0.192.122.424•Briefwechsel
0.192.122.424Bilateral International Treaty21.08.1973
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"title": "Scambio di lettere del 13 luglio/21 agosto 1973 tra la Svizzera e l'Organizzazione europea per le ricerche nucleari circa l'apertura di un passaggio unico tra le differenti installazioni dell'Organizzazione",
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}Vom 13. Juli/21. August 1973 zwischen der Schweiz
und der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung
über die Errichtung eines einzigen Durchgangs
zwischen den einzelnen Anlagen der Organisation
In Kraft getreten am 21. August 1973
Übersetzung*2*
| CERN | Genf, den 21. August 1973 |
|---|---|
| Herrn Botschafter René Keller | |
| Direktor der Direktion | |
| für internationale Organisationen | |
| Eidgenössisches Politisches Departement | |
| Bern |
Herr Botschafter,
Wir haben die Ehre, den Empfang Ihres Briefes vom 13. Juli 1973 zu bestätigen, der wie folgt abgefasst ist: «Aufgrund der Entschliessung des Rates der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung vom 19. Februar 1971 sind der Schweizerische Bundesrat und die französische Regierung aufgerufen worden, dieser Organisation für die Verwirklichung ihres 300-GeV-Programms zusätzliche Grundstücke zur Verfügung zu stellen. Um eine direkte Verbindung zwischen den verschiedenen Teilen des Geländes der Organisation herzustellen, wurde beschlossen, einen einzigen Durchgang zu errichten, der als Tunnel unter der RN 84 hindurch erstellt wird. Dieser einzige Durchgang tritt an die Stelle des in Artikel VI des Abkommens vom 13. September 19653zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der französischen Republik betreffend die Ausdehnung des Geländes der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung auf französisches Hoheitsgebiet erwähnten Einganges. Die in Artikel VI aufgeführten abweichenden Bestimmungen sind auf die Benützung dieses Durchganges anwendbar, der im übrigen allein dafür geschaffen wurde, um im Innern des Geländes der Organisation den für das Funktionieren der Organisation nötigen Verkehr von Personen und Gütern zu ermöglichen. Dieser einzige Durchgang befindet sich auf französischem Territorium an der auf der beigefügten Karte4eingezeichneten Stelle, aber er ermöglicht die Herstellung einer direkten Verbindung zwischen schweizerischem und französischem Boden ausserhalb der ordentlichen Grenzübergangsstellen. Die Sachlage bildet einen der Punkte des Briefwechsels vom 18. Juni und 5. Juli 19735zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der französischen Regierung zum Zweck der Anwendung des Abkommens vom 13. September 19656zwischen den gleichen Parteien. In diesem Briefwechsel sind namentlich die Bedingungen für die Benützung und Kontrolle dieses Durchganges enthalten, und es wird erklärt, dass die zuständigen schweizerischen Behörden eine Kontrolle des einzigen Durchganges vornehmen könnten. Der Briefwechsel sieht ebenfalls vor, dass die Bedingungen für die Benützung des Durchganges in einer Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Organisation festgehalten werden würden. Ich habe aus diesem Grund die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass der Bundesrat, gestützt auf die zwischen den französischen und schweizerischen Behörden abgeschlossenen Abkommen und in Berücksichtigung des Abkommens vom 11. Juni 19557zwischen dem Bundesrat und dem CERN betreffend die Festlegung des rechtlichen Statuts dieser Organisation in der Schweiz, vorschlägt, dass der Verkehr von Personen und Gütern zwischen den einzelnen Anlagen der Organisation – in dem Mass, als dieser Verkehr durch den einzigen Durchgang abgewickelt wird – ebenso wie die Kontrolle dieses Verkehrs durch die schweizerischen Behörden, durch die folgenden Bedingungen geregelt werden:
| 1. Verkehr mit Gütern |
|---|
| 2. Verkehr mit Personen |
|---|
| 3. Kontrolle des Verkehrs durch den einzigen Durchgang |
|---|
Wir haben die Ehre, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass dieser Vorschlag, für den wir Ihnen unsern Dank aussprechen, die Zustimmung der Organisation findet.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck unserer vorzüglichen Hochachtung.
| J. B. Adams | W. Jentschke |
|---|---|
| Generaldirektor | Generaldirektor |