0.193.231•Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten
0.193.231Multilateral International Treaty29.11.1965
Abgeschlossen in Strassburg am 29. April 1957
Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. September 19651
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. November 1965
In Kraft getreten für die Schweiz am 29. November 1965
(Stand am 2. Oktober 2014)
Die Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europarats,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen,
in der Überzeugung, dass die Festigung eines auf Gerechtigkeit beruhenden Friedens für die Erhaltung der menschlichen Gesellschaft und Zivilisation von lebenswichtiger Bedeutung ist,
entschlossen, alle zwischen ihnen allenfalls entstehenden Streitigkeiten mit friedlichen Mitteln beizulegen,
sind wie folgt übereingekommen:
Die Hohen Vertragschliessenden Parteien werden alle zwischen ihnen entstehenden völkerrechtlichen Streitigkeiten dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen, insbesondere Streitigkeiten über
Die Hohen Vertragschliessenden Parteien, welche nicht Teilnehmer am Statut des Internationalen Gerichtshofs2sind, treffen die erforderlichen Massnahmen, um Zutritt zum Internationalen Gerichtshof zu erhalten.
Entsteht eine Streitigkeit der in Artikel 4 bezeichneten Art, so wird sie einer in der Sache zuständigen Vergleichskommission vorgelegt, sofern eine solche bereits von den beteiligten Parteien eingesetzt worden ist. Vereinbaren die Parteien, diese Kommission nicht anzurufen, oder besteht eine solche nicht, so wird die Streitigkeit einer Besonderen Vergleichskommission vorgelegt, welche die Parteien innerhalb von drei Monaten, nachdem die eine Partei bei der anderen ein entsprechendes Begehren gestellt hat, zu bilden haben.
Sofern die beteiligten Parteien nichts anderes vereinbaren, wird die Besondere Vergleichskommission wie folgt gebildet:
Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern. Jede Partei ernennt ein Mitglied, das sie unter ihren Staatsangehörigen auswählen kann. Die drei anderen Mitglieder einschliesslich des Vorsitzenden werden im gegenseitigen Einvernehmen unter den Angehörigen dritter Staaten ausgewählt. Diese drei Kommissionsmitglieder müssen verschiedenen Staaten angehören und dürfen weder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der beteiligten Parteien haben, noch in deren Diensten stehen.
Erfolgt die Ernennung der gemeinsam zu bezeichnenden Kommissionsmitglieder nicht innerhalb der in Artikel 5 vorgesehenen Frist, so wird die Regierung eines dritten Staates, die von den Parteien im gegenseitigen Einvernehmen auszuwählen ist oder, wenn ein Einvernehmen nicht binnen drei Monaten zustande kommt, der Präsident des Internationalen Gerichtshofs mit der Vornahme der erforderlichen Ernennungen betraut. Besitzt dieser die Staatsangehörigkeit einer am Streit beteiligten Partei, so wird diese Aufgabe dem Vizepräsidenten oder dem amtsältesten Richter des Gerichtshofs übertragen, der nicht Staatsangehöriger einer am Streit beteiligten Partei ist.
Sitze, die durch Todesfall, Rücktritt oder sonstige Verhinderung frei werden, sind in kürzester Frist nach dem für die Ernennung vorgesehenen Verfahren wieder zu besetzen.
Die Sitzungen der Besonderen Vergleichskommission sind nur dann öffentlich, wenn die Kommission dies mit Zustimmung der Parteien beschliesst.
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, werden die Beschlüsse der Besonderen Vergleichskommission mit Stimmenmehrheit gefasst; ausser in Verfahrensfragen ist die Kommission nur dann beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
Die Parteien erleichtern die Arbeiten der Besonderen Vergleichskommission und lassen ihr insbesondere in grösstmöglichem Ausmasse alle sachdienlichen Schriftstücke und Auskünfte zukommen. Sie werden alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel einsetzen, um in ihrem Hoheitsgebiet entsprechend ihren Rechtsvorschriften der Vergleichskommission die Vorladung und Einvernahme von Zeugen und Sachverständigen sowie die Vornahme von Augenscheinen zu ermöglichen.
Das Protokoll der Kommission ist den Parteien unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Es darf nur mit ihrer Zustimmung veröffentlicht werden.
Bei Streitigkeiten, die sowohl im Vergleichsverfahren zu regelnde Fragen als auch gerichtlich beizulegende Fragen umfassen, ist jede am Streit beteiligte Partei berechtigt, zu verlangen, dass die gerichtliche Entscheidung über die Rechtsfragen dem Vergleichsverfahren vorausgeht.
Die Hohen Vertragschliessenden Parteien unterwerfen dem Schiedsverfahren mit Ausnahme der in Artikel 1 bezeichneten alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten, über die deshalb kein Vergleich zustande gekommen ist, entweder weil die Parteien vereinbart haben, ein vorausgehendes Vergleichsverfahren nicht in Anspruch zu nehmen, oder weil ein solches Verfahren erfolglos geblieben ist.
Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern. Jede Partei ernennt ein Mitglied, das sie unter ihren Staatsangehörigen auswählen kann. Die drei anderen Schiedsrichter einschliesslich des Vorsitzenden werden im gegenseitigen Einvernehmen unter den Angehörigen dritter Staaten ausgewählt. Sie müssen verschiedenen Staaten angehören und dürfen weder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der beteiligten Parteien haben noch in deren Diensten stehen.
Erfolgt die Ernennung der Mitglieder des Schiedsgerichts nicht binnen drei Monaten, nachdem die eine Partei an die andere das Ersuchen gerichtet hat, ein Schiedsgericht zu bestellen, so wird die von den Parteien gemeinsam bezeichnete Regierung eines dritten Staats oder, wenn eine Einigung nicht binnen drei Monaten zustande kommt, der Präsident des Internationalen Gerichtshofs mit der Vornahme der erforderlichen Ernennungen betraut. Besitzt dieser die Staatsangehörigkeit einer am Streit beteiligten Partei, so wird diese Aufgabe dem Vizepräsidenten oder dem amtsältesten Richter des Gerichtshofs übertragen, der nicht Staatsangehöriger einer am Streit beteiligten Partei ist.
Sitze, die durch Todesfall, Rücktritt oder sonstige Verhinderung frei werden, sind in kürzester Frist nach dem für die Ernennung vorgesehenen Verfahren wieder zu besetzen.
Die Parteien schliessen eine Schiedsordnung, in der sie den Streitgegenstand und das Verfahren festlegen.
Enthält die Schiedsordnung bezüglich der in Artikel 23 bezeichneten Punkte keine hinreichend genaue Angaben, so finden nach Möglichkeit die Bestimmungen des Vierten Titels des Haagers Abkommens vom 18. Oktober 19074zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfülle Anwendung.
Kann eine Schiedsordnung nicht binnen drei Monaten nach der Bestellung des Schiedsgerichts abgeschlossen werden, so wird das Schiedsgericht auf Begehren einer der beiden Parteien mit der Angelegenheit befasst.
Falls die Schiedsordnung keine entsprechenden Bestimmungen enthält oder eine Schiedsordnung nicht besteht, entscheidet das Schiedsgerichtex aequo et bono unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorbehaltlich der für die Parteien verbindlichen vertraglichen Verpflichtungen und endgültigen Entscheidungen internationaler Gerichte.
Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung
Steht der Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines Schiedsspruchs eine von einem Gericht oder einer anderen Behörde einer am Streit beteiligten Partei getroffene Entscheidung oder Verfügung entgegen und können nach dem innerstaatlichen Recht dieser Partei die Folgen dieser Entscheidung oder Verfügung nicht oder nur unvollkommen beseitigt werden, so hat der Internationale Gerichtshof oder das Schiedsgericht nötigenfalls der geschädigten Partei eine angemessene Genugtuung zuzuerkennen.
2. Eine Hohe Vertragschliessende Partei kann sich nur auf diejenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens berufen, die sie selbst angenommen hat.
Eine Hohe Vertragschliessende Partei, die dieses Übereinkommen nur teilweise oder unter Vorbehalten angenommen hat, kann jederzeit durch eine einfache Erklärung den Umfang ihrer Verpflichtung erweitern oder ihre Vorbehalte ganz oder teilweise zurückziehen.
Die in Artikel 35 Absatz 4 und in Artikel 36 vorgesehenen Erklärungen sind an den Generalsekretär des Europarats zu richten, der den Hohen Vertragschliessenden Parteien Abschriften übermittelt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen zu Strassburg am 29. April 1957 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt jeder Unterzeichnerregierung eine beglaubigte Abschrift.(Es folgen die Unterschriften)
| Vertragsstaaten | Ratifikation | Inkrafttreten | |||
|---|---|---|---|---|---|
| Belgien* | 20. April | 1970 | 20. April | 1970 | |
| Dänemark | 17. Juli | 1959 | 17. Juli | 1959 | |
| Deutschland* | 18. April | 1961 | 18. April | 1961 | |
| Italien* | 29. Januar | 1960 | 29. Januar | 1960 | |
| Liechtenstein | 18. Februar | 1980 | 18. Februar | 1980 | |
| Luxemburg | 5. Juli | 1961 | 5. Juli | 1961 | |
| Malta* | 28. Februar | 1967 | 28. Februar | 1967 | |
| Niederlande* | 7. Juli | 1958 | 7. Juli | 1958 | |
| Aruba* | 7. Juli | 1958 | 7. Juli | 1958 | |
| Curaçao* | 7. Juli | 1958 | 7. Juli | 1958 | |
| Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba)* | 7. Juli | 1958 | 7. Juli | 1958 | |
| Sint Maarten* | 7. Juli | 1958 | 7. Juli | 1958 | |
| Norwegen | 27. März | 1958 | 30. April | 1958 | |
| Österreich | 15. Januar | 1960 | 15. Januar | 1960 | |
| Schweden* | 30. April | 1958 | 30. April | 1958 | |
| Schweiz | 29. November | 1965 | 29. November | 1965 | |
| Slowakei* | 7. Mai | 2001 | 7. Mai | 2001 | |
| Vereinigtes Königreich* | 7. Dezember | 1960 | 7. Dezember | 1960 | |
| * | Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: http://conventions.coe.int eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. |
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