0.192.122.423•Abkommen zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Ausdehnung des Geländes der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung auf französisches Hoheitsgebiet
0.192.122.423Bilateral International Treaty05.03.1968
Abgeschlossen am 13. September 1965
Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. Dezember 19671
Schweizerische Notifikation gemäss Artikel XII erfolgt am 5. März 1968
In Kraft getreten am 5. März 1968
(Stand am 31. Oktober 2019)
Schweizerischen Eidgenossenschaft (im folgenden «Bundesrat» genannt) einerseits,
die Regierung der Französischen Republik (im folgenden «Französische Regierung» genannt) andererseits,
in Erwägung, dass die Schweiz und Frankreich der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung (im folgenden «Organisation» genannt)2zur Erleichterung ihrer Aufgaben je ein in der Schweiz und in Frankreich gelegenes Gelände zur Verfügung gestellt haben, auf denen diese Organisation die Bauten und Anlagen errichtet hat oder noch errichten wird, deren sie zur Ausübung der Tätigkeit bedarf, welche ihr durch das am 1. Juli 19533in Paris unterzeichnete Abkommen betreffend die Errichtung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung und durch andere Abkommen über zusätzliche Tätigkeitsprogramme übertragen worden ist:
in Erwägung, dass das Gelände der Organisation von einer Grenzlinie durchquert wird, die zwei verschiedene Staatshoheiten trennt, was zu besonderen Situationen Anlass geben kann;
haben folgendes vereinbart:
Die Bestimmungen des Absatzes 2 von Artikel I des Pariser Abkommens vom 1. Juli 1953, die den Sitz der Organisation in Genf festlegen, werden durch das vorliegende Abkommen in keiner Weise geändert.
Unter Vorbehalt der Bestimmungen der Abkommen, die vom Bundesrat am 11. Juni 19554und von der Französischen Regierung am 13. September 1965 mit der Organisation abgeschlossen wurden, sowie der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und der ihm als integrierenden Bestandteil beigefügten Anhänge 1 und 25finden die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft und diejenigen der Französischen Republik Anwendung, die erstgenannten auf dem Geländeteil der Organisation, der auf schweizerischem Hoheitsgebiet gelegen ist, die zweitgenannten auf dem Geländeteil der Organisation, der auf französischem Hoheitsgebiet gelegen ist.
Das Recht, das auf Unternehmen anwendbar ist, die zur Erbringung staatsübergreifender Dienstleistungen auf dem Gelände der Organisation tätig sind, wird in Abweichung von diesem Grundsatz vorgängig festgelegt und den Unternehmen für jeden Vertrag zur Kenntnis gebracht. Bei der Festlegung des anwendbaren Rechts wird zu den im Anhang 2 dieses Abkommens bezeichneten Bedingungen berücksichtigt, wo genau auf dem französischen oder schweizerischen Teil des Geländes der Organisation voraussichtlich der überwiegende Teil der Dienstleistungen zu erbringen ist.6
Die zuständigen Behörden7eines jeden der beiden Staaten sind nur befugt, auf dem im Hoheitsgebiet ihres Staates gelegenen Geländeteil der Organisation tätig zu werden. In Abweichung von dieser Regel können sie, aus den Gründen und zu den Bedingungen, die in den Anhängen 1 und 2 zum vorliegenden Abkommen8bezeichnet sind, auf dem im Hoheitsgebiet des anderen Staates gelegenen Geländeteil der Organisation einschreiten.
Die einschreitenden zuständigen Behörden9haben die Rechte und Vorrechte zu beachten, welche der Organisation in den Abkommen zuerkannt wurden, die von einem jeden der beiden Staaten mit ihr abgeschlossen worden sind.
Obwohl der Schweiz oder Frankreich wegen der Tätigkeit der Organisation auf ihren Hoheitsgebieten keinerlei internationale Verantwortlichkeit für Handlungen oder Unterlassungen der erwähnten Organisation oder der in ihrem Auftrag handelnden Personen erwächst, werden der Bundesrat und die Französische Regierung ihr Vorgehen in denjenigen Fällen abstimmen, in welchen sich die Behörden beider Staaten aus Gründen des allgemeinen Interesses zu gemeinsamem Handeln veranlasst sehen.
Die zuständigen Zivil- oder Militärbehörden beider Staaten werden innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches alle Massnahmen treffen, die ihnen zur Wahrung der Sicherheit dieser Staaten geboten scheinen.
Diese Behörden können sich unter besonderen Verhältnissen über Art und Umfang dieser Massnahmen verständigen, um eine nützliche Zusammenarbeit unter sich und auch mit der Organisation zu erwirken, die eine möglichst weitgehende Berücksichtigung aller betroffenen Interessen erlauben soll.
Jeglicher Durchgang von Personen oder Waren durch den auf französischem Hoheitsgebiet gelegenen Eingang zum Gelände der Organisation ist untersagt; vorbehalten bleiben die in Artikel 5 des Anhangs zu diesem Abkommen sowie in Artikel IX Absatz 5 des Vertrages betreffend das auf französischem Hoheitsgebiet gelegene und der Organisation verpachtete Gelände vorgesehenen Ausnahmen.
Jede gehörig befugte und mit der Durchführung eines amtlichen Auftrags betraute französische Amtsperson, ob in Uniform oder nicht, hat unter Benützung der Strasse, welche die Gemeinden St-Genis und Meyrin verbindet, unbehinderten Zugang zur Organisation durch den auf schweizerischem Hoheitsgebiet gelegenen Eingang. Sie hat sich über ihre Identität, ihre Amtsbefugnis und ihren Auftrag durch Vorzeigen amtlicher Schriftstücke auszuweisen.
Die Organisation hat sich gegenüber der Französischen Regierung verpflichtet, die Unversehrtheit der Grenzmarken zu erhalten, die der Grenzlinie entlang aufgestellt sind, welche auf ihrem Gelände das französische vom schweizerischen Hoheitsgebiet trennt.
Im Falle der Beschädigung oder Versetzung eines dieser Grenzsteine werden die französischen und die schweizerischen Behörden der Organisation auf deren Anzeige hin die Massnahmen bezeichnen, mit welchen der status quo ante wiederhergestellt werden soll; nach Abschluss der entsprechenden Arbeiten werden sie sich davon überzeugen, dass den Rechten der beiden betroffenen Staaten Nachachtung verschafft worden ist.
Der Bundesrat und die Französische Regierung nehmen davon Vormerk, dass keinerlei Bauten oder Anlagen von der Organisation auf und entlang dem schweizerisch-französischen Grenzabschnitt errichtet werden dürfen, der auf beiliegender Karte10mit roter Farbe bezeichnet ist und der, von der Grenze beider Staaten aus gemessen, auf französischem Hoheitsgebiet auf eine Breite von zehn Metern, und auf schweizerischem Hoheitsgebiet auf eine Breite von zwei Metern festgelegt ist.
Sollte indessen die Organisation auf der in Absatz 3 bezeichneten Zone eine Baute oder eine Anlage errichten wollen, die sie für die ordnungsgemässe Durchführung ihrer Arbeiten für unerlässlich hält, werden sich der Bundesrat und die Französische Regierung auf Ersuchen der Organisation gegenseitig beraten, wie der geplante Bau ausnahmsweise bewilligt werden könnte.
Eine Karte11, auf welcher die Grenzen des Geländes der Organisation festgehalten sind, ist diesem Abkommen beigelegt.
Falls die Schweiz den ihr durch Artikel XIV des Pariser Abkommens überbundenen Liquidationsauftrag auszuführen hat, wird der Bundesrat dazu Sorge tragen, dass die von ihm hierfür bezeichneten Amtspersonen strikte die Rechte und namentlich die Vorrechte beachten, welche der Französischen Regierung durch das Abkommen und den Pachtvertrag zuerkannt worden sind, die sie mit der Organisation am 13. September 1965 betreffend die Bedingungen der Besetzung und der Benützung des auf französischem Hoheitsgebiet gelegenen und der Organisation zur Verfügung gestellten Geländes abgeschlossen hat.
Eine beglaubigte Abschrift des Abkommens und des Pachtvertrages vom 13. September 1965 wird von der Französischen Regierung dem Bundesrat zu allen rechtlichen Zwecken übermittelt.
Jede Streitigkeit über die Auslegung und Anwendung des vorliegenden Abkommens, die nicht auf dem Wege direkter Verhandlungen erledigt werden kann, wird nach Massgabe der Bestimmungen des Obligatorischen Vergleichs- und Schiedsvertrages erledigt werden, der zwischen der Schweiz und Frankreich am 6. April 192512in Paris unterzeichnet wurde; es versteht sich indessen, dass eine solche Streitigkeit nicht als Anwendungsfall der Bestimmungen von Artikel 2 des vorerwähnten Vertrages betrachtet werden kann.
Der Bundesrat und die Französische Regierung werden sich gegenseitig alle Auskünfte erteilen, von denen sie Kenntnis haben und die sich auf Verhältnisse im Zusammenhang mit der besonderen Lage der Organisation innerhalb ihrer Hoheitsgebiete und auf das ihr dort zuerkannte rechtliche Statut beziehen und die geeignet sind, die Beschlussfassung im Rahmen dieses Abkommens zu bestimmen.
Jede Vertragspartei notifiziert der anderen den Vollzug der nach ihrer Verfassung zur Inkraftsetzung des vorliegenden Abkommens erforderlichen Formalitäten. Dieses Abkommen tritt am Tage der letzten dieser Notifikationen in Kraft.
Das vorliegende Abkommen bleibt in Kraft, solange das am 11. Juni 195513zwischen dem Bundesrat und der Organisation unterzeichnete Abkommen sowie das am 13. September 1965 zwischen der Französischen Regierung und der Organisation unterzeichnete Abkommen in Kraft bleiben. Falls das eine oder andere dieser Abkommen gekündigt wird, tritt das vorliegende Abkommen am gleichen Tag wie das betreffende Abkommen ausser Kraft.
Geschehen in Genf am 13. September 1965 in zwei Ausfertigungen.
| Für den | Für die Regierung |
|---|---|
| Schweizerischen Bundesrat: | der Französischen Republik: |
| J. Burckhardt | Jacques Martin |
Bei strafbaren Handlungen, die auf dem im Hoheitsgebiet eines der beiden Staaten gelegenen Geländeteil der Organisation begangen werden, können die Behörden dieses Staates in dringenden Fällen auf dem im Hoheitsgebiet des andern Staates gelegenen Teil des Geländes der Organisation alle geeigneten Massnahmen zur Verfolgung und Untersuchung solcher strafbareren Handlungen vornehmen. Sie können insbesondere durch ihre Amtspersonen den mutmasslichen Täter verhaften und die aus der strafbaren Handlung herrührenden Gegenstände oder Beweisstücke auf dem erwähnten Geländeteil der Organisation sicherstellen lassen.
Die Amtspersonen, die eine der erwähnten Vorkehren getroffen haben, übergeben die verhaftete Person oder die sichergestellten Gegenstände den Amtspersonen desjenigen Staates, auf dessen Hoheitsgebiet die Verhaftung oder Sicherstellung stattgefunden hat. Die Übergabe wird in einem in doppelter Ausfertigung erstellten Protokoll zuhanden jedes der beiden Staaten festgehalten.
Die zwischen den beiden Staaten in Kraft stehenden Bestimmungen über Auslieferung und Rechtshilfe sind dabei anwendbar.
Bis zum Vorliegen eines Gesuchs um vorläufige Verhaftung zwecks Auslieferung kann die hiervor erwähnte Haft während 48 Stunden aufrechterhalten werden.
Die Bestimmungen von Artikel 1 des vorliegenden Anhangs finden auch Anwendung, wenn in dringenden Fällen Amtspersonen des einen oder andern Staates auf Ersuchen des Generaldirektors der Organisation zum Schutz oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Gelände der Organisation tätig werden müssen.
Die Rettungs- und medizinischen Notfalldienste beider Staaten dürfen, in Notfallsituationen und auf Ersuchen des Generaldirektors der Organisation hin, auf dem im Hoheitsgebiet des anderen Staates gelegenen Geländeteil der Organisation eingreifen und da alle zweckdienlichen Massnahmen treffen. Die bezeichneten Dienste dürfen zu den gleichen Zwecken und im Rahmen der zwischen den Parteien und der Organisation getroffenen Vereinbarungen auch auf eigene Initiative hin auf dem Geländeteil, der im Hoheitsgebiet des anderen Staates liegt, eingreifen.
Der Staat, auf dessen Hoheitsgebiet die in den Artikeln 1 bis 3 hiervor vorgesehenen Amtshandlungen stattgefunden haben, ist davon durch die Behörden des andern Staates unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Jeder der beiden Staaten muss ab Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens dem andern die Amtsbefugnis und den Sitz der Behörden bekanntgeben, welche in Anwendung von Artikel 4 des vorliegenden Anhangs zu unterrichten sind.
Die Amtspersonen eines jeden der beiden Staaten benützen zur Überführung verhafteter Personen oder sichergestellter Gegenstände auf das Hoheitsgebiet des Staates, in dessen Dienst sie stehen, die Toranlagen der äusseren Umfriedung der Organisation.
Die Handlungen, die auf einem im Hoheitsgebiet eines der beiden Staaten gelegenen Geländeteil der Organisation durch Amtspersonen des andern Staates vorgenommen werden, unterstehen dem Recht des letztgenannten Staates. Diese Amtspersonen dürfen von ihren Waffen nur im Falle von Notwehr Gebrauch machen.
Die Behörden eines jeden der beiden Staaten gewähren den Amtspersonen des andern Staates und den von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen den Schutz wie den, welchen ihre eigene Gesetzgebung vorsieht.
Strafbare Handlungen, die von Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines der beiden Staaten besitzen, auf einem im Hoheitsgebiet des andern Staates gelegenen Geländeteil der Organisation begangen wurden, werden von den Behörden desjenigen Staates, dem die mutmasslichen Täter angehören, nach Massgabe der Gesetzgebung dieses Staates verfolgt und geahndet.
Klagen auf Ersatz von Schäden, die von den Amtspersonen eines der beiden Staaten auf dem Hoheitsgebiet des andern Staates verursacht wurden, unterliegen der Gerichtsbarkeit des Staates, dem der Urheber angehört. Es wird über sie entschieden, wie wenn die Schadenshandlung auf dem Hoheitsgebiet des letztgenannten Staates begangen worden wäre und zwar ohne jede unterschiedliche Behandlung je nach Staatsangehörigkeit des Geschädigten.
Die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 1 dieses Anhangs erfolgt unbeschadet der Aufrechterhaltung der erworbenen Rechte, die beim Abschluss der Dienstleistungsverträge zwischen dem Unternehmen und der Organisation für die laufenden Einzelarbeitsverträge bestanden, mit denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an die von den vorliegenden Bestimmungen betroffenen Unternehmen gebunden sind.
Die Organisation teilt den Unternehmen gemäss den Modalitäten des am 18. Oktober 2010 mit den Gaststaaten abgeschlossenen Abkommens bei der Ausschreibung mit, an welcher Örtlichkeit voraussichtlich der überwiegende Teil der Dienstleistungen zu erbringen ist und welches Recht infolgedessen anwendbar ist, so dass sie diesen Aspekt bei der Einreichung ihres Angebots berücksichtigen können.
Die Bestimmungen dieses Anhangs sind unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Unternehmens, der Dauer der Dienstleistungserbringung sowie der Einsatzdauer und des Einsatzorts der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Erfüllung des mit der Organisation abgeschlossenen Vertrags anwendbar. Sie gelten für Dienstleistungen jeder Art. Sie sind nicht auf Warenlieferungen anwendbar, die in keinem Zusammenhang mit den von diesem Abkommen abgedeckten Dienstleistungen stehen.
Das gemäss diesem Anhang für anwendbar erklärte Recht gilt unverändert bis Vertragsende, einschliesslich Vertragsverlängerungen. Jedes vertragsschliessende Unternehmen informiert die betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich über diesen Punkt.
Für Subunternehmen eines zwischen der Organisation und einem Erstunternehmen abgeschlossenen Dienstleistungsvertrags gilt dasselbe Recht, das nach den oben aufgeführten Regeln festgelegt wurde, wie für das Erstunternehmen. Wenn das Subunternehmen jedoch nur auf dem schweizerischen oder nur auf dem französischen Geländeteil der Organisation Dienstleistungen erbringt, so sind die Bestimmungen dieses Anhangs nicht auf es anwendbar.
Unternehmen, die zur Gewährleistung gewisser vertraglich vereinbarter Dienstleistungen einen Vertrag mit einem Subunternehmen abschliessen wollen, informieren dieses schriftlich über das gemäss diesem Abkommen anwendbare Recht. Jedes Subunternehmen leitet diese Information schriftlich an die betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiter.
Für Fragen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der betroffenen Unternehmen gilt weiterhin das Territorialitätsprinzip des Rechts gemäss Artikel II Absatz 1 des Abkommens.
Übersetzung14
| Meyrin-Genf, den 13. September 1965 | |
|---|---|
| An das | |
| Eidgenössische Politische Departement | |
| Abteilung für Internationale Organisationen | |
| 3000Bern |
Herr Minister,
Ich beehre mich, Ihnen den Empfang des Schreibens. anzuzeigen, das Sie mir im Namen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 13. September 1965 zukommen liessen und das folgenden Wortlaut hat: «Im Bestreben, die sich infolge der Ausdehnung des Geländes der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung (CERN) auf französisches Hoheitsgebiet für die Schweiz ergebenden rechtlichen und praktischen Auswirkungen zu regeln, schien es uns zweckmässig, im gegenseitigen Einvernehmen folgendes festzulegen: 1. Ohne Einschränkung der Bestimmungen von Artikel 3 des Abkommens vom 11. Juni 195515betreffend das Statut des CERN in der Schweiz wird es die Organisation nicht zulassen, dass ihr Gelände und ihre Räumlichkeiten als Zufluchtstätte für Personen dienen, die zum Vollzug eines Gerichtsurteils gesucht oder auf frischer Tat ertappt und verfolgt würden oder gegen die ein richterlicher Befehl erlassen worden wäre. 2. Wenn der Generaldirektor, in Anwendung der Artikel III und IV des Abkommens zwischen Frankreich und dem CERN über das rechtliche Statut der Organisation, die französischen Polizeibehörden um Hilfe ersucht, wird er gleichzeitig die zuständigen schweizerischen Behörden von seinem Entschluss in Kenntnis setzen; diese sind befugt, sofern sie dies für zweckmässig halten, der Durchführung der anbegehrten Massnahmen beizuwohnen, wenn sich diese Massnahmen auf den im schweizerischen Hoheitsgebiet gelegenen Teil des Geländes der Organisation erstrecken sollten. 3. Für den Fall, dass die Organisation Mitgliedstaaten oder internationalen Institutionen oder Organisationen, deren Ziele mit ihren eigenen eng verbunden sind, kostenlos oder gegen Entschädigung auf ihrem Gelände befindliche Räumlichkeiten zur Verfügung stellen würde, die jenen zur Durchführung von Arbeiten nützlich wären, die in den Bereich der Tätigkeiten der Organisation fallen und deren Ausübung erleichtern könnten, erwächst der Schweiz aus der Tätigkeit Dritter auf dem Gelände der Organisation keinerlei internationale Verantwortlichkeit. Für den Fall, dass die Organisation die auf ihrem Gelände in der Schweiz errichteten Bauten und Anlagen nicht länger benützen sollte, würden die von ihr gegenüber Dritten, sei es in der Form eines Miet- oder Leihvertrages gegen Entgelt oder unentgeltlich, oder in der Form einer einfachen Bewilligung zur unentgeltlichen Benützung von Gebäuden, Laboratorien oder Ausrüstungsgegenständen zugestandenen Rechte von Rechts wegen dahinfallen. Die Schweiz würde dann keinerlei Haftung für die Schäden übernehmen, die hieraus bei vorzeitiger Kündigung solcher Vereinbarungen für Dritte entstehen könnten. 4. Die Organisation wird dafür sorgen, dass die Unversehrtheit der auf ihrem Gelände stehenden und die schweizerisch-französische Staatsgrenze bezeichnenden Grenzmarken erhalten bleibt. Im Falle, dass eine derselben beschädigt oder gar versetzt würde, hätte die Organisation sowohl die zuständige französische als auch schweizerische Behörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen; hernach würde die betreffende Grenzmarke in Anwesenheit der genannten Behörden und auf Kosten der Organisation wiederhergestellt oder an ihren ursprünglichen Standort zurückversetzt werden. 5. Ohne besondere Bewilligung, bei deren Erteilung auch die Französische Regierung mitwirken würde, darf die Organisation weder Gebäude noch Anlagen auf und zu beiden Seiten des innerhalb des CERN-Geländes gelegenen schweizerisch-französischen Grenzabschnitts errichten. Ausserdem wird auf dem schweizerischen Teil des Geländes der Organisation eine Zone non aedificandi von einer Breite von zwei Metern und entlang der ganzen Grenze festgelegt. 6. Aus Gründen der Sicherheit und zur Erleichterung allfälliger Zoll- und Polizeikontrollen wird die Organisation um den im schweizerischen Hoheitsgebiet gelegenen Teil ihres Geländes, jedoch mit Ausnahme der an das im französischen Hoheitsgebiet gelegene Gelände grenzenden Seite, eine Umzäunung errichten. Wenn sich der Generaldirektor und die zuständigen französischen Behörden in Anwendung von Artikel IX Absatz 5 des zwischen der Französischen Regierung und der Organisation abgeschlossenen Pachtvertrages im gegenseitigen Einvernehmen die Öffnung der Toranlage der auf französischem Hoheitsgebiet stehenden Umzäunung beschliessen, wird der Generaldirektor die schweizerischen Behörden davon in Kenntnis setzen. Um den schweizerischen Zollbehörden die Durchführung ihrer Überwachungstätigkeit zu ermöglichen, verpflichtet sich die Organisation, auf dem im schweizerischen Hoheitsgebiet gelegenen Teil ihres Geländes einen Rondenweg von zwei Metern Breite entlang der Umzäunung und auf deren Aussenseite zu errichten. 7. Die zivilrechtliche Haftung der Organisation wird durch Versicherungen gedeckt, die sie zu diesem Zwecke abschliesst. 8. Die Organisation verpflichtet sich, zum Zwecke des Strahlenschutzes und zur Vermeidung von Abwasserverschmutzung die in den internationalen und nationalen Regelungen vorgesehenen oder dem jeweiligen Stand der Fachkenntnis entsprechenden Sicherheits- und Hygienevorschriften zu beachten. 9. Die Abtretung der Pacht, der Bauten oder Anlagen an Dritte, wie sie in Artikel IV des zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Organisation vorgesehenen Pachtvertrages vorgesehen ist, kann nur mit Zustimmung des Schweizerischen Bundesrates erfolgen; ohne wichtigen Grund wird diese Zustimmung nicht verweigert.»
Namens der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung nehme ich von dieser Mitteilung Kenntnis und erkläre mich mit Ihnen einig, dass dieser Briefwechsel als Vereinbarung zwischen dem Bundesrat und der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung betrachtet wird.
Ich versichere Sie, Herr Minister, meiner ausgezeichneten Hochachtung.
| Victor F. Weisskopf Generaldirektor |
|---|
AS 1969 512 ↩
CERN ↩
SR 0.424.091 ↩
SR 0.192.122.42 ↩
Fassung des Ausdrucks gemäss Art. 1 des Prot. vom 18. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 55095507;BBl 2012 8473). ↩
Eingefügt durch Art. 1 des Prot. vom 18. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 55095507;BBl 2012 8473). Der Grundsatz des voraussichtlichen überwiegenden Teils der zu erbringenden Dienstleistungen ist auf die von der Organisation abgeschlossenen Dienstleistungsverträge anwendbar, die nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls ausgeschrieben werden (Art. 4 des Prot.). ↩
Ausdruck gemäss Art. 2 des Prot. vom 18. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 55095507;BBl 2012 8473). ↩
Fassung des Ausdrucks gemäss Art. 1 des Prot. vom 18. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 55095507;BBl 2012 8473). ↩
Ausdruck gemäss Art. 2 des Prot. vom 18. Okt. 2010, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 55095507;BBl 2012 8473). ↩
Diese Karte wurde in der AS nicht veröffentlicht. ↩
Diese Karte wurde in der AS nicht veröffentlicht. ↩
SR 0.193.413.49 ↩
SR 0.192.122.42 ↩
Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ↩
SR 0.192.122.42 ↩
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