0.193.413.67•Vergleichs‑, Gerichts‑ und Schiedsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
0.193.413.67Bilateral International Treaty09.02.1967
Abgeschlossen am 7. Juli 1965
Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. Juni 19661
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 9. Februar 1967
In Kraft getreten am 9. Februar 1967
(Stand am 9. Februar 1967)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien
und Nordirland,
vom Wunsche geleitet, die zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland bestehenden Bande der Freundschaft zu festigen und im Dienste des Friedensgedankens die Verfahren zur friedlichen Beilegung internationaler Streitigkeiten zu fördern,
haben folgendes vereinbart:
Jede der Vertragsparteien kann das von ihr bezeichnete Kommissionsmitglied durch eine Person ersetzen, die hinsichtlich des Gegenstandes der Streitigkeit besondere Sachkenntnis besitzt. Beabsichtigt eine Vertragspartei dies zu tun, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei im Zeitpunkt der Unterbreitung des Vergleichsbegehrens mit oder, gegebenenfalls, spätestens fünfzehn Tage nachdem sie die Notifizierung eines solchen Begehrens erhalten hat. Jede Vertragspartei kann in diesem Falle innert sechs Wochen ihr eigenes Kommissionsmitglied ersetzen, falls sie dies wünscht.
Nach Anhörung der Agenten der Vertragsparteien erlässt die Kommission die in jedem Einzelfall zu befolgenden Verfahrensregeln. Diese Verfahrensregeln müssen den Bestimmungen dieses Vertrages entsprechen und den Vertragsparteien in jedem Stadium des Verfahrens gleichwertige Möglichkeiten gewähren, ihren Standpunkt darzulegen. Im übrigen gelangen die in Anlage 1 zu diesem Vertrage enthaltenen Verfahrensregeln zur Anwendung, sofern die Kommission im Einvernehmen mit den Vertragsparteien nicht etwas anderes beschliesst.
Sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbaren, tritt die Kommission an dem von ihrem Vorsitzenden bezeichneten Ort zusammen.
Die Vertragsparteien erleichtern die Arbeiten der Kommission und lassen ihr insbesondere in möglichst weitgehendem Ausmass alle sachdienlichen Dokumente und Auskünfte zukommen. Sie setzen die ihnen zu Gebote stehenden Mittel ein, um ihr zu ermöglichen, auf ihrem Hoheitsgebiet und gemäss ihren Rechtsvorschriften Zeugen und Sachverständige vorzuladen und einzuvernehmen sowie Augenscheine vorzunehmen.
Die Arbeiten der Kommission werden nur veröffentlicht, wenn es die Kommission mit Zustimmung der Vertragsparteien beschliesst.
Hat das Vergleichsverfahren nicht zum Ziele geführt oder haben die Vertragsparteien vereinbart, kein vorgängiges Vergleichsverfahren durchzuführen, so können die Vertragsparteien auf Grund einer Vereinbarung eine Rechtsstreitigkeit dem in diesem Kapitel vorgesehenen Schiedsverfahren unterwerfen. Das Schiedsgericht wird in jedem Einzelfall und sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren gemäss den Bestimmungen der Artikel 16 bis 19 bestellt.
Die gemäss Artikel 15 abgeschlossene Vereinbarung umschreibt den Streitgegenstand, die Befugnisse des Schiedsgerichts, das zu befolgende Verfahren sowie alle andern von den Vertragsparteien festgesetzten Bedingungen.
Das Schiedsgericht ist für die Auslegung der Vereinbarung zuständig.
Die in der Vereinbarung enthaltenen Verfahrensregeln müssen den Bestimmungen dieses Vertrages entsprechen. Finden sich in der Vereinbarung keine besonderen Regeln, so gelangen die in Anlage II zu diesem Vertrage enthaltenen Verfahrensregeln zur Anwendung.
Das Verfahren und die Beratungen finden gesamthaft unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Akten des schriftlichen Verfahrens, die Berichte und die Sitzungsprotokolle, der Schiedsspruch sowie sämtliche übrigen Dokumente werden nicht veröffentlicht, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
Das Schiedsgericht wendet an:
Der Schiedsspruch enthält eine Begründung. Jeder Vertragspartei wird eine Abschrift des Schiedsspruches übergeben.
Die Vertragsparteien enthalten sich jeglicher Massnahme, die sich auf die Durchführung des Gerichtsentscheides oder Schiedsspruches oder auf die von der Vergleichskommission vorgeschlagene Regelung nachteilig auswirken könnte, und unterlassen ganz allgemein jede Handlung, welcher Art sie auch sei, die geeignet wäre, die Streitigkeit zu verschärfen oder auszuweiten.
Die Vertragsparteien leisten dem Urteil des Internationalen Gerichtshofes oder dem Spruch des Schiedsgerichtes Folge. Das Urteil oder der Schiedsspruch ist nach Treu und Glauben durchzuführen. Die Durchführung hat sofort zu erfolgen, sofern der Gerichtshof oder das Schiedsgericht nicht für das Urteil oder den Schiedsspruch oder für einen Teil derselben eine Frist festgesetzt hat.
Steht die Durchführung eines Gerichtsurteils oder Schiedsspruches im Widerspruch zu einem Entscheid oder einer Massnahme einer gerichtlichen oder anderen Behörde einer Vertragspartei und können nach dem innerstaatlichen Recht dieser Vertragspartei die Folgen dieses Entscheides oder dieser Massnahme nicht oder nur unvollkommen beseitigt werden, so bestimmt der Gerichtshof oder das Schiedsgericht Art und Umfang des der geschädigten Vertragspartei zu gewährenden Schadenersatzes.
Die Schwierigkeiten, zu denen die Auslegung eines Urteils des Internationalen Gerichtshofes oder eines Schiedsspruches des Schiedsgerichtes Anlass geben könnte, werden auf Begehren einer Vertragspartei innert drei Monaten nach Eröffnung des Urteils oder Schiedsspruches dem Internationalen Gerichtshof oder dem Schiedsgericht unterbreitet.
Die Revision eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruches kann nur auf Grund des Bekanntwerdens einer massgeblichen Tatsache verlangt werden, die im Zeitpunkt, in dem das Urteil oder der Schiedsspruch gefällt wurde, dem Internationalen Gerichtshof oder dem Schiedsgericht, sowie der Vertragspartei, die das Revisionsbegehren stellt, nicht bekannt war, sofern diese Unkenntnis nicht auf Nachlässigkeit zurückzuführen ist. Das Revisionsverfahren wird eröffnet durch einen Entscheid des Internationalen Gerichtshofes oder des Schiedsgerichts, welcher auf die neue Tatsache Bezug nimmt und feststellt, dass diese geeignet ist, eine Revision des Verfahrens zu rechtfertigen und gestützt auf diese Erwägungen das Begehren gutheisst. Das Revisionsbegehren muss spätestens sechs Monate nach Entdeckung der neuen Tatsache gestellt werden. Nach Ablauf von zehn Jahren seit dem Datum des Urteils oder Schiedsspruches kann kein Revisionsbegehren mehr gestellt werden.
Zu Urkund dessen haben die hierzu durch ihre Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten den vorliegenden Vertrag unterschrieben.Geschehen in zwei Urschriften in London, am 7. Juli 1965, in französischer und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: B. de Fischer | Für die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland: Michael Stewart |
|---|
Verfahrensregeln
1. Ist der Tagungsort einmal gemäss Artikel 8 des Vertrages festgelegt, so kann er nur noch durch einen im Einvernehmen mit den Vertragsparteien gefassten Beschluss der Kommission verlegt werden.
2. Die offiziellen Sprachen der Kommission sind Französisch und Englisch. Die Akten des schriftlichen Verfahrens können in französischer oder englischer Sprache vorgelegt werden. Das mündliche Verfahren ist von einer offiziellen Sprache in die andere zu übersetzen, sofern die Kommission im Einvernehmen mit den Agenten nicht beschliesst, auf eine Übersetzung für einen Teil oder die Gesamtheit des Verfahrens zu verzichten.
3. Die Kommission kann, falls sie dies als notwendig erachtet, einen Sekretär ernennen, der unter der Aufsicht des Vorsitzenden die notwendigen Vorkehrungen trifft für die Sitzungen der Kommission, die Abfassung der Berichte und die Vorbereitung der Sitzungsprotokolle, und der alle sonstigen für die Unterstützung der Kommission nützlichen Aufgaben erfüllt, die ihm die Kommission überträgt.
4. Die Kommission setzt die Daten fest, an denen jede Vertragspartei der Kommission und der anderen Vertragspartei ihre Darlegung des Sachverhaltes und die Akten, Papiere und Dokumente, die sie als für die Darlegung der wahren Sachlage nützlich betrachtet, vorlegen muss, sowie die Liste der Zeugen und Sachverständigen, deren Einvernahme sie wünscht.
5. Die Kommission kann sich vorübergehend an jeden Ort begeben, falls sie der Ansicht ist, es sei nützlich, dort eine Beweisaufnahme durchzuführen. Soll Beweismaterial auf dem Gebiet eines Drittstaates beigebracht werden, so ist dessen Zustimmung einzuholen.
6. Alle Beweisaufnahmen und Augenscheine sind in Gegenwart oder nach gehöriger Vorladung der Agenten, Rechtsbeistände und Sachverständigen der Vertragsparteien vorzunehmen.
7. Nach Vorlegung aller Erklärungen und Beweismittel durch die Vertragsparteien und ‑nach Einvernahme sämtlicher Zeugen erklärt der Vorsitzende das Beweisverfahren als abgeschlossen und zieht sich die Kommission zur Beratung und Abfassung ihres Berichtes zurück.
8. Der Bericht muss von sämtlichen Kommissionsmitgliedern unterzeichnet sein. Verweigert ein Mitglied seine Unterschrift, wird dies zu Protokoll genommen, ohne dass dadurch die Gültigkeit des Berichtes berührt wird.
Verfahrensregeln
1. Haben sich die Vertragsparteien über den Sitz des Schiedsgerichts nicht geeinigt, tagt dieses an dem von seinem Präsidenten bezeichneten Orte. Der einmal festgelegte Sitz kann nur durch einen im Einvernehmen mit den Parteien getroffenen Entscheid des Schiedsgerichts verlegt werden.
2. Die offiziellen Sprachen des Schiedsgerichts sind Französisch und Englisch. Die Akten des schriftlichen Verfahrens können in französischer oder englischer Sprache vorgelegt werden. Das mündliche Verfahren ist von einer offiziellen Sprache in die andere zu übersetzen, sofern das Schiedsgericht im Einvernehmen mit den Agenten nicht beschliesst, auf eine Übersetzung für einen Teil oder die Gesamtheit des Verfahrens zu verzichten.
3. Das Schiedsgericht kann, falls es dies als notwendig erachtet, einen Sekretär ernennen, der unter der Aufsicht des Präsidenten die notwendigen Vorkehren trifft für die Sitzungen des Schiedsgerichts, die Abfassung der Berichte und die Vorbereitung der Sitzungsprotokolle, und der alle sonstigen für die Unterstützung des Schiedsgerichts nützlichen Aufgaben erfüllt, die ihm das Schiedsgericht überträgt.
4. Das Verfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil besteht aus der Übergabe an das Schiedsgericht und die Vertragsparteien von Klageschriften, Klagebeantwortungen und nötigenfalls Repliken sowie aller Papiere und Dokumente, die als Unterlagen dieser Akten dienen. Das mündliche Verfahren besteht aus der Anhörung der Zeugen, Sachverständigen, Agenten und Rechtsbeistände durch das Schiedsgericht.
5. Für jeden dem Schiedsgericht unterbreiteten Fall befragt der Präsident die Parteien über das zu befolgende Verfahren. Zu diesem Zwecke kann er die Agenten sofort nach ihrer Ernennung vorladen. Gestützt auf die erhaltenen Angaben und unter Berücksichtigung aller zwischen den Vertragsparteien getroffenen Abmachungen erlässt der Präsident die notwendigen Verfügungen, die unter anderem die Anzahl und die Reihenfolge der Vorlage der Prozessakten betreffen, sowie die Fristen, innerhalb welchen diese vorzulegen sind. Der Präsident kann jede festgesetzte Frist verlängern.
6. Jede Klageschrift und jede Klagebeantwortung sowie alle übrigen Prozessakten müssen in einer Beilage Kopien aller als Unterlagen dienenden Schriftstücke enthalten, deren Liste im Anschluss an die Schlussfolgerungen aufgeführt wird. Enthält die Beilage infolge des Umfanges eines Dokumentes nur Auszüge desselben, so muss das vollständige Dokument oder eine Abschrift davon dem Sekretär zuhanden des Schiedsgerichts oder der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt werden, sofern das Dokument nicht veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich ist. Alle nicht in französischer oder englischer Sprache abgefassten Dokumente müssen von einer Übersetzung in eine der beiden Sprachen begleitet sein. Im Falle umfangreicher Dokumente können Übersetzungen von Auszügen vorgelegt werden, unter Vorbehalt allfälliger späterer Entscheide des Präsidenten oder des Schiedsgerichts.
7. Jede Vertragspartei vermittelt innerhalb nützlicher Frist vor Beginn des mündlichen Verfahrens dem Präsidenten des Schiedsgerichts nähere Angaben über die Beweismittel, die sie vorzulegen gedenkt oder deren Beschaffung sie dem Schiedsgericht zu beantragen beabsichtigt. Diese Mitteilung enthält die Liste der Namen, Vornamen, Signalemente und Wohnorte der Zeugen und Sachverständigen, deren Einvernahme die Vertragspartei wünscht, sowie eine summarische Angabe der wichtigsten Punkte, die Gegenstand ihrer Aussage sein sollen.
8. Das Schiedsgericht kann sich vorübergehend an jeden Ort begeben, falls es der Ansicht ist, es sei nützlich, dort eine Beweisaufnahme durchzuführen. Soll Beweismaterial auf dem Gebiet eines Drittstaates beigebracht werden, so ist dessen Zustimmung einzuholen.
9. Alle Beweisaufnahmen und Augenscheine sind in Gegenwart oder nach gehöriger Vorladung der Agenten, Rechtsbeistände und Sachverständigen der Vertragsparteien vorzunehmen.
10. Nach Vorlegung aller Erklärungen und Beweismittel durch die Vertragsparteien und nach Einvernahme sämtlicher Zeugen erklärt der Präsident das Verfahren als abgeschlossen und zieht sich das Schiedsgericht zur Beratung und Abfassung seines Schiedsspruches zurück.
In Kraft getreten am 7. Juli 1965
| Schweizerische Botschaft | London, den 7. Juli 1965 Seiner Exzellenz Herrn Michael Steward, M. P. Staatssekretär Ihrer Britischen Majestät für auswärtige Angelegenheiten FOREIGN OFFICE S. W. 1. |
|---|
Herr Staatssekretär,
Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das folgendermassen lautet: «Unter Bezugnahme auf den heute unterzeichneten Vergleichs‑, Gerichts‑ und Schiedsvertrag liegt mir daran, in dieser Form das Einvernehmen unserer beiden Regierungen festzuhalten, dass Kapitel III (Gerichtsverfahren) nicht anwendbar ist auf Streitigkeiten, deren Ursache in Feindseligkeiten, einem Krieg, einem Kriegszustand, einer kriegerischen oder einer militärischen Besetzung liegt, oder die damit zusammenhängen, an denen die Schweiz oder das Vereinigte Königreich beteiligt war oder sein wird. Ich wäre Ihrer Exzellenz dankbar, wenn Sie mir dieses Einvernehmen im Namen des Schweizerischen Bundesrates bestätigen wollte. »
Ich habe die Ehre, Ihrer Exzellenz das Einverständnis des Schweizerischen Bundesrates zu Vorstehendem bekanntzugeben.
Ich versichere Sie, Herr Staatssekretär, meiner ausgezeichneten Hochachtung.
B. de Fischer
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