0.192.110.942.9•Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage
0.192.110.942.9Multilateral International Treaty01.11.1975
Abgeschlossen in Brüssel am 11. Oktober 1973
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 24. April 1974
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. November 1975
Geändert in Brüssel am 22. April 20051
(Stand am 6. Juni 2010)
Die Vertragsstaaten
des am 11. Oktober 19732in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage,
in dem Wunsch die zum ordnungsgemässen Betrieb des Zentrums erforderlichen Vorrechte und Immunitäten festzulegen,
sind wie folgt übereingekommen:
Die Archive des Zentrums sind unverletzlich.
2. In allen Streitigkeiten, an denen ein Mitglied des Personals oder ein Sachverständiger des Zentrums beteiligt ist, für die nach Artikel 13 oder 14 Immunität von der Gerichtsbarkeit beansprucht wird, haftet das Zentrum anstelle dieses Mitglieds des Personals oder dieses Sachverständigen.
3. Vorbehaltlich des Absatzes 1 dürfen die Vermögensgegenstände und Guthaben des Zentrums – wo immer sie sich befinden – nicht Gegenstand verwaltungsmässiger oder einem Urteil vorausgehender Zwangsmassnahmen wie Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Sicherungsbeschlagnahme sein, es sei denn, dass sich eine solche Massnahme für die Verhütung und gegebenenfalls die Untersuchung von Unfällen, an denen ein dem Zentrum gehörendes oder für dessen Rechnung betriebenes Fahrzeug beteiligt ist, vorübergehend als notwendig erweist.
Die vom Zentrum ein- oder ausgeführten Waren, die für seine amtliche Tätigkeit unbedingt erforderlich sind, sind von allen Zöllen und sonstigen Eingangsabgaben befreit, soweit sie nicht lediglich die Vergütung für Dienstleistungen darstellen. Diese Waren sind ferner von allen Ein- und Ausfuhrverboten oder -beschränkungen befreit. Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse alle geeigneten Massnahmen, damit die Zollabfertigung dieser Wal‑en möglichst rasch vonstatten geht.
Für Waren, die für den persönlichen Bedarf der Mitglieder des Personals des Zentrums oder der Sachverständigen im Sinne des Artikels 14 gekauft und eingeführt werden, wird keine Befreiung nach Artikel 4 oder 5 gewährt.
Waren, die nach Artikel 4 erworben oder nach Artikel 5 eingeführt worden sind, dürfen nur zu den Bedingungen verkauft, veräussert oder vermietet werden, die den Vorschriften des Staates entsprechen, der die Befreiungen gewährt hat.
Der Verkehr von Veröffentlichungen und sonstigem Informationsmaterial, die vom Zentrum oder an das Zentrum im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit verschickt werden, unterliegt keiner Beschränkung.
Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise der Vertreter der Mitgliedstaaten, der Mitglieder des Personals des Zentrums und der Sachverständigen im Sinne des Artikels 14 zu erleichtern.
Die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe und Ausschüsse des Zentrums teilnehmen, geniessen bei der Ausübung ihres Amtes sowie während der Reise zu und von den Tagungsorten folgende Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen:
Die Mitglieder des Personals des Zentrums geniessen nach Massgabe dieses Protokolls folgende Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen:
Die Sachverständigen, die nicht Mitglieder des Personals sind und die Aufgaben beim Zentrum wahrnehmen oder für dieses Aufträge erfüllen, geniessen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder bei der Erfüllung ihrer Aufträge sowie bei Reisen im Rahmen dieser Aufgaben oder Aufträge folgende Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, sofern diese für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder für die Erfüllung ihrer Aufträge erforderlich sind:
Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, seinen Vertretern, seinen Staatsangehörigen oder den Personen, die bei Antritt ihres Dienstes im Zentrum ihren ständigen Wohnsitz in diesem Staat haben, die in Artikel 12, Artikel 13 Buchstaben b, e, f und g sowie Artikel 14 Buchstabe c bezeichneten Vorrechte und Immunitäten zu gewähren.
Der Rat bestimmt nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe o des Übereinkommens die Gruppen von Mitgliedern des Personals, auf welche die Artikel 13 und 15 ganz oder teilweise Anwendung finden, sowie die Gruppen von Sachverständigen, auf die Artikel 14 Anwendung findet. Die Namen, Dienstbezeichnungen und Anschriften der Personen dieser Gruppen werden den Mitgliedstaaten in regelmässigen Zeitabständen mitgeteilt.
Richtet das Zentrum unter den im Personalstatut vorgesehenen Bedingungen ein eigenes Sozialversicherungssystem ein oder tritt es demjenigen einer anderen internationalen Organisation bei, so sind das Zentrum und die Mitglieder seines Personals von sämtlichen Pflichtbeiträgen an staatliche Sozialversicherungsträger vorbehaltlich der mit den betreffenden Mitgliedstaaten nach Massgabe des Artikels 22 zu schliessenden entsprechenden Abkommen befreit.
– die Mitgliedstaaten für ihre Vertreter, – der Rat für den Generaldirektor, – der Generaldirektor für die anderen Mitglieder des Personals und die Sachverständigen im Sinne des Artikels 14.
Dieses Protokoll berührt nicht das Recht jedes Mitgliedstaates, alle im Interesse seiner Sicherheit notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu ergreifen.
Das Zentrum kann auf einstimmigen Beschluss des Rates mit jedem Mitgliedstaat Ergänzungsabkommen zur Durchführung dieses Protokolls sowie sonstige Vereinbarungen zur Gewährleistung des ordnungsgemässen Betriebs des Zentrums und des Schutzes seiner Interessen schliessen.
– einen vom Zentrum verursachten Schaden oder – eine nichtvertragliche Verpflichtung des Zentrums – oder ein Mitglied des Personals oder einen Sachverständigen des Zentrums, für die im Zusammenhang mit der Streitigkeit Immunität von der Gerichtsbarkeit nach Artikel 13 oder 14 beansprucht werden kann, sofern diese Immunität nicht nach Artikel 19 aufgehoben worden ist. 2. Hat ein Mitgliedstaat die Absicht, eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, so notifiziert er dies dem Generaldirektor, der unverzüglich alle Mitgliedstaaten hiervon unterrichtet. 3. Das in Absatz 1 vorgesehene Verfahren findet keine Anwendung auf Streitigkeiten zwischen dem Zentrum und den Mitgliedern seines Personals über deren Dienstbedingungen. 4. Gegen den Schiedsspruch, der endgültig und für die Parteien bindend ist, kann ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden. Im Falle einer Streitigkeit über den Sinn oder die Tragweite des Schiedsspruchs ist es Sache des Schiedsgerichts, ihn auf Antrag einer der Parteien auszulegen.
Im Sinne dieses Protokolls:
Dieses Protokoll ist im Hinblick auf seinen Hauptzweck anzulegen, der darin besteht, dem Zentrum die volle und wirksame Erfüllung seiner Aufgabe und die Ausübung der ihm durch das Übereinkommen übertragenen Tätigkeit zu ermöglichen.
(Es folgen die Unterschriften)
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Belgien | 29. Juli | 1975 | 1. November | 1975 |
| Deutschland | 29. September | 1975 | 1. November | 1975 |
| Dänemark | 29. Juli | 1975 | 1. November | 1975 |
| Finnland | 22. Juli | 1975 | 1. November | 1975 |
| Frankreich | 22. August | 1975 | 1. November | 1975 |
| Griechenland | 20. Juli | 1976 | 1. September | 1976 |
| Irland | 30. Januar | 1975 | 1. November | 1975 |
| Island | 19. April | 2011 B | 1. Juni | 2011 |
| Italien | 31. Juli | 1977 | 1. September | 1977 |
| Luxemburg | 13. Mai | 2002 | 1. Juli | 2002 |
| Niederlande | 26. September | 1974 | 1. November | 1975 |
| Norwegen | 29. November | 1988 B | 1. Januar | 1989 |
| Portugal | 26. November | 1975 | 1. Januar | 1976 |
| Schweden | 14. August | 1974 | 1. November | 1975 |
| Schweiz | 1. November | 1975 | 1. November | 1975 |
| Spanien | 21. Oktober | 1974 | 1. November | 1975 |
| Türkei | 16. März | 1976 B | 1. Mai | 1976 |
| Vereinigtes Königreich | 22. August | 1975 | 1. November | 1975 |
| Österreich | 28. Oktober | 1975 | 1. Dezember | 1975 |
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