0.192.122.748•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Internationalen Luftverkehrs-Verband (IATA) zur Regelung des steuerlichen Statuts der Dienststellen und der Beamten dieser Organisation in der Schweiz
0.192.122.748Bilateral International Treaty01.01.1977
Abgeschlossen am 20. Dezember 1976
In Kraft getreten am 1. Januar 1977
(Stand am 19. Dezember 1997)
Der Schweizerische Bundesrat
einerseits,
und
der Internationale Luftverkehrsverband (IATA),
nachfolgend Verband genannt, anderseits,
haben, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Regelung des steuerlichen Statuts der Dienststellen und der Beamten des Verbandes in der Schweiz zu schliessen,
die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Der Verband ist bezüglich seiner Guthaben, Einkünfte und anderen Vermögenswerte von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden für seine Dienststellen befreit. Für Liegenschaften und ihren Ertrag gilt diese Befreiung indessen nur, soweit sie Eigentum der Organisation sind und von deren Dienststellen benützt werden.
Dem Verband darf keine Steuer auf den Mietzins auferlegt werden, den er für Räumlichkeiten zahlt, die von ihm gemietet und von seinen Dienststellen benützt werden.
Der Verband ist von den indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit. Bei der Eidgenössischen Warenumsatzsteuer, ob im Preise eingerechnet oder offen überwälzt, gilt die Befreiung indessen nur für Bezüge, die für den amtlichen Gebrauch der Organisation erfolgen und wenn der Rechnungsbetrag für ein und denselben Bezug 100 Schweizerfranken übersteigt.
Der Verband ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
Die erwähnten Befreiungen sind gegebenenfalls auf Antrag des Verbandes im Wege der Rückerstattung zu erwirken, nach dem Verfahren, das vom Verband und den zuständigen schweizerischen Behörden zu vereinbaren ist.
Die in diesem Abkommen vorgesehenen steuerlichen Bestimmungen werden nicht eingeräumt, um den Beamten des Verbandes persönliche Vorteile und Annehmlichkeiten zu verschaffen. Sie sind einzig und allein vorgesehen, um die freie Abwicklung der Tätigkeit des Verbandes zu gewährleisten.
Der Verband und die schweizerischen Behörden werden stets zusammen arbeiten, um jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zu verhindern.
Jede Meinungsverschiedenheit über Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, die nicht durch direkte Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt werden konnte, kann von einer der beiden Parteien einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zur Beurteilung unterbreitet werden.
Der Bundesrat und der Verband bezeichnen je ein Mitglied des Gerichtes. Die so ernannten Mitglieder wählen ihren Präsidenten. Im Falle der Uneinigkeit der Mitglieder über die Person des Präsidenten wird dieser durch den Präsidenten des Bundesgerichtes bezeichnet.
Dieses Abkommen kann jederzeit von einer der beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden.
Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
Geschehen und unterzeichnet in Bern, am 20. Dezember 1976, in doppelter Ausfertigung.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Der Direktor der Direktion für für Internationale Organisation des Eidgenössischen Politischen Departementes F. de Ziegler | Für den Verband: Der Generaldirektor K. Hammarskjöld |
|---|
{
"legislation": {
"type": "Bilateral international treaty",
"number": "0.192.122.748",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1989/1505_1505_1505",
"documentDate": "1976-12-20",
"inForceSince": "1977-01-01"
},
"content": {
"number": "0.192.122.748",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1989/1505_1505_1505",
"fedlexMetadata": {
"id": "0.192.122.748",
"hash": "7cbb745a26da23d25c0618e7b4cadf6f7031fc6172ae6e3d605769ad4628ca97",
"type": "Bilateral international treaty",
"number": "0.192.122.748",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"languages": [
"de",
"fr",
"it"
],
"scrapedAt": "2026-05-30T19:41:56.666Z",
"sourceUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1989/1505_1505_1505/19971219/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1989-1505_1505_1505-19971219-de-xml-5.xml",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1989/1505_1505_1505",
"documentDate": "1976-12-20",
"inForceSince": "1977-01-01",
"manifestations": [
{
"title": "Abkommen vom 20. Dezember 1976 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Internationalen Luftverkehrs-Verband (IATA) zur Regelung des steuerlichen Statuts der Dienststellen und der Beamten dieser Organisation in der Schweiz",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1989/1505_1505_1505/19971219/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1989-1505_1505_1505-19971219-de-xml-5.xml",
"language": "de",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1989/1505_1505_1505/19971219/de/xml"
},
{
"title": "Accord du 20 décembre 1976 entre le Conseil fédéral suisse et l'Association du Transport aérien international (IATA) pour régler le statut fiscal des services et du personnel de cette organisation en Suisse",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1989/1505_1505_1505/19971219/fr/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1989-1505_1505_1505-19971219-fr-xml-5.xml",
"language": "fr",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1989/1505_1505_1505/19971219/fr/xml"
},
{
"title": "Accordo del 20 dicembre 1976 tra il Consiglio federale svizzero e l'Associazione del trasporto aereo internazionale (IATA) per determinare lo statuto fiscale dei servizi e del personale di questa organizzazione in Svizzera",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1989/1505_1505_1505/19971219/it/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1989-1505_1505_1505-19971219-it-xml-5.xml",
"language": "it",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1989/1505_1505_1505/19971219/it/xml"
}
]
},
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1989/1505_1505_1505/19971219/de/xml"
}
}