0.192.122.423.2•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Französischen Republik und der Europäischen Organisation für Kernforschung über das Recht, das auf Unternehmen anwendbar ist, die zur Ausführung staatsübergreifender Dienstleistungen auf dem Gelände der Organisation tätig sind
0.192.122.423.2Multilateral International Treaty18.01.2014
Abgeschlossen am 18. Oktober 2010
Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 20132
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 18. Januar 2014
(Stand am 18. Januar 2014)
Der Schweizerische Bundesrat,
die Regierung der Französischen Republik
(nachfolgend «Französische Regierung» genannt)
und
die Europäische Organisation für Kernforschung
(nachfolgend «Organisation» genannt),
nachfolgend «Parteien» genannt,
eingedenk des Übereinkommens vom 1. Juli 19533zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung in der abgeänderten Fassung vom 17. Januar 1971;
in der Erwägung, dass die Schweiz und Frankreich die beiden Gaststaaten der Organisation sind;
eingedenk des Abkommens vom 11. Juni 19554zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Organisation zur Festlegung des rechtlichen Statuts der Organisation in der Schweiz (nachfolgend «Sitzabkommen» genannt);
eingedenk des Abkommens vom 13. September 1965 in der revidierten Fassung vom 16. Juni 1972 zwischen der Französischen Regierung und der Organisation zur Festlegung des rechtlichen Statuts der Organisation in Frankreich (nachfolgend «Statutabkommen» genannt);
eingedenk des Abkommens vom 13. September 19655zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Französischen Regierung betreffend die Ausdehnung des Geländes der Organisation auf französisches Hoheitsgebiet (nachfolgend «schweizerisch-französisches Abkommen von 1965» genannt);
in der Erwägung, dass hinsichtlich des auf dem Gelände der Organisation anwendbaren Rechts in Artikel II des schweizerisch-französischen Abkommens von 1965 das Territorialitätsprinzip verankert wurde;
in der Erwägung, dass die Anwendung dieses Prinzips auf die zur Erbringung staatsübergreifender Dienstleistungen auf dem Gelände der Organisation tätigen Unternehmen dazu führen würde, dass ein Vertrag gleichzeitig dem Recht beider Gaststaaten untersteht;
in der Erwägung, dass die Organisation deshalb die Gaststaaten gebeten hat, eine Regelung auszuarbeiten, die es erlaubt, das auf diese Unternehmen anwendbare Recht objektiv und zweckmässig festzulegen;
in der Erwägung, dass die beiden Gaststaaten aufgrund des Ersuchens der Organisation beschlossen haben, das schweizerisch-französische Abkommen von 1965 zu ändern, und zu diesem Zweck das Protokoll vom 18. Oktober 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Französischen Regierung (nachfolgend «schweizerisch-französisches Protokoll» genannt) verabschiedet haben;
in der Erwägung, dass das schweizerisch-französische Abkommen von 1965 infolge des schweizerisch-französischen Protokolls vorsieht, dass das Recht, das auf Unternehmen anwendbar ist, die zur Erbringung staatsübergreifender Dienstleistungen auf dem Gelände der Organisation tätig sind, in Abweichung vom Territorialitätsprinzip gestützt auf den Grundsatz des voraussichtlichen überwiegenden Teils der zu erbringenden Dienstleistungen vorgängig festgelegt und den Unternehmen für jeden Vertrag zur Kenntnis gebracht wird;
in der Erwägung, dass die Modalitäten für die Anwendung dieses Grundsatzes durch die Organisation festgelegt werden müssen;
haben Folgendes vereinbart:
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) «Dienstleistungen» bezeichnet alle staatsübergreifenden Dienstleistungen unabhängig von ihrer Dauer, d.h. Dienstleistungen, die sowohl auf dem im schweizerischen Hoheitsgebiet als auch auf dem im französischen Hoheitsgebiet gelegenen Geländeteil der Organisation erbracht werden. Warenlieferungen, die in keinem Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen stehen, fallen nicht unter dieses Abkommen. b) «Unternehmen» bezeichnet Unternehmen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die im Rahmen eines mit der Organisation abgeschlossenen Vertrags Dienstleistungen gemäss Buchstabe a) erbringen. Der Begriff «Unternehmen» bezieht sich auf Unternehmen, die einen Vertrag mit der Organisation abgeschlossen haben, sowie auf ihre allfälligen Subunternehmen. c) «Anwendbares Recht» bezeichnet das in Artikel 1 des Anhangs 2 des schweizerisch-französischen Abkommens von 1965 definierte Recht, das sich für jeden Vertrag aus der Anwendung des Grundsatzes des voraussichtlichen überwiegenden Teils gemäss Artikel 2 dieses Vertrags ergibt.
Dieses Abkommen ist auf die von der Organisation abgeschlossenen Verträge über staatsübergreifende Dienstleistungen anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten ausgeschrieben werden.
Die Parteien treten auf Ersuchen einer der Parteien zusammen, um die Umsetzung dieses Abkommens zu evaluieren und wenn notwendig allfällige Streitigkeiten über dessen Auslegung oder Anwendung beizulegen. Je nach Zweck des Treffens bezeichnet jede Partei eine oder mehrere Personen als Vertretung und teilt deren Namen den beiden anderen Parteien mit.
Jede Streitigkeit über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens, die nicht nach Artikel 9 dieses Abkommens beigelegt werden konnte, wird gemäss den freiwilligen Schiedsverfahrensregeln des Ständigen Schiedshofs für internationale Organisationen und Staaten einer einzigen Schiedsrichterin oder einem einzigen Schiedsrichter überwiesen.
Dieses Abkommen kann auf Verlangen einer der Parteien geändert werden. In diesem Fall verständigen sich die Parteien über die an diesem Abkommen vorzunehmenden Änderungen.
Dieses Abkommen kann von einer Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten gekündigt werden. Die Kündigung hat keine Auswirkungen auf die Verträge, die vor ihrem Wirksamwerden abgeschlossen wurden.
Jede Partei notifiziert den anderen beiden Parteien den Vollzug der Formalitäten, die nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Inkraftsetzung dieses Abkommens erforderlich sind. Das Abkommen tritt drei Monate nach Eingang der letzten Notifikation, frühestens aber am Tag des Inkrafttretens des schweizerisch-französischen Protokolls vom 18. Oktober 2010 in Kraft.
Ausgefertigt in Genf, am 18. Oktober 2010, in französischer Sprache, in drei Exemplaren.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Französische Regierung: | Für die Organisation: |
|---|---|---|
| Valentin Zellweger Botschafter | Jean-Baptiste Mattei Botschafter | Rolf-Dieter Heuer Generaldirektor |
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