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0.192.120.240•Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der
Anti-Doping-Weltagentur zur Regelung des steuerlichen
Status der Agentur und ihres Personals in der Schweiz
Abgeschlossen am 5. März 2001
In Kraft getreten am 5. März 2001 mit Rückwirkung auf den 1. Juli 20002
(Stand am 25. April 2016)
Der Schweizerische Bundesrat
einerseits
und
die Anti-Doping-Weltagentur
anderseits,
in dem Wunsche, ein Abkommen zur Regelung des steuerlichen Status der Agentur und ihres Personals in der Schweiz zu schliessen,
haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Die Anti-Doping-Weltagentur ist bezüglich ihrer Guthaben, Einkünfte und andern Vermögenswerte von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
Die Anti-Doping-Weltagentur ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit, ausgenommen diejenigen, die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
Für Liegenschaften und ihren Ertrag gelten die erwähnten Befreiungen nur, soweit sie Eigentum der Anti-Doping-Weltagentur sind und von deren Dienststellen benützt werden.
Die erwähnten Befreiungen sind gegebenenfalls auf Antrag der Anti-Doping-Weltagentur auf dem Wege der Rückerstattung zu gewähren, nach einem Verfahren, das zwischen der Agentur und den zuständigen Behörden zu vereinbaren ist.
Die Mitglieder des Personals der Anti-Doping-Weltagentur, welche nicht Schweizer Staatsangehörigkeit sind, sind von den schweizerischen Aufenthaltsbestimmungen befreit.
Die in diesem Abkommen vorgesehenen steuerlichen Vorrechte werden nicht eingeräumt, um den Mitgliedern des Personals der Anti-Doping-Weltagentur persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie sind einzig und allein vorgesehen, um die freie Abwicklung der Tätigkeit der Agentur unter allen Umständen zu gewährleisten.
Die Anti-Doping-Weltagentur wird stets mit den schweizerischen Behörden zusammenarbeiten, um jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte zu verhindern.
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist die mit dem Vollzug des vorliegenden Abkommens beauftragte schweizerische Behörde.
Das vorliegende Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichung in Kraft3.
Das vorliegende Abkommen kann durch die eine oder die andere Partei schriftlich unter Einhaltung einer zweijährigen Frist auf den letzten Tag eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Geschehen in Bern, am 5. März 2001, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Joseph Deiss Samuel Schmid | Für die Anti-Doping-Weltagentur: Richard W. Pound Hein Verbruggen |
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