0.193.414.18•Schieds‑ und Vergleichsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ungarn
0.193.414.18Bilateral International Treaty24.04.1995
Abgeschlossen am 17. Dezember 1992
Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. Dezember 19933
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 24. April 1995
In Kraft getreten am 24. April 1995
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Republik Ungarn,
vom Wunsche geleitet, die zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ungarn bestehenden Bande der Freundschaft zu festigen und im Dienste des Friedens und der Sicherheit in Europa und in der Welt die Schaffung von Verfahren zur friedlichen und gerechten Beilegung ihrer Streitigkeiten zu fördern,
haben den folgenden Vertrag geschlossen:
Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Streitigkeiten durch Verhandlungen beizulegen. Falls diese innerhalb eines Jahres nach ihrem Beginn keinen erfolgreichen Abschluss finden, kann jede Partei die Streitigkeit dem entsprechenden, nachfolgend beschriebenen Verfahren unterwerfen.
Jede Streitigkeit, in der sich die Parteien gegenseitig ein Recht streitig machen und die durch Verhandlungen innerhalb der in Artikel 1 festgelegten Frist nicht beigelegt werden konnte, kann von jeder Partei mittels schriftlicher Mitteilung an die andere Partei einem Schiedsverfahren unterworfen werden.
Das Schiedsgericht wird wie folgt bestellt:
Ist das Schiedsgericht bestellt, kann es auf Ersuchen einer Partei oder aus eigenem Antrieb die vorsorglichen Massnahmen vorschreiben, die es für angebracht hält, um die Rechte der Parteien zu wahren. Letztere führen diese Massnahmen aus.
Das Schiedsgericht legt seinen Tagungsort sowie sein Verfahren nach Anhörung der Parteienvertreter selbst fest. Dabei hält es sich an die Grundsätze der Gleichheit der Parteien, des kontradiktorischen Charakters des Verfahrens und der Aufteilung des letzteren in eine schriftliche und eine mündliche Phase.
Eine Streitigkeit, die durch Verhandlungen innerhalb der in Artikel 1 festgelegten Frist nicht beigelegt werden konnte und nicht zur in Artikel 2 genannten Kategorie gehört, kann von jeder Partei mittels schriftlicher Mitteilung an die andere Partei einem Vergleichsverfahren unterworfen werden.
Die Vergleichskommission wird auf die gleiche Weise wie das Schiedsgericht, nach Artikel 3, bestellt, ausser dass die Ernennungen, die nicht innerhalb der in Artikel 3 Buchstabe d festgelegten Frist erfolgt sind, vom Generalsekretär des Europarats vorzunehmen sind.
Ist die Vergleichskommission bestellt, kann sie den Parteien die ihr angebracht erscheinenden vorsorglichen Massnahmen empfehlen. Die Parteien unterrichten die Kommission von den Vorkehrungen, die sie zur Ausführung dieser Massnahmen getroffen haben.
Die Parteien nehmen am gesamten Vergleichsverfahren teil und lassen der Vergleichskommission die von ihr geforderten Aktenstücke und Auskünfte zukommen.
Ein Fehlschlag des Vergleichsverfahrens enthebt die Parteien nicht der Pflicht, ihre Anstrengungen im Hinblick auf eine friedliche Beilegung ihrer Streitigkeit fortzusetzen.
Solange die Streitigkeit nicht beigelegt worden ist, enthalten sich die Parteien jeden Verhaltens, das die Situation verschlimmern und die Streitbeilegung durch die im vorliegenden Vertrag vorgesehenen Mittel schwieriger gestalten oder verhindern könnte.
Das Schiedsgericht und die Vergleichskommission, die im vorliegenden Vertrag vorgesehen sind, entscheiden über ihre eigene Zuständigkeit.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterzeichnet.Geschehen in zwei Urschriften, in französischer und in ungarischer Sprache, in Budapest am 17. Dezember 1992, wobei die beiden Texte gleichermassen verbindlich sind.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: | Für die Republik Ungarn: |
|---|---|
| Jakob Kellenberger | János Martonyi |
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