0.192.122.415.1•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Internationalen Olympischen Komitee betreffend das Statut des Internationalen Olympischen Komitees in der Schweiz
0.192.122.415.1Bilateral International Treaty01.11.2000
Abgeschlossen am 1. November 2000
In Kraft getreten am 1. November 2000
(Stand am 1. November 2000)
Der Schweizerische Bundesrat
einerseits
und
das Internationale Olympische Komitee
anderseits,
in Anbetracht des Entscheids des Schweizerischen Bundesrates vom 23. Juni 1999 betreffend das Statut des Internationalen Olympischen Komitees in der Schweiz,
feststellend, dass sich die Aktivitäten des Internationalen Olympischen Komitees seit 1981 beträchtlich entwickelt haben und dass das Internationale Olympische Komitee in seiner Eigenschaft als oberste Instanz der Olympischen Bewegung eine weltweite Dimension angenommen hat,
in Betracht ziehend, dass die universale Rolle des Internationalen Olympischen Komitees auf einem bedeutenden Gebiet der internationalen Beziehungen, die Bekanntheit, welche ihm weltweit zukommt, und die Zusammenarbeitsabkommen, welche es mit zwischenstaatlichen Organisationen abgeschlossen hat, Elemente der internationalen juristischen Persönlichkeit sichtbar machen,
in dem Wunsche, das Statut des Internationalen Olympischen Komitees in der Schweiz in einem Abkommen zu bestätigen,
haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die Rechtsfähigkeit des Internationalen Olympischen Komitees in der Schweiz, nachstehend IOK genannt.
Der Schweizerische Bundesrat verpflichtet sich, die Formalitäten betreffend die zollamtliche Behandlung jeglicher für den offiziellen Gebrauch des IOK bestimmten Sendung zu beschleunigen.
Das IOK kann jede Art von Guthaben, sämtliche Devisen, Barbeträge, Gold und andere bewegliche Werte in Empfang nehmen, verwahren, konvertieren, transferieren und darüber sowohl in der Schweiz als auch in seinen Beziehungen zum Ausland frei verfügen.
Das olympische Symbol, bestehend aus fünf ineinander verschlungenen Ringen in der Reihenfolge blau, gelb, schwarz, grün und rot, angeordnet von links nach rechts, ist gemäss der schweizerischen Rechtsordnung und den anwendbaren internationalen Vereinbarungen geschützt.
Die schweizerischen Behörden treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die Einreise in die Schweiz, die Ausreise und den Aufenthalt aller Mitglieder des IOK sowie nach Möglichkeit aller Personen, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, die in offizieller Eigenschaft an das IOK berufen werden, zu erleichtern.
Das IOK und die schweizerischen Behörden werden stets zusammenarbeiten, um eine gute Handhabung der Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizeivorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Befreiungen und Erleichterungen zu verhindern.
Das IOK kann, sofern notwendig, die Unterstützung der schweizerischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland in Anspruch nehmen.
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten koordiniert den Vollzug des vorliegenden Abkommens in der Bundesverwaltung.
Jede Streitigkeit zwischen den Parteien des vorliegenden Abkommens über die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Abkommens wird mittels Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt.
Das vorliegende Abkommen kann durch die eine oder die andere Partei schriftlich unter Einhaltung einer einjährigen Frist gekündigt werden.
Das vorliegende Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen in Bern, am 1. November 2000, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Adolf Ogi Joseph Deiss | Für das Internationale Olympische Komitee: Juan Antonio Samaranch François Carrard |
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