0.192.110.978.47•Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Organisation für Mobile Satellitenkommunikation
0.192.110.978.47Multilateral International Treaty23.05.1992
Abgeschlossen in London am 1. Dezember 1981
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 23. April 1992
In Kraft getreten für die Schweiz am 23. Mai 1992
(Stand am 10. März 2016)
Vertragsstaaten dieses Protokolls
Im Hinblick auf das am 3. September 1976 in London zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation in der abgeänderten Fassung und insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6 der abgeänderten Fassung des Übereinkommens,
Im Hinblick auf das die Organisation mit der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland am 15. April 1999 ein Sitzabkommen abschliessen wird,
In der Erwägung, dass dieses Protokoll zum Ziel hat, die Erreichung des Zweckes der Organisation zu erleichtern und die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten
sind wie folgt übereingekommen:
In diesem Protokoll haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
1) Sofern die Organisation im Einzelfall nicht ausdrücklich auf die Immunität verzichtet hat, geniesst sie im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität von der Gerichtsbarkeit ausser in folgenden Fällen:
2) Ungeachtet des Absatzes 1 darf gegen die Organisation keine Klage vor den Gerichten der Vertragsparteien des Protokolls durch Vertragsparteien des Übereinkommens oder Personen, die für sie handeln oder von ihnen Ansprüche ableiten, im Zusammenhang mit den sich aus dem Übereinkommen ergebenden Rechten und Pflichten erhoben werden.
3) Die Vermögenswerte und Guthaben der Organisation, gleichgültig wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschränkung, Beschlagnahme, Pfändung, Einziehung, Enteignung, Zwangsverwaltung oder Vollstreckung, sei es durch Massnahmen der Exekutive, der Verwaltung oder der Gerichte, ausser im Hinblick auf:
Die Archive der Organisation sind unverletzlich, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden.
1) Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit sind die Organisation, ihre Vermögenswerte und ihr Einkommen von allen nationalen direkten Steuern und sonstigen Abgaben befreit, die üblicherweise nicht im Preis für Waren und Dienstleistungen enthalten sind.
2) Erwirbt die Organisation im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Waren von beträchtlichem Wert oder nimmt sie Dienstleistungen von beträchtlichem Wert in Anspruch und enthält der Preis dieser Waren oder Dienstleistungen Steuern oder sonstige Abgaben, so ergreifen die Vertragsparteien des Protokolls, wann immer dies möglich ist, geeignete Massnahmen, um den Betrag dieser Steuern oder sonstigen Abgaben zu erstatten.
3) Die von der Organisation im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit erworbenen Waren sind von allen Einfuhr‑ oder Ausfuhrverboten und ‑beschränkungen befreit.
4) Keine Befreiung wird gewährt in Bezug auf Steuern und sonstige Abgaben, die eine Vergütung für besondere Dienstleistungen darstellen.
5) Keine Befreiung wird gewährt für Waren oder Dienstleistungen, welche die Organisation zum persönlichen Nutzen der Mitglieder des Personals erwirbt oder in Anspruch nimmt.
6) Die nach diesem Artikel befreiten Waren dürfen nur in Übereinstimmung mit den von der Vertragspartei des Protokolls, welche die Befreiung gewährt hat, festgelegten Bedingungen dauernd oder zeitweilig übertragen, vermietet oder verliehen oder aber verkauft werden.
Die Organisation kann für jede amtliche Tätigkeit jede Art von Geldmitteln, Devisen oder Wertpapieren in Empfang nehmen und besitzen und darüber frei verfügen. Sie kann Konten in jeder beliebigen Währung in dem für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Umfang besitzen.
1) Bei ihrem amtlichen Nachrichtenverkehr und der Übermittlung aller ihrer Schriftstücke hat die Organisation im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei des Protokolls Anspruch auf eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie allgemein entsprechenden zwischenstaatlichen Organisationen in Bezug auf Prioritäten, Posttarife und ‑gebühren und alle Arten von Fernmeldeverbindungen gewährt wird, soweit dies mit internationalen Übereinkünften vereinbar ist, denen diese Vertragspartei des Protokolls angehört.
2) Bei ihrem amtlichen Nachrichtenverkehr kann die Organisation alle geeigneten Nachrichtenmittel einschliesslich verschlüsselter oder chiffrierter Nachrichten einsetzen. Die Vertragsparteien des Protokolls erlegen dem amtlichen Nachrichtenverkehr der Organisation und der Verbreitung ihrer amtlichen Veröffentlichungen keinerlei Beschränkungen auf. Dieser Nachrichtenverkehr und diese Veröffentlichungen unterliegen nicht der Zensur.
3) Die Organisation kann einen Rundfunksender nur mit Zustimmung der betreffenden Vertragspartei des Protokolls errichten und benutzen.
1) Die Mitglieder des Personals geniessen folgende Vorrechte und Immunitäten:
2) Die von der Organisation an Mitglieder des Personals gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge sind von der Einkommensteuer befreit von dem Zeitpunkt an, in dem sie einer von der Organisation für eigene Rechnung erhobenen Steuer unterworfen werden. Die Vertragsparteien des Protokolls können diese Gehälter und sonstigen Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags berücksichtigen. Die Vertragsparteien des Protokolls sind nicht verpflichtet, für die Einkommensteuer in Bezug auf die an frühere Mitglieder des Personals gezahlten Pensionen und Renten Befreiung zu gewähren.
3) Sofern die Mitglieder des Personals von einem System der Sozialen Sicherheit der Organisation erfasst werden, sind die Organisation und die Mitglieder ihres Personals von allen Pflichtbeiträgen an nationale Systeme der Sozialen Sicherheit befreit. Diese Befreiung schliesst eine freiwillige Beteiligung an einem nationalen System der Sozialen Sicherheit in Übereinstimmung mit dem Recht der betreffenden Vertragspartei des Protokolls nicht aus; sie verpflichtet auch eine Vertragspartei des Protokolls nicht, Leistungen im Rahmen der Systeme der Sozialen Sicherheit an Mitglieder des Personals zu zahlen, die nach diesem Absatz befreit sind.
4) Die Vertragsparteien des Protokolls sind nicht verpflichtet, ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet die in Absatz 1 Buchstaben b, d, e, f und g vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten zu gewähren.
1) Zusätzlich zu den für die Mitglieder des Personals nach Artikel 7 vorgesehenen Vorrechten und Immunitäten geniesst der Direktor
2) Die Vertragsparteien des Protokolls sind nicht verpflichtet, ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet die in diesem Artikel vorgesehenen Immunitäten zu gewähren.
1) Die Vertreter der Vertragsparteien des Protokolls und die Vertreter der Sitzpartei geniessen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben und während ihrer Reisen nach oder von dem Tagungsort folgende Vorrechte und Immunitäten:
2) Absatz 1 gilt nicht für die Beziehungen zwischen einer Vertragspartei des Protokolls und ihren Vertretern. Ausserdem gilt Absatz 1 Buchstaben a, d, e und f nicht für die Beziehungen zwischen einer Vertragspartei des Protokolls und ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet.
1) Die Sachverständigen geniessen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Arbeit der Organisation und während ihrer Reisen nach und von ihrem Auftragsort folgende Vorrechte und Immunitäten:
2) Die Vertragsparteien des Protokolls sind nicht verpflichtet, ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet die in Absatz 1 Buchstaben c, d und e vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten zu gewähren.
Der Direktor der Organisation notifiziert den Vertragsparteien des Protokolls wenigstens einmal im Jahr Namen und Staatsangehörigkeit der Mitglieder des Personals und der Sachverständigen, auf welche die Artikel 7, 8 und 11 Anwendung finden.
1) Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten werden nicht zum persönlichen Vorteil einzelner, sondern zur wirksamen Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben gewährt.
2) Wenn nach Ansicht der nachfolgend aufgeführten Stellen die Gefahr besteht, dass Vorrechte und Immunitäten verhindern, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Zwecke, zu denen sie gewährt wurden, aufgehoben werden können, haben diese Stellen das Recht und die Pflicht, diese Vorrechte und Immunitäten aufzuheben:
Die Vertragsparteien des Protokolls ergreifen alle geeigneten Massnahmen zur Erleichterung der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise der Vertreter, der Mitglieder des Personals und der Sachverständigen.
Die Organisation und alle Personen, die nach diesem Protokoll Vorrechte und Immunitäten geniessen, beachten unbeschadet der anderen darin enthaltenen Bestimmungen die Gesetze und sonstigen Vorschriften der betreffenden Vertragsparteien des Protokolls und arbeiten jederzeit mit den zuständigen Behörden dieser Vertragsparteien zusammen, um die Einhaltung ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften zu gewährleisten.
Jede Vertragspartei des Protokolls behält sich das Recht vor, alle im Interesse ihrer Sicherheit erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien des Protokolls oder zwischen der Organisation und einer Vertragspartei des Protokolls über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls wird durch Verhandlungen oder sonstige vereinbarte Mittel beigelegt. Ist die Streitigkeit nicht innerhalb von zwölf (12) Monaten beigelegt, so können die beteiligten Parteien in gemeinsamem Einvernehmen die Streitigkeit einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Gericht zur Entscheidung vorlegen. Jede Streitpartei bestellt einen dieser Schiedsrichter, und der dritte Schiedsrichter, der Obmann des Schiedsgerichts ist, wird von den beiden ersten Schiedsrichtern ausgewählt. Können sich die beiden ersten Schiedsrichter binnen zwei Monaten nach ihrer eigenen Bestellung nicht auf den dritten Schiedsrichter einigen, so wird dieser vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ausgewählt. Das Gericht legt sein Verfahren selbst fest, und seine Entscheidungen sind endgültig und für die Streitparteien bindend.
Die Organisation kann mit jeder Vertragspartei des Protokolls Ergänzungsabkommen zur Durchführung dieses Protokolls in Bezug auf diese Vertragspartei des Protokolls schliessen, um eine wirksame Tätigkeit der Organisation zu gewährleisten.
1) Dieses Protokoll liegt vom 1. Dezember 1981 bis zum 31. Mai 1982 in London zur Unterzeichnung auf.
2) Alle Vertragsparteien des Übereinkommens ausser der Sitzpartei können Vertragsparteien dieses Protokolls werden,
3) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch die Hinterlegung der entsprechenden Urkunde beim Verwahrer.
4) Vorbehalte zu diesem Protokoll können in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht gemacht werden.
1) Dieses Protokoll tritt am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zehn Vertragsparteien des Übereinkommens die Erfordernisse des Artikels 18 Absatz 2 erfüllt haben.
2) Dieses Protokoll tritt ausser Kraft, wenn das Übereinkommen ausser Kraft tritt.
1) Für einen Staat, der die Erfordernisse des Artikels 18 Absatz 2 nach Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt hat, tritt das Protokoll am dreissigsten Tag nach der Unterzeichnung bzw. der Hinterlegung der entsprechenden Urkunde beim Verwahrer in Kraft.
2) Jede Vertragspartei des Protokolls kann das Protokoll durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf (12) Monate nach ihrem Eingang beim Verwahrer oder bei Ablauf eines in der Notifikation festgelegten längeren Zeitraums wirksam.
3) Eine Vertragspartei des Protokolls scheidet als Vertragspartei des Protokolls zu dem Zeitpunkt aus, in dem sie als Vertragspartei des Übereinkommens ausscheidet.
1) Der Direktor der Organisation ist Verwahrer dieses Protokolls.
2) Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien des Übereinkommens umgehend
3) Sogleich nach Inkrafttreten dieses Protokolls übermittelt der Verwahrer dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift der Urschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen1.
Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; es wird beim Direktor der Organisation hinterlegt; dieser übermittelt jeder Vertragspartei des Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.Geschehen zu London am 1. Dezember 1981.(Es folgen die Unterschriften)
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Antigua und Barbuda | 12. Oktober | 2009 B | 11. November | 2009 |
| Argentinien | 7. Dezember | 1988 B | 6. Januar | 1989 |
| Belarus | 27. Mai | 1982 U | 30. Juli | 1983 |
| Belgien | 7. Februar | 1992 B | 8. März | 1992 |
| Brasilien | 7. Januar | 1993 | 6. Februar | 1993 |
| Bulgarien | 12. Oktober | 1982 B | 30. Juli | 1983 |
| Chile* | 1. Februar | 1984 | 2. März | 1984 |
| China* | 13. Mai | 1987 | 12. Juni | 1987 |
| Macau | 13. Dezember | 1999 | 20. Dezember | 1999 |
| Dänemark | 23. Juli | 1986 B | 22. August | 1986 |
| Deutschland* | 9. November | 1984 | 9. Dezember | 1984 |
| Finnland | 25. Mai | 1982 U | 30. Juli | 1983 |
| Frankreich* | 19. September | 1985 | 19. Oktober | 1985 |
| Gabun | 16. Dezember | 1998 B | 15. Januar | 1999 |
| Griechenland | 14. Oktober | 1988 | 13. November | 1988 |
| Indien | 7. Oktober | 1987 B | 6. November | 1987 |
| Indonesien* | 14. November | 1989 B | 14. Dezember | 1989 |
| Irak | 14. August | 1986 B | 13. September | 1986 |
| Island | 26. Oktober | 1998 B | 25. November | 1998 |
| Italien* | 28. November | 1988 B | 28. Dezember | 1988 |
| Kamerun | 22. Januar | 1992 B | 21. Februar | 1992 |
| Kanada* | 30. Juni | 1983 B | 30. Juli | 1983 |
| Katar | 14. Mai | 1992 B | 13. Juni | 1992 |
| Kuba* | 19. Juni | 1992 B | 19. Juli | 1992 |
| Kuwait | 25. März | 1986 | 24. April | 1986 |
| Lettland | 17. November | 1997 B | 17. Dezember | 1997 |
| Liberia | 25. November | 1982 B | 30. Juli | 1983 |
| Marokko | 12. Juli | 1999 B | 12. August | 1999 |
| Monaco | 8. April | 1999 B | 8. Mai | 1999 |
| Mongolei | 28. September | 2011 B | 28. Oktober | 2011 |
| Niederlande* | 14. Juni | 1983 B | 30. Juli | 1983 |
| Aruba | 14. Juni | 1983 | 30. Juli | 1983 |
| Curaçao | 14. Juni | 1983 | 30. Juli | 1983 |
| Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) | 14. Juni | 1983 | 30. Juli | 1983 |
| Sint Maarten | 14. Juni | 1983 | 30. Juli | 1983 |
| Norwegen | 19. April | 1982 U | 30. Juli | 1983 |
| Oman | 18. August | 1986 | 17. September | 1986 |
| Polen | 29. Januar | 1987 B | 28. Februar | 1987 |
| Portugal* | 17. Oktober | 1995 | 16. November | 1995 |
| Rumänien | 8. April | 1992 B | 8. Mai | 1992 |
| Russland | 27. Mai | 1982 U | 30. Juli | 1983 |
| Saudi-Arabien* | 14. März | 1988 B | 13. April | 1988 |
| Schweden | 5. Dezember | 1984 | 4. Januar | 1985 |
| Schweiz* | 23. April | 1992 B | 23. Mai | 1992 |
| Spanien* | 16. Januar | 1991 B | 15. Februar | 1991 |
| Sri Lanka | 27. April | 1982 U | 30. Juli | 1983 |
| Thailand | 30. Mai | 2008 B | 30. Juni | 2008 |
| Tschechische Republik | 6. September | 2012 B | 6. Oktober | 2012 |
| Ukraine | 27. Mai | 1982 U | 30. Juli | 1983 |
| Zypern | 29. März | 1994 B | 28. April | 1994 |
| * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (OMI): www.imo.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden. | ||||
| SchweizDie Schweiz betrachtet als feststellbare Warenumsatzsteuer im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls die Steuer, die auf der Lieferung von Waren im Werte von mehr als 500 Schweizerfranken an die Organisation erhoben wird. |
SR 0.120 ↩
{
"legislation": {
"type": "Multilateral international treaty",
"number": "0.192.110.978.47",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1992/1691_1691_1691",
"documentDate": "1981-12-01",
"inForceSince": "1992-05-23"
},
"content": {
"number": "0.192.110.978.47",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1992/1691_1691_1691",
"fedlexMetadata": {
"id": "0.192.110.978.47",
"hash": "07a19ab1eacf928b99087f441d71a015a99577cb54e8c36d65c3cb92a73b7077",
"type": "Multilateral international treaty",
"number": "0.192.110.978.47",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"languages": [
"de",
"fr",
"it"
],
"scrapedAt": "2026-05-30T19:41:55.134Z",
"sourceUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1992/1691_1691_1691/20160310/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1992-1691_1691_1691-20160310-de-xml-5.xml",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1992/1691_1691_1691",
"documentDate": "1981-12-01",
"inForceSince": "1992-05-23",
"manifestations": [
{
"title": "Protokoll vom 1. Dezember 1981 über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Organisation für Mobile Satellitenkommunikation",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1992/1691_1691_1691/20160310/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1992-1691_1691_1691-20160310-de-xml-5.xml",
"language": "de",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1992/1691_1691_1691/20160310/de/xml"
},
{
"title": "Protocole du 1<sup>er</sup> décembre 1981 sur les privilèges et immunités de l'Organisation internationale de télécommunications mobiles par satellites",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1992/1691_1691_1691/20160310/fr/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1992-1691_1691_1691-20160310-fr-xml-5.xml",
"language": "fr",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1992/1691_1691_1691/20160310/fr/xml"
},
{
"title": "Protocollo del 1<sup>o</sup> dicembre 1981 sui privilegi e le immunità dell'organizzazione internazionale per le telecomunicazioni mobili via satellite",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1992/1691_1691_1691/20160310/it/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1992-1691_1691_1691-20160310-it-xml-5.xml",
"language": "it",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1992/1691_1691_1691/20160310/it/xml"
}
]
},
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1992/1691_1691_1691/20160310/de/xml"
}
}