0.192.110.978.411•Änderungsvereinbarung zum Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation
0.192.110.978.411Multilateral International Treaty13.10.2004
(EUTELSAT)
Abgeschlossen in Paris am 12. Juni 2001
Beitrittsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 13. September 2004
In Kraft getreten für die Schweiz am 13. Oktober 2004
(Stand am 13. Oktober 2004)
Die Parteien dieser Änderungsvereinbarung,
als Vertragsparteien des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT), das am 15. Juli 19821in Paris zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (des «Übereinkommens»);
als Vertragsparteien des am 13. Februar 19872in Paris abgeschlossenen Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT) (des «Protokolls»);
in Anbetracht dessen, dass die Versammlung der Vertragsparteien der EUTELSAT an ihrer sechsundzwanzigsten Tagung Änderungen des Übereinkommens bezüglich der Neuorganisation der EUTELSAT, insbesondere Änderungen in Artikel XVII Buchstabe c des Übereinkommens, auf Grund dessen das Protokoll abgeschlossen wurde, angenommen hat;
in der Erwägung, dass das Protokoll aus Gründen der Harmonisierung mit dem geänderten Übereinkommen geändert werden soll;
sind übereingekommen, das Protokoll wie folgt zu ändern:
im Hinblick auf das am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT) in der abgeänderten Fassung und insbesondere auf Artikel XII Buchstabe c des Übereinkommens,
im Hinblick auf das durch die Organisation mit der Regierung der Französischen Republik abgeschlossene Sitzabkommen,
in der Erwägung, dass dieses Protokoll zum Ziel hat, die Erreichung des Zweckes der Organisation zu erleichtern und die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten
Artikel 1 – Begriffsbestimmungen – wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Art. 1BegriffsbestimmungenIn diesem Protokoll haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
Artikel 3 – Immunität der EUTELSAT von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung – wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Art. 3Immunität der Organisation von der Gerichtsbarkeit und
Vollstreckung1. Sofern die EUTELSAT im Einzelfall nicht ausdrücklich auf die Immunität verzichtet hat, geniesst sie bei der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität von der Gerichtsbarkeit ausser in folgenden Fällen:
Artikel 4 – Steuer- und Zollbestimmungen – wird wie folgt geändert:
Artikel 8 – Vertreter der Unterzeichner – wird gestrichen.
Artikel 10 – Generaldirektor – wird wie folgt geändert:
Der Begriff «Generaldirektor»wird gestrichen und durch den Begriff «geschäftsführender Sekretär»ersetzt.
Artikel 13 – Notifikation betreffend die Mitglieder des Personals und die Sachverständigen – wird wie folgt geändert:
Der Begriff «Generaldirektor»wird gestrichen und durch den Begriff «geschäftsführender Sekretär»ersetzt.
Artikel 14 – Aufhebung – wird durch den folgenden Wortlaut ersetzt:
Art. 14Aufhebung1. Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten werden nicht zum persönlichen Vorteil einzelner, sondern zur wirksamen Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben gewährt.2. Wenn nach Ansicht der nachfolgend aufgeführten Stellen die Gefahr besteht, dass Vorrechte und Immunitäten verhindern, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Zwecke, zu denen sie gewährt wurden, aufgehoben werden können, haben diese Stellen das Recht und die Pflicht, diese Vorrechte und Immunitäten aufzuheben:
Artikel 18 – Beilegung von Streitigkeiten – wird aufgrund der neuen Nummerierung wie folgt geändert:
Die Bezeichnung «Artikel XX»wird durch die Bezeichnung «Artikel XV»ersetzt.
Artikel 19 – Schiedsklausel in schriftlichen Verträgen – wird wie folgt geändert:
Der Begriff «Generaldirektor»wird durch den Begriff «geschäftsführender Sekretär»ersetzt.
Artikel 20 – Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf Schäden, auf nichtvertragliche Haftung oder auf Mitglieder des Personals oder auf Sachverständige – wird wie folgt geändert:
Die Bezeichnung «Artikel XX»wird durch die Bezeichnung «Artikel XV»ersetzt.
Artikel 22 – Unterzeichnung, Ratifikation, Beitritt und Vorbehalte – wird wie folgt geändert:
Die Bezeichnung «Artikel 25»in Absatz 3 wird durch die Bezeichnung «Artikel 24»ersetzt.
Artikel 23 – Inkrafttreten und Geltungsdauer des Protokolls – wird wie folgt geändert:
Die Bezeichnung «Artikel 22»wird durch die Bezeichnung «Artikel 24»ersetzt.
Artikel 24 – Inkrafttreten und Geltungsdauer für einen Staat – wird wie folgt geändert:
Die Bezeichnung «Artikel 22»wird durch die Bezeichnung «Artikel 24»ersetzt.
Artikel 25 – Verwahrer – wird wie folgt geändert:
Der Begriff «Generaldirektor»wird durch den Begriff «geschäftsführender Sekretär»ersetzt.
Infolge der Streichung von Artikel 8 werden alle Artikel ab Artikel 9 neu nummeriert.
3. Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch die Hinterlegung der entsprechenden Urkunde beim Verwahrer.
4. Eine Vertragspartei dieser Änderungsvereinbarung, die nicht Vertragspartei des Protokolls ist, ist gegenüber den anderen Parteien an das durch diese Vereinbarung geänderte Protokoll gebunden; gegenüber Staaten, die nur Vertragspartei des Protokolls sind, ist sie jedoch nicht an das Protokoll gebunden.
5. Vorbehalte zu dieser Vereinbarung können in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht gemacht werden.
Diese Änderungsvereinbarung tritt am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Vertragsparteien des Übereinkommens die Erfordernisse des Artikels XVII Absatz 2 erfüllt haben.
ausser wenn der betreffende Staat eine andere Absicht zum Ausdruck bringt.
3. Sogleich nach Inkrafttreten dieser Änderungsvereinbarung übermittelt der Verwahrer dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift der Urschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen3.
Diese Änderungsvereinbarung ist in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei beide Wortlaute gleichermassen verbindlich sind; sie wird beim Verwahrer hinterlegt; dieser übermittelt jeder Vertragspartei des Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Änderungsvereinbarung unterschrieben.
(Es folgen die Unterschriften)
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Liechtenstein | 28. September | 2001 B | 28. Oktober | 2001 |
| Österreich | 7. August | 2002 | 6. September | 2002 |
| Portugal | 27. Oktober | 2003 | 26. November | 2003 |
| Schweden | 12. Mai | 2004 B | 11. Juni | 2004 |
| Schweiz | 13. September | 2004 B | 13. Oktober | 2004 |
| Slowakei | 31. Oktober | 2001 | 30. November | 2001 |
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