gruppen von Bediensteten, auf welche dieser Artikel und Artikel VIII Anwendung finden. Sie hat hiervon die Regierungen aller Staaten, die dem Übereinkommen hinsichtlich dieser Sonderorganisation beigetreten sind, sowie den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu benachrichtigen. Die Namen der in diese Gruppen eingeordneten Bediensteten werden den genannten Regierungen periodisch mitgeteilt.
Abschnitt 19Die Bediensteten der Sonderorganisationen:
Abschnitt 20Die Bediensteten der Sonderorganisationen sind von jeder nationalen Dienstleistung befreit. Diese Befreiung ist jedoch in dem Staat, dessen Staatsangehörige sie sind, auf diejenigen Bediensteten beschränkt, die im Hinblick auf ihr Amt in einer Liste namentlich verzeichnet sind, die von dem Leiter der Sonderorganisation aufgestellt und von dem betreffenden Staat genehmigt ist.
Im Falle der Einberufung anderer Bediensteten der Sonderorganisationen zum nationalen Dienst gewährt der betreffende Staat auf Antrag der Sonderorganisation Aufschubfristen für die Einberufung, soweit sie zur Vermeidung der Unterbrechung wichtiger Tätigkeiten erforderlich sind. Abschnitt 21Über die in den Abschnitten 19 und 20 vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten hinaus geniesst der Leiter jeder Sonderorganisation sowie jeder in seinem Namen während seiner Abwesenheit tätige Bedienstete für sich selbst, seinen Ehegatten und seine minderjährigen Kinder die nach dem Völkerrecht diplomatischen Vertretern zustehenden Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen. Abschnitt 22Die Vorrechte und Immunitäten werden den Bediensteten lediglich im Interesse der Sonderorganisationen und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Jede Sonderorganisation ist berechtigt und verpflichtet, die einem Bediensteten gewährte Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen nach ihrer Auffassung diese Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen die Immunität ohne Schädigung der Interessen der Sonderorganisation aufgehoben werden kann. Abschnitt 23Jede Sonderorganisation arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung polizeilicher Vorschriften sicherzustellen und jeden Missbrauch der in diesem Artikel aufgeführten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.
Abschnitt 24Ist ein Staat, der Partei dieses Übereinkommens ist, der Auffassung, dass ein Missbrauch der durch dieses Übereinkommen gewährten Vorrechte oder Immunitäten vorgekommen ist, so finden zwischen diesem Staat und der beteiligten Sonderorganisation Beratungen statt, um festzustellen, ob ein solcher Missbrauch stattgefunden hat, und um gegebenenfalls eine Wiederholung zu vermeiden. Führen diese Beratungen nicht zu einem für den Staat und die beteiligte Sonderorganisation befriedigenden Ergebnis, so wird die Frage, ob ein Missbrauch eines Vorrechts oder einer Immunität vorgelegen hat, gemäss Abschnitt 32 dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt. Stellt der Internationale Gerichtshof fest, dass ein Missbrauch vorgelegen hat, so hat der Staat, der Partei dieses Übereinkommens ist und durch den Missbrauch berührt wird, das Recht, nach Mitteilung an die beteiligte Sonderorganisation dieser gegenüber das betreffende Vorrecht oder die betreffende Immunität aufzuheben. Abschnitt 251. Die Landesbehörden dürfen Vertreter der Mitgliedstaaten während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf den durch die Sonderorganisationen einberufenen Tagungen und während ihrer Reisen nach und von den Tagungsorten sowie die in Abschnitt 18 genannten Bediensteten nicht zum Verlassen des Landes, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben, wegen Handlungen auffordern, die sie in ihrer amtlichen Eigenschaft ausüben. Missbraucht jedoch eine solche Person das Recht des Aufenthalts dadurch, dass sie in diesem Lande Tätigkeiten ausübt, die keinen Bezug zu ihren Amtsgeschäften haben, so kann sie zum Verlassen des Landes durch dessen Regierung gezwungen werden, vorbehalten bleiben die nachstehenden Vorschriften.
Abschnitt 26Die Bediensteten der Sonderorganisationen sind berechtigt, die Passierscheine der Vereinten Nationen zu verwenden, und zwar aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den zuständigen Stellen der Sonderorganisationen, denen besondere Vollmachten zur Ausstellung der Passierscheine übertragen werden. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen teilt jedem Staate, der Partei dieses Übereinkommens ist, die getroffenen Verwaltungsvereinbarungen mit. Abschnitt 27Die für die Bediensteten der Sonderorganisationen ausgestellten Passierscheine der Vereinten Nationen werden von den Staaten, die Parteien dieses Übereinkommens sind, als gültige Reiseausweise anerkannt und entgegengenommen. Abschnitt 28Stellen die Bediensteten der Sonderorganisationen, die Inhaber eines solchen Passierscheins der Vereinten Nationen sind, (im Falle, dass ein Visum erforderlich ist) einen Visum-Antrag, dem eine Bescheinigung darüber beiliegt, dass diese Bediensteten für eine Sonderorganisation reisen, so ist der Antrag möglichst umgehend zu bearbeiten. Den Inhabern der Passierscheine werden zudem Erleichterungen zur Beschleunigung der Reise gewährt. Abschnitt 29Ähnliche Erleichterungen wie die in Abschnitt 28 erwähnten werden den Sachverständigen und sonstigen Personen gewährt, die, ohne im Besitz eines Passierscheins der Vereinten Nationen zu sein, Inhaber einer Bescheinigung darüber sind, dass sie für eine Sonderorganisation reisen. Abschnitt 30Die Leiter der Sonderorganisationen, die stellvertretenden Leiter, die Abteilungsleiter sowie sonstige Bedienstete in einem Rang, der mindestens demjenigen eines Abteilungsleiters der Sonderorganisationen entspricht, die für die Organisation reisen und im Besitz eines Passierscheins der Vereinten Nationen sind, geniessen dieselben Reiseerleichterungen wie Mitglieder diplomatischer Vertretungen vergleichbaren Ranges.
Abschnitt 31Jede Sonderorganisation sorgt für geeignete Verfahren zur Beilegung:
Abschnitt 32Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt, sofern nicht die Parteien im Einzelfall ein anderes Beilegungsverfahren vereinbaren. Entsteht zwischen einer Sonderorganisation und einem Mitgliedstaat eine Streitigkeit, so wird ein Gutachten über jede aufgeworfene Rechtsfrage eingeholt, im Einklang mit Artikel 96 der Charta, Artikel 65 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs vom 26. Juni 19452sowie den einschlägigen Bestimmungen der zwischen den Vereinten Nationen und der beteiligten Sonderorganisation geschlossenen Übereinkommen. Das Gutachten des Gerichtshofs wird von den Parteien als bindend anerkannt.
Abschnitt 33Auf jede Sonderorganisation finden die allgemeinen Bestimmungen mit denjenigen Änderungen Anwendung, die sich aus dem endgültigen (oder revidierten) Wortlaut des für die jeweilige Sonderorganisation zutreffenden Anhangs nach Massgabe der Abschnitte 36 und 38 ergeben. Abschnitt 34Die Bestimmungen des Übereinkommens sind für jede Sonderorganisation unter Berücksichtigung der Aufgaben, die ihr durch ihre Satzung übertragen sind, auszulegen. Abschnitt 35Die Entwürfe der Anhänge I–IX stellen Empfehlungen an die darin namentlich bezeichneten Sonderorganisationen dar. Einer in Abschnitt 1 nicht genannten Sonderorganisation übermittelt der Generalsekretär den Entwurf eines Anhangs, der vom Wirtschafts- und Sozialrat empfohlen wird. Abschnitt 36Der endgültige Wortlaut jedes Anhangs ist der Wortlaut, der von der jeweiligen Sonderorganisation gemäss dem in ihrer Satzung vorgeschriebenen Verfahren genehmigt worden ist. Jede Sonderorganisation übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Abschrift des von ihr genehmigten Anhangs; dieser tritt an die Stelle des in Abschnitt 35 bezeichneten Entwurfs. Abschnitt 37Das vorliegende Übereinkommen wird auf eine Sonderorganisation anwendbar, sobald sie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den endgültigen Wortlaut des sie betreffenden Anhangs übermittelt und ihm mitgeteilt hat, dass sie die durch den Anhang geänderten allgemeinen Bestimmungen annimmt und sich verpflichtet, die Abschnitte 8, 18, 22, 23, 24, 31, 32, 42 und 45 (vorbehaltlich der Änderungen des Abschnitts 32, die erforderlich sind, damit der endgültige Wortlaut des Anhanges der Satzung der Sonderorganisation entspricht) sowie alle Bestimmungen des Anhangs, die der Sonderorganisation Verpflichtungen auferlegen, in Kraft zu setzen. Der Generalsekretär übersendet allen Mitgliedern der Vereinten Nationen sowie allen sonstigen Staaten, die Mitglieder der Sonderorganisationen sind, beglaubigte Abschriften aller Anhänge, die ihm gemäss dem vorliegenden Abschnitt, sowie aller revidierten Anhänge, die ihm gemäss Abschnitt 38 übermittelt worden sind. Abschnitt 38Nimmt eine Sonderorganisation, nachdem sie den endgültigen Wortlaut eines Anhangs gemäss Abschnitt 36 übermittelt hat, nach ihrem satzungsmässigen Verfahren gewisse Änderungen dieses Anhangs an, so übermittelt sie den revidierten Wortlaut des Anhangs dem Generalsekretär der Vereinten Nationen. Abschnitt 39Die Bestimmungen dieses Übereinkommens beschränken und beeinträchtigen in keiner Weise die Vorrechte und Immunitäten, die ein Staat einer Sonderorganisation mit Rücksicht auf die Errichtung ihres Sitzes oder ihrer Zweigstellen in dem Hoheitsgebiete dieses Staates bereits gewährt hat oder in Zukunft gewähren wird. Das vorliegende Übereinkommen darf nicht so ausgelegt werden, dass es zusätzliche Vereinbarungen zwischen einem Mitgliedstaat und einer Sonderorganisation verbietet, mit denen bezweckt wird, die Bestimmungen dieses Übereinkommens zu ergänzen oder die dadurch gewährten Vorrechte und Immunitäten zu erweitern oder zu begrenzen. Abschnitt 40Die allgemeinen Bestimmungen dieses Übereinkommens in der Fassung, die sie durch allfällige Änderungen in dem endgültigen Wortlaut des von der jeweiligen Sonderorganisation dem Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäss Abschnitt 36 (oder nach Revision gemäss Abschnitt 38) übermittelten Anhangs erfahren haben, müssen mit der jeweils geltenden Satzung der betreffenden Sonderorganisation übereinstimmen. Ist hierzu eine Satzungsänderung erforderlich, so hat die Sonderorganisation der Änderung nach Massgabe des satzungsmässigen Änderungsverfahrens Rechtswirksamkeit zu verschaffen, bevor sie den endgültigen (oder revidierten) Wortlaut des Anhangs dem Generalsekretär übermittelt.
Das Übereinkommen selbst hat auf die in den Satzungen der Sonderorganisationen enthaltenen Vorschriften und auf sonstige Rechte und Pflichten, die die Sonderorganisationen haben, erwerben oder übernehmen, keine aufhebende oder einschränkende Wirkung.
Abschnitt 41Der Beitritt eines Mitglieds der Vereinten Nationen sowie eines Mitgliedstaates einer Sonderorganisation (gemäss Abschnitt 42) erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen und wird mit dem Tage der Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam. Abschnitt 42Jede beteiligte Sonderorganisation übermittelt den Wortlaut des vorliegenden Übereinkommens sowie der sie betreffenden Anhänge denjenigen ihrer Mitglieder, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind; sie fordert sie auf, dem Übereinkommen, soweit es sich auf die betreffende Sonderorganisation bezieht, durch Hinterlegung der erforderlichen Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen oder beim Leiter der Sonderorganisation beizutreten. Abschnitt 43Jeder Staat, der Partei dieses Übereinkommens ist, bezeichnet in seiner Beitrittsurkunde die Sonderorganisation oder die Sonderorganisationen, auf die er die Bestimmungen dieses Übereinkommens anzuwenden sich verpflichtet. Jeder Staat, der Partei dieses Übereinkommens ist, kann sich durch eine spätere schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen verpflichten, die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens auf eine oder mehrere andere Sonderorganisationen anzuwenden. Diese Mitteilung wird mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär wirksam. Abschnitt 44Das vorliegende Übereinkommen tritt zwischen jedem Staat, der Partei dieses Übereinkommens ist, und einer Sonderorganisation in Kraft, sobald es auf diese Sonderorganisation gemäss Abschnitt 37 anwendbar geworden ist und der Mitgliedstaat sich verpflichtet hat, die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens auf diese Sonderorganisation gemäss Abschnitt 43 anzuwenden. Abschnitt 45Der Generalsekretär der Vereinten Nationen benachrichtigt alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie alle Mitgliedstaaten der Sonderorganisationen und die Leiter der Sonderorganisationen von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde, die bei ihm gemäss Abschnitt 41, sowie von allen späteren Mitteilungen, die bei ihm gemäss Abschnitt 43 eingegangen sind. Der Leiter jeder Sonderorganisation setzt den Generalsekretär der Vereinten Nationen und die Mitglieder der beteiligten Sonderorganisation von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde in Kenntnis, die bei ihm gemäss Abschnitt 42 hinterlegt wird. Abschnitt 46Nach der Hinterlegung der Beitrittsurkunde eines Staates oder dessen späterer Mitteilung ist dieser Staat berechtigt, nach eigenem Recht die Bestimmungen dieses Übereinkommens in der abgeänderten Fassung anzuwenden, die sich aus dem endgültigen Wortlaut der Anhänge ergibt, auf die sich seine Beitrittsurkunde oder seine spätere Mitteilung bezieht. Abschnitt 471. Unter dem Vorbehalt der Ziffern 2 und 3 dieses Abschnitts verpflichtet sich jeder Staat, der Partei des vorliegenden Übereinkommens ist, dieses Übereinkommen auf alle Sonderorganisationen anzuwenden, die von diesem Staat in seiner Beitrittsurkunde oder in einer späteren Mitteilung erwähnt werden, bis ein revidiertes Übereinkommen oder ein revidierter Anhang für diese Sonderorganisation in Kraft getreten ist und der Staat das revidierte Übereinkommen oder den revidierten Anhang angenommen hat. Handelt es sich um einen revidierten Anhang, so erfolgt die Annahme von Seiten der Staaten durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Mitteilung; diese wird am Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär wirksam.2. Jeder Staat, der Partei des vorliegenden Übereinkommens und nicht oder nicht mehr Mitglied einer Sonderorganisation ist, kann in einer schriftlichen Mitteilung den Generalsekretär der Vereinten Nationen und den Leiter der beteiligten Sonderorganisation davon in Kenntnis setzen, dass er beabsichtigt, dieser Organisation die Vergünstigungen aus dem vorliegenden Übereinkommen von einem bestimmten Zeitpunkt ab nicht mehr zu gewähren; dieser Zeitpunkt muss mindestens drei Monate nach dem Tag des Eingangs dieser Mitteilung liegen.3. Jeder Staat, der Partei des vorliegenden Übereinkommens ist, ist berechtigt, die Vergünstigungen des vorliegenden Übereinkommens einer Sonderorganisation zu entziehen, die der Organisation der Vereinten Nationen nicht mehr angeschlossen ist.4. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen setzt alle Mitgliedstaaten, die diesem Übereinkommen beigetreten sind, von jeder Mitteilung in Kenntnis, die ihm gemäss den Bestimmungen dieses Abschnitts übermittelt wird. Abschnitt 48Auf Antrag eines Drittels der Staaten, die Parteien des vorliegenden Übereinkommens sind, beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Konferenz zum Zweck der Revision des Übereinkommens ein. Abschnitt 49Der Generalsekretär übermittelt eine Abschrift des vorliegenden Übereinkommens jeder Sonderorganisation und den Regierungen aller Mitglieder der Vereinten Nationen.
(Es folgen die Unterschriften)
Die allgemeinen Bestimmungen finden auf die Internationale Arbeitsorganisation3(Organisation) wie folgt Anwendung:
1. Artikel V (mit Ausnahme von Abschnitt 13 Buchstabe c) sowie Artikel VII Abschnitt 25 Absätze 1 und 2 Ziffer i finden auf die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter und deren Stellvertreter im Verwaltungsrat der Internationalen Arbeitsorganisation sowie auf die sie vertretenden Personen Anwendung; nur der Verwaltungsrat kann die Immunität einer solchen Person nach Abschnitt 16 aufheben.
2. Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen nach Abschnitt 21 werden auch jedem stellvertretenden Generaldirektor und jedem Unter-Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts gewährt.
Die allgemeinen Bestimmungen finden auf die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen4(Organisation) wie folgt Anwendung:
1. Artikel V sowie Artikel VII Abschnitt 25 Absätze 1 und 2 Ziffer I finden auf den Vorsitzenden des Rates der Organisation und auf die Vertreter der assoziierten Mitglieder Anwendung; nur der Rat der Organisation kann die Immunität des Vorsitzenden nach Abschnitt 16 aufheben.
3. Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen nach Abschnitt 21 werden dem Stellvertretenden Generaldirektor und den Unter-Generaldirektoren der Organisation gewährt.
Die allgemeinen Bestimmungen finden auf die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation5(Organisation) wie folgt Anwendung:
1. Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen nach Abschnitt 21 werden auch dem Präsidenten des Rats der Organisation gewährt.
Die allgemeinen Bestimmungen finden auf die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur6(Organisation) wie folgt Anwendung:
1. Artikel V sowie Artikel VII Abschnitt 25 Absätze 1 und 2 Ziffer i finden auf den Präsidenten der Konferenz und auf die Mitglieder des Exekutivrats der Organisation, ihre Stellvertreter und Berater Anwendung; nur der Exekutivrat kann die Immunität einer solchen Person nach Abschnitt 16 aufheben.
2. Der Stellvertretende Generaldirektor der Organisation, sein Ehegatte und seine minderjährigen Kinder geniessen ebenfalls die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die nach dem Völkerrecht diplomatischen Vertretern gewährt und in Artikel VI Abschnitt 21 dem Leiter jeder Sonderorganisation zugesichert werden.
Das Übereinkommen (einschliesslich dieses Anhangs) findet auf den Internationalen Währungsfonds7(Fonds) wie folgt Anwendung:
1. Abschnitt 32 gilt nur für Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung derjenigen Vorrechte und Immunitäten, die dem Fonds allein aufgrund dieses Übereinkommens zustehen und nicht zu denjenigen gehören, die er gemäss seiner Gründungsakte oder einer anderen Bestimmung beanspruchen kann.
2. Das Übereinkommen (einschliesslich dieses Anhangs) bewirkt oder erfordert keine Änderung der Gründungsakte des Fonds; es beeinträchtigt oder beschränkt nicht die Rechte, Immunitäten, Vorrechte oder Befreiungen, die dem Fonds oder einem seiner Mitglieder, Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter oder Bediensteten durch die Gründungsakte des Fonds oder durch eine Satzung, ein Gesetz oder eine sonstige Rechtsvorschrift eines Mitglieds des Fonds oder einer Gebietskörperschaft dieses Mitglieds oder durch eine andere Bestimmung gewährt werden.
Das Übereinkommen (einschliesslich dieses Anhangs) findet auf die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung8(Bank) wie folgt Anwendung:
1. Abschnitt 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Klagen gegen die Bank können nur vor einem zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Bank erhoben werden, in dem die Bank eine Geschäftsstelle hat, einen zur Entgegennahme gerichtlicher Urkunden Bevollmächtigten ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat. Es können keine Klagen von Mitgliedstaaten oder von Personen erhoben werden, die Mitgliedstaaten vertreten oder von ihnen Forderungen ableiten. Das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte der Bank, gleichviel wo und in wessen Händen sie sich befinden, sind jeglicher Form von Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung entzogen, solange nicht ein Endurteil gegen die Bank ergangen ist.»
2. Abschnitt 32 gilt nur für Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung derjenigen Vorrechte und Immunitäten, die der Bank allein aufgrund dieses Übereinkommens zustehen und nicht zu denjenigen gehören, die sie gemäss ihrer Gründungsakte oder einer anderen Bestimmung beanspruchen kann.
3. Das Übereinkommen (einschliesslich dieses Anhangs) bewirkt oder erfordert keine Änderung der Gründungsakte der Bank; es beeinträchtigt oder beschränkt nicht die Rechte, Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen, die der Bank oder einem ihrer Mitglieder, Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter oder Bediensteten durch die Gründungsakte der Bank oder durch eine Satzung, ein Gesetz oder eine sonstige Rechtsvorschrift eines Mitglieds der Bank oder einer Gebietskörperschaft eines Mitglieds oder durch eine andere Bestimmung gewährt werden.
Die allgemeinen Bestimmungen finden auf die Weltgesundheitsorganisation9(Organisation) wie folgt Anwendung:
1. Artikel V sowie Artikel VII Abschnitt 25 Absätze 1 und 2 Ziffer i finden auf die zu Mitgliedern des Exekutivrats der Organisation ernannten Personen, ihre Stellvertreter und Berater Anwendung; nur der Rat kann die Immunität einer solchen Person nach Abschnitt 16 aufheben.
3. Artikel V sowie Artikel VII Abschnitt 25 Absätze 1 und 2 Ziffer i finden auf Vertreter assoziierter Mitglieder Anwendung, die nach den Artikeln 8 und 47 der Satzung der Organisation an den Arbeiten der Organisation teilnehmen.
4. Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen nach Abschnitt 21 werden auch jedem Stellvertretenden Generaldirektor, jedem Unter-Generaldirektor und jedem Regionaldirektor der Organisation gewährt.
Die allgemeinen Bestimmungen finden auf den Weltpostverein10ohne Änderung Anwendung.
Die allgemeinen Bestimmungen finden auf die Internationale Fernmeldeunion11ohne Änderung Anwendung; die Internationale Fernmeldeunion nimmt hinsichtlich der Erleichterungen im Nachrichtenverkehr nach Artikel IV Abschnitt 11 keine bevorzugte Behandlung für sich in Anspruch.
Die allgemeinen Bestimmungen finden auf die Weltorganisation für Meteorologie12ohne Änderung Anwendung.
Die allgemeinen Bestimmungen finden auf die Internationale Seeschifffahrts-Organisation13(Organisation) wie folgt Anwendung:
1. Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen nach Artikel VI Abschnitt 21 werden dem Generalsekretär der Organisation, dem Stellvertretenden Generalsekretär und dem Sekretär des Schiffssicherheitsausschusses mit der Massgabe gewährt, dass der vorliegende Absatz das Mitglied, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, nicht dazu verpflichtet, Artikel VI Abschnitt 21 auf seine Staatsangehörigen anzuwenden.
Das Übereinkommen (einschliesslich dieses Anhangs) findet auf die Internationale Finanz-Corporation14(Corporation) wie folgt Anwendung:
1. Abschnitt 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Klagen gegen die Corporation können nur vor einem zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates erhoben werden, in dem die Corporation eine Geschäftsstelle hat, einen zur Entgegennahme gerichtlicher Urkunden Bevollmächtigten ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat. Es können keine Klagen von Mitgliedstaaten oder von Personen erhoben werden, die Mitgliedstaaten vertreten oder von ihnen Forderungen ableiten. Das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte der Corporation, gleichviel wo und in wessen Händen sie sich befinden, sind jeglicher Form von Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung entzogen, solange nicht ein Endurteil gegen die Corporation ergangen ist.»
2. Abschnitt 7 Buchstabe b findet auf die Corporation unter dem Vorbehalt von Artikel III Abschnitt 5 ihrer Gründungsakte Anwendung.
3. Die Corporation kann nach ihrem Ermessen in dem von ihr zu bestimmenden Umfang und zu Bedingungen, die sie festlegt, auf jedes nach Artikel VI ihrer Gründungsakte gewährte Vorrecht und Immunitätsrecht verzichten.
4. Abschnitt 32 gilt nur für die Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung derjenigen Vorrechte und Immunitäten, die der Corporation aufgrund dieses Übereinkommens zustehen und nicht zu denjenigen gehören, die sie gemäss ihrer Gründungsakte oder einer anderen Bestimmung beanspruchen kann.
5. Das Übereinkommen (einschliesslich dieses Anhangs) bewirkt oder erfordert keine Änderung der Gründungsakte der Corporation; es beeinträchtigt oder beschränkt nicht die Rechte, Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen, die der Corporation oder einem ihrer Mitglieder, Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter oder Bediensteten durch die Gründungsakte der Corporation oder durch eine Satzung, ein Gesetz oder eine sonstige Rechtsvorschrift eines Mitglieds der Corporation oder einer Gebietskörperschaft eines Mitglieds oder durch eine andere Bestimmung gewährt werden.
Das Übereinkommen (einschliesslich dieses Anhangs) findet auf die Internationale Entwicklungsorganisation15(Organisation) wie folgt Anwendung:
1. Abschnitt 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Klagen gegen die Organisation können nur vor einem zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates erhoben werden, in dem die Organisation eine Geschäftsstelle hat, einen zur Entgegennahme gerichtlicher Urkunden Bevollmächtigten ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat. Es können keine Klagen von Mitgliedstaaten oder von Personen erhoben werden, die Mitgliedstaaten vertreten oder von ihnen Forderungen ableiten. Das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte der Organisation, gleichviel wo und in wessen Händen sie sich befinden, sind jeglicher Form von Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung entzogen, solange nicht ein Endurteil gegen die Organisation ergangen ist.»
2. Abschnitt 32 gilt nur für Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung derjenigen Vorrechte und Immunitäten, die der Organisation aufgrund dieses Übereinkommens zustehen und nicht zu denjenigen gehören, die sie gemäss ihrer Gründungsakte oder einer anderen Bestimmung beanspruchen kann.
3. Das Übereinkommen (einschliesslich dieses Anhangs) bewirkt oder erfordert keine Änderung der Gründungsakte der Organisation; es beeinträchtigt oder beschränkt nicht die Rechte, Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen, die der Organisation oder einem ihrer Mitglieder, Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter oder Bediensteten durch die Gründungsakte der Organisation oder durch eine Satzung, ein Gesetz oder eine sonstige Rechtsvorschrift eines Mitglieds der Organisation oder einer Gebietskörperschaft eines Mitglieds oder durch eine andere Bestimmung gewährt werden.
Die allgemeinen Bestimmungen finden auf die Weltorganisation für geistiges Eigentum16(Organisation) wie folgt Anwendung:
1. Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen nach Artikel VI Abschnitt 21 werden auch den stellvertretenden Direktoren der Organisation gewährt.
Die allgemeinen Bestimmungen finden auf den Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung17(Fonds) wie folgt Anwendung:
1. Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen nach Abschnitt 21 werden auch jedem stellvertretenden Direktor der Organisation gewährt.
Die allgemeinen Bestimmungen finden auf die Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung18(Organisation) wie folgt Anwendung:
2. Die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen nach Abschnitt 21 werden auch jedem stellvertretenden Direktor der Organisation gewährt.
Die allgemeinen Bestimmungen finden auf die Weltorganisation für Tourismus19(Organisation) wie folgt Anwendung:
1. Artikel V und Artikel VII Abschnitt 25 Absätze 1 und 2 Ziffer i des Übereinkommens erstrecken sich auf die Vertreter von assoziierten Mitgliedern, die sich im Einklang mit der Satzung der Organisation (Satzung) an der Arbeit der Organisation beteiligen.
2. Vertretern von affiliierten Mitgliedern, die sich im Einklang mit der Satzung an der Arbeit der Organisation beteiligen, wird Folgendes gewährt:
3. Sachverständige, mit Ausnahme von Bediensteten im Sinne von Artikel VI, die in Organen oder Stellen der Organisation tätig sind oder Aufträge für dieselben erledigen, geniessen die Vorrechte und Immunitäten, die zur unabhängigen und wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind, und zwar auch auf Reisen, die sie anlässlich ihrer Tätigkeit in Verbindung mit diesen Organen, Stellen oder Aufträgen unternehmen. Insbesondere geniessen sie:
4. Die Vorrechte und Immunitäten werden den Sachverständigen im Interesse der Organisation und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Der Generalsekretär der Organisation ist berechtigt und verpflichtet, die Immunität eines Sachverständigen in allen Fällen aufzuheben, in denen nach seiner Auffassung die Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen die Immunität ohne Schädigung der Interessen der Organisation aufgehoben werden kann.
5. Die Absätze 3 und 4 finden ungeachtet von Absatz 2 Anwendung auf Vertreter von affiliierten Mitgliedern, die als Sachverständige Aufträge für die Organisation erledigen.
6. Die Vorrechte und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen nach Abschnitt 21 werden auch dem stellvertretenden Generalsekretär der Organisation, seinem Ehegatten und minderjährigen Kindern gewährt.
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Ägypten | 28. September | 1954 B | 28. September | 1954 |
| Albanien | 15. Dezember | 2003 B | 15. Dezember | 2003 |
| Algerien | 25. März | 1964 B | 25. März | 1964 |
| Angola | 9. Mai | 2012 B | 9. Mai | 2012 |
| Antigua und Barbuda | 14. Dezember | 1988 N | 1. November | 1981 |
| Argentinien | 10. Oktober | 1963 B | 10. Oktober | 1963 |
| Armenien* | 16. Mai | 2022 | 16. Mai | 2022 |
| Australien | 9. Mai | 1986 B | 9. Mai | 1986 |
| Bahamas | 17. März | 1977 N | 10. Juli | 1973 |
| Bahrain | 17. September | 1992 B | 17. September | 1992 |
| Barbados | 19. November | 1971 B | 19. November | 1971 |
| Belarus* | 18. März | 1966 B | 18. März | 1966 |
| Belgien | 14. März | 1962 B | 14. März | 1962 |
| Bosnien und Herzegowina | 1. September | 1993 N | 6. März | 1992 |
| Botsuana | 5. April | 1983 B | 5. April | 1983 |
| Brasilien | 22. März | 1963 B | 22. März | 1963 |
| Brunei | 1. Februar | 2017 B | 1. Februar | 2017 |
| Bulgarien | 13. Juni | 1968 B | 13. Juni | 1968 |
| Burkina Faso | 6. April | 1962 B | 6. April | 1962 |
| Chile | 21. September | 1951 B | 21. September | 1951 |
| China* | 11. September | 1979 B | 11. September | 1979 |
| Hongkong | 1. Juli | 1997 | 1. Juli | 1997 |
| Côte d’Ivoire* | 8. September | 1961 B | 8. September | 1961 |
| Deutschland* | 10. Oktober | 1957 B | 10. Oktober | 1957 |
| Dominica | 24. Juni | 1988 B | 24. Juni | 1988 |
| Dänemark | 25. Januar | 1950 B | 25. Januar | 1950 |
| Ecuador | 8. Juni | 1951 B | 8. Juni | 1951 |
| El Salvador* | 24. September | 2012 B | 24. September | 2012 |
| Estland | 8. Oktober | 1997 B | 8. Oktober | 1997 |
| Fidschi | 21. Juni | 1971 N | 10. Oktober | 1970 |
| Finnland | 31. Juli | 1958 B | 31. Juli | 1958 |
| Frankreich* | 2. August | 2000 B | 2. August | 2000 |
| Gabun* | 29. Juni | 1961 B | 29. Juni | 1961 |
| Gambia | 1. August | 1966 N | 18. Februar | 1965 |
| Georgien | 18. Juli | 2007 B | 18. Juli | 2007 |
| Ghana | 9. September | 1958 B | 9. September | 1958 |
| Griechenland | 21. Juni | 1977 B | 21. Juni | 1977 |
| Guatemala | 30. Juni | 1951 B | 30. Juni | 1951 |
| Guinea | 1. Juli | 1959 B | 1. Juli | 1959 |
| Guyana | 13. September | 1973 B | 13. September | 1973 |
| Haiti | 16. April | 1952 B | 16. April | 1952 |
| Honduras | 16. August | 2012 B | 16. August | 2012 |
| Indien | 10. Februar | 1949 B | 10. Februar | 1949 |
| Indonesien* | 8. März | 1972 B | 8. März | 1972 |
| Irak | 9. Juli | 1954 B | 9. Juli | 1954 |
| Iran | 16. Mai | 1974 B | 16. Mai | 1974 |
| Irland | 10. Mai | 1967 B | 10. Mai | 1967 |
| Island | 17. Januar | 2006 B | 17. Januar | 2006 |
| Italien* | 30. August | 1985 B | 30. August | 1985 |
| Jamaika | 4. November | 1963 B | 4. November | 1963 |
| Japan | 18. April | 1963 B | 18. April | 1963 |
| Jordanien | 12. Dezember | 1950 B | 12. Dezember | 1950 |
| Kambodscha | 15. Oktober | 1953 B | 15. Oktober | 1953 |
| Kamerun | 30. April | 1992 B | 30. April | 1992 |
| Katar* | 10. Januar | 2014 B | 10. Januar | 2014 |
| Kenia | 1. Juli | 1965 B | 1. Juli | 1965 |
| Komoren | 16. April | 2015 B | 16. April | 2015 |
| Kongo (Kinshasa) | 8. Dezember | 1964 B | 8. Dezember | 1964 |
| Korea (Süd-) | 13. Mai | 1977 B | 13. Mai | 1977 |
| Kroatien | 12. Oktober | 1992 B | 8. Oktober | 1991 |
| Kuba* | 13. September | 1972 B | 13. September | 1972 |
| Kuwait | 13. November | 1961 B | 13. November | 1961 |
| Laos | 9. August | 1960 B | 9. August | 1960 |
| Lesotho | 26. November | 1969 B | 26. November | 1969 |
| Lettland | 19. Dezember | 2005 B | 19. Dezember | 2005 |
| Libyen | 30. April | 1958 B | 30. April | 1958 |
| Litauen* | 10. Februar | 1997 B | 10. Februar | 1997 |
| Luxemburg | 20. September | 1950 B | 20. September | 1950 |
| Madagaskar* | 3. Januar | 1966 B | 3. Januar | 1966 |
| Malawi | 2. August | 1965 B | 2. August | 1965 |
| Malaysia | 29. März | 1962 N | 31. August | 1957 |
| Malediven | 26. Mai | 1969 B | 26. Mai | 1969 |
| Mali | 24. Juni | 1968 B | 24. Juni | 1968 |
| Malta | 27. Juni | 1968 N | 21. September | 1964 |
| Marokko | 28. April | 1958 B | 28. April | 1958 |
| Mauritius | 18. Juli | 1969 N | 12. März | 1968 |
| Moldau | 2. September | 2011 B | 2. September | 2011 |
| Mongolei | 3. März | 1970 B | 3. März | 1970 |
| Montenegro | 23. Oktober | 2006 N | 3. Juni | 2006 |
| Mosambik | 6. Oktober | 2011 B | 6. Oktober | 2011 |
| Nepal | 23. Februar | 1954 B | 23. Februar | 1954 |
| Neuseeland* | 25. November | 1960 B | 25. November | 1960 |
| Tokelau | 25. November | 1960 B | 25. November | 1960 |
| Nicaragua | 6. April | 1959 B | 6. April | 1959 |
| Niederlande** | 2. Dezember | 1948 B | 2. Dezember | 1948 |
| Niger | 15. Mai | 1968 B | 15. Mai | 1968 |
| Nigeria | 26. Juni | 1961 N | 1. Oktober | 1960 |
| Nordmazedonien | 11. März | 1996 N | 17. November | 1991 |
| Norwegen* | 25. Januar | 1950 B | 25. Januar | 1950 |
| Oman* | 19. Oktober | 2023 B | 19. Oktober | 2023 |
| Österreich | 21. Juli | 1950 B | 21. Juli | 1950 |
| Pakistan* | 23. Juli | 1951 B | 23. Juli | 1951 |
| Palästina | 29. März | 2018 B | 29. März | 2018 |
| Paraguay | 13. Januar | 2006 B | 13. Januar | 2006 |
| Philippinen | 20. März | 1950 B | 20. März | 1950 |
| Polen | 19. Juni | 1969 B | 19. Juni | 1969 |
| Portugal | 8. November | 2012 B | 8. November | 2012 |
| Ruanda | 15. April | 1964 B | 15. April | 1964 |
| Rumänien* | 15. September | 1970 B | 15. September | 1970 |
| Russland* | 10. Januar | 1966 B | 10. Januar | 1966 |
| Sambia | 16. Juni | 1975 N | 24. Oktober | 1964 |
| Samoa | 17. Dezember | 2014 B | 17. Dezember | 2014 |
| Schweden | 12. September | 1951 B | 12. September | 1951 |
| Schweiz* | 25. September | 2012 B | 25. September | 2012 |
| Senegal | 2. März | 1966 B | 2. März | 1966 |
| Serbien | 12. März | 2001 N | 27. April | 1992 |
| Seychellen | 24. Juli | 1985 B | 24. Juli | 1985 |
| Sierra Leone | 13. März | 1962 N | 27. April | 1961 |
| Simbabwe | 5. März | 1991 B | 5. März | 1991 |
| Singapur | 18. März | 1966 N | 9. August | 1965 |
| Slowakei | 28. Mai | 1993 N | 1. Januar | 1993 |
| Slowenien | 6. Juli | 1992 N | 25. Juni | 1991 |
| Spanien | 26. September | 1974 B | 26. September | 1974 |
| St. Lucia | 2. September | 1986 B | 2. September | 1986 |
| Südafrika* | 30. August | 2002 B | 30. August | 2002 |
| Tansania | 29. Oktober | 1962 B | 29. Oktober | 1962 |
| Thailand | 30. März | 1956 B | 30. März | 1956 |
| Togo | 15. Juli | 1960 B | 15. Juli | 1960 |
| Tonga | 17. März | 1976 N | 4. Juni | 1970 |
| Trinidad und Tobago | 19. Oktober | 1965 B | 19. Oktober | 1965 |
| Tschechische Republik | 22. Februar | 1993 N | 1. Januar | 1993 |
| Tunesien | 3. Dezember | 1957 B | 3. Dezember | 1957 |
| Uganda | 11. August | 1983 B | 11. August | 1983 |
| Ukraine* | 13. April | 1966 B | 13. April | 1966 |
| Ungarn | 2. August | 1967 B | 2. August | 1967 |
| Uruguay | 29. Dezember | 1977 B | 29. Dezember | 1977 |
| Usbekistan | 18. Februar | 1997 B | 18. Februar | 1997 |
| Vanuatu | 2. Januar | 2008 B | 2. Januar | 2008 |
| Vereinigte Arabische Emirate | 11. Dezember | 2003 B | 11. Dezember | 2003 |
| Vereinigtes Königreich* | 16. August | 1949 B | 16. August | 1949 |
| Zentralafrikanische Republik | 15. Oktober | 1962 B | 15. Oktober | 1962 |
| Zypern | 6. Mai | 1964 N | 16. August | 1960 |
| * Vorbehalte und Erklärungen ** Einwendungen Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Organisation der Vereinten Nationen (UNO):http://treaties.un.orgeingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. | ||||
| Schweiz Die Schweiz verpflichtet sich dazu, die Bestimmungen des Übereinkommens gemäss Artikel XI Abschnitt 43 an die folgenden bezeichneten Sonderorganisationen anzuwenden: |
SR 0.120 ↩
SR 0.193.501 ↩
SR 0.820.1 ; Verfassung vom 28. Juni 1919 der Internationalen Arbeitsorganisation ↩
SR 0.910.5 ; Satzung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen vom 16. Okt. 1945 ↩
SR 0.748.0 ; Übereinkommen vom 7. Dez. 1944 über die internationale Zivilluftfahrt ↩
SR 0.401 ; Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur vom 16. Nov. 1945 ↩
SR 0.979.1 ; Übereink. vom 22. Juli 1944 über den Internationalen Währungsfonds ↩
SR 0.979.2 ; Abk. vom 22. Juli 1944 über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ↩
SR 0.810.1 ; Verfassung der Weltgesundheitsorganisation vom 22. Juli 1946 ↩
SR 0.783.51 ; Satzung des Weltpostvereins vom 10. Juli 1964 ↩
SR 0.784.01 ; Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dez. 1992 ↩
SR 0.429.01 ; Übereink. vom 11. Okt. 1947 über die Weltorganisation für Meteorologie ↩
SR 0.747.305.91 ; Abkommen vom 6. März 1948 zur Schaffung einer Internationalen Seeschifffahrts-Organisation ↩
SR 0.979.4 ; Abk. vom 25. Mai 1955 über die Internationale Finanz-Corporation ↩
SR 0.979.3 ; Abk. vom 26. Jan. 1960 über die Internationale Entwicklungsorganisation ↩
SR 0.230 ; Übereink. vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum ↩
SR 0.972.0 ; Vereinb. vom 13. Juni 1976 über die Errichtung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung ↩
SR 0.974.11 ; Satzung der Organisation der Vereinten Nationen vom 8. April 1979 für industrielle Entwicklung ↩
SR 0.935.21 ;Statuten vom 27. Sept. 1970 der Weltorganisation für Tourismus ↩
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