0.193.416.49•Vergleichs- und Schiedsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Polen
0.193.416.49Bilateral International Treaty09.03.1994
Abgeschlossen am 20. Januar 1993
Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. Dezember 19931
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 9. März 1994
In Kraft getreten am 9. März 1994
(Stand am 9. März 1994)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Polen,
vom Wunsche geleitet, die zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Polen bestehenden Bande der Freundschaft zu festigen und im Dienste des Friedens und der Sicherheit in Europa und in der Welt die Schaffung von Verfahren zur friedlichen und gerechten Beilegung ihrer Streitigkeiten zu fördern,
haben den folgenden Vertrag geschlossen:
Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Streitigkeiten durch Verhandlungen beizulegen. Falls diese innerhalb eines Jahres nach ihrem Beginn keinen erfolgreichen Abschluss finden, kann jede Partei die Streitigkeit dem nachfolgend beschriebenen Vergleichsverfahren unterwerfen.
Jede Streitigkeit, die durch Verhandlungen innerhalb der in Artikel 1 festgelegten Frist nicht beigelegt werden konnte, kann von jeder Partei mittels schriftlicher Mitteilung an die andere Partei einem Vergleichsverfahren unterworfen werden.
Die Vergleichskommission wird wie folgt bestellt:
Ist die Vergleichskommission bestellt, kann sie den Parteien die ihr angebracht erscheinenden vorsorglichen Massnahmen empfehlen. Die Parteien unterrichten die Kommission unverzüglich von den Vorkehrungen, die sie zur Ausführung dieser Massnahmen getroffen haben.
Das Schiedsgericht wird auf die gleiche Weise wie die Vergleichskommission, nach Artikel 3, bestellt, ausser dass die Ernennungen, die nicht innerhalb der in Artikel 3 Buchstabe d festgelegten Frist erfolgt sind, vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs vorzunehmen sind. Ist der Präsident verhindert, diese Aufgabe zu erfüllen, oder ist er Staatsangehöriger einer Vertragspartei, werden die nötigen Ernennungen vom Vizepräsidenten des Gerichtshofs vorgenommen. Wenn der Vizepräsident aus denselben Gründen die erforderlichen Ernennungen nicht vornehmen kann, werden diese vom amtsältesten Mitglied des Gerichtshofs vorgenommen, das Staatsangehöriger weder der einen noch der andern Partei ist.
Ist das Schiedsgericht bestellt, kann es auf Ersuchen einer Partei oder aus eigenem Antrieb die vorsorglichen Massnahmen vorschreiben, die es für angebracht hält, um die Rechte der Parteien zu wahren. Letztere haben diese Massnahmen nach Treu und Glauben auszuführen.
Das Schiedsgericht legt seinen Tagungsort sowie sein Verfahren nach Anhörung der Parteienvertreter selbst fest. Dabei hält es sich an die Grundsätze der Gleichheit der Parteien, des kontradiktorischen Charakters des Verfahrens und der Aufteilung des letzteren in eine schriftliche und eine mündliche Phase.
Solange die Streitigkeit nicht beigelegt worden ist, enthalten sich die Parteien jeden Verhaltens, das die Situation verschlimmern und die Streitbeilegung durch die im vorliegenden Vertrag vorgesehenen Mittel schwieriger gestalten oder verhindern könnte.
Die Vergleichskommission und das Schiedsgericht, die im vorliegenden Vertrag vorgesehen sind, entscheiden über ihre eigene Zuständigkeit.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterzeichnet.Geschehen in zwei Urschriften, in französischer und in polnischer Sprache, in Warschau am 20. Januar 1993, wobei die beiden Texte gleichermassen verbindlich sind.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Lucius Caflisch | Für die Regierung der Republik Polen: Krzysztof Skubiszewski |
|---|
Art. 2 Abs. 1 des BB vom 6. Dez. 1993 (AS 1994 1044). ↩
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