Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen

0.211.112.15Multilateral International Treaty01.06.1990

Abgeschlossen in München am 5. September 1980
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. März 1990
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juni 1990

(Stand am 3. Juli 2017)

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,

Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen,

in dem Wunsch, gemeinsame Bestimmungen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen für ihre Staatsangehörigen zur Eheschliessung im Ausland festzulegen,

eingedenk der von der Generalversammlung der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen am 8. September 1976 in Wien angenommenen Empfehlung über das Eherecht,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, ein Ehefähigkeitszeugnis gemäss dem diesem Übereinkommen beigefügten Muster auszustellen, wenn einer seiner Angehörigen dies für seine Eheschliessung im Ausland verlangt und er nach dem Recht des ausstellenden Staates die Voraussetzungen für diese Eheschliessung erfüllt.

Art. 2

Für die Anwendung dieses Übereinkommens sind den Angehörigen eines Vertragsstaats die Flüchtlinge und Staatenlosen gleichgestellt, deren Personalstatut sich nach dem Recht dieses Staates bestimmt.

Art. 3

Alle Eintragungen in das Zeugnis sind in lateinischen Druckbuchstaben vorzunehmen; sie können ausserdem in den Schriftzeichen der Sprache der Behörde geschrieben werden, die das Zeugnis ausstellt.

Art. 4
  1. Ein Datum ist in arabischen Zahlen einzutragen, die unter den Zeichen Jo, Mo und An in dieser Reihenfolge den Tag, den Monat und das Jahr bezeichnen. Der Tag und der Monat sind durch zwei, das Jahr ist durch vier Ziffern zu bezeichnen. Die ersten neun Tage des Monats und die ersten neun Monate des Jahres sind durch Ziffern von 01 bis 09 zu bezeichnen.
  2. Dem Namen jedes im Zeugnis genannten Ortes ist der Name des Staates beizufügen, in dem dieser Ort liegt, wenn dieser Staat nicht derjenige ist, dessen Behörde das Zeugnis ausstellt.
  3. Es sind ausschliesslich folgende Zeichen zu verwenden: – zur Bezeichnung des männlichen Geschlechts der Buchstabe M, zur Bezeichnung des weiblichen Geschlechts der Buchstabe F; – zur Bezeichnung der Staatsangehörigkeit die Buchstaben, mit denen das Land der Automobilzulassung angegeben wird; – zur Bezeichnung von Flüchtlingen die Buchstaben REF; – zur Bezeichnung von Staatenlosen die Buchstaben APA.
  4. Wurde eine frühere Ehe aufgelöst, so sind im Feld 12 des Zeugnisses der Familienname und die Vornamen des letzten Ehegatten sowie das Datum, der Ort und der Grund der Auflösung anzugeben. Zur Angabe des Auflösungsgrunds sind ausschliesslich folgende Zeichen zu verwenden: – im Todesfall der Buchstabe D; – im Fall der Scheidung die Buchstaben DIV; – im Fall der Nichtigerklärung der Buchstabe A; – im Fall der Verschollenheit die Buchstaben ABS.
Art. 5

Ist die zuständige Behörde ausserstande, ein Feld oder einen Teil eines Feldes auszufüllen, so ist dieses Feld oder dieser Teil des Feldes durch Striche unbenutzbar zu machen.

Art. 6
  1. Auf der Vorderseite jedes Zeugnisses ist der unveränderliche Wortlaut, mit Ausnahme der in Artikel 4 für das Datum vorgesehenen Zeichen, in mindestens zwei Sprachen zu drucken, von denen eine die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Staates ist, in dem das Zeugnis ausgestellt wird, und die andere die französische Sprache.
  2. Die Bedeutung der Zeichen ist mindestens in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen jedes Staates anzugeben, der zur Zeit der Unterzeichnung dieses Übereinkommens Mitglied der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen ist, sowie in englischer Sprache.
  3. Die Rückseite jedes Zeugnisses muss enthalten: – die Bezugnahme auf das Übereinkommen in den in Absatz 2 angegebenen Sprachen; – die Übersetzung des unveränderlichen Wortlauts in den in Absatz 2 angegebenen Sprachen, soweit diese nicht bereits auf der Vorderseite verwendet worden sind; – eine Zusammenfassung des Inhalts der Artikel 3, 4, 5 und 9 mindestens in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen der Behörde, die das Zeugnis ausstellt.
  4. Jede Übersetzung bedarf der Genehmigung durch das Büro der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen.
Art. 7

Die Zeugnisse sind zu datieren und mit der Unterschrift und dem Amtsstempel der ausstellenden Behörde zu versehen. Ihre Gültigkeit ist auf die Dauer von sechs Monaten begrenzt, vom Tag der Ausstellung an gerechnet.

Art. 8
  1. Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt geben die Vertragsstaaten die für die Ausstellung der Zeugnisse zuständigen Behörden2an.
  2. Jede spätere Änderung wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert.
Art. 9

Jede Änderung des Zeugnisses durch einen Staat bedarf der Genehmigung durch die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen.

Art. 10

Die Zeugnisse sind von der Beglaubigung oder jeder gleichwertigen Förmlichkeit im Hoheitsgebiet jedes durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates befreit.

Art. 11

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die Ratifikations‑, Annahme‑, oder Genehmigungsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.

Art. 12
  1. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat der Hinterlegung der dritten Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde folgt.
  2. Für den Staat, der das Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat der Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat folgt.
Art. 13

Jeder Staat kann diesem Übereinkommen beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.

Art. 14

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Art. 15
  1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder jederzeit danach erklären, dass sich dieses Übereinkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt.
  2. Diese Erklärung wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert; die Erstreckung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem das Übereinkommen für den genannten Staat in Kraft tritt, oder, danach, am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat des Eingangs der Notifikation folgt.
  3. Jede Erstreckungserklärung kann durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation zurückgenommen werden; das Übereinkommen ist mit dem ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat des Eingangs der Notifikation folgt, auf das bezeichnete Hoheitsgebiet nicht mehr anzuwenden.
Art. 16
  1. Dieses Übereinkommen gilt für unbegrenzte Zeit.
  2. Jeder Vertragsstaat kann es aber nach Ablauf eines Jahres, vom Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Staat an gerechnet, jederzeit kündigen. Die Kündigung wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert; sie wird am ersten Tag des sechsten Monats wirksam, der auf den Monat des Eingangs der Notifikation folgt. Das Übereinkommen bleibt zwischen den anderen Staaten in Kraft.
Art. 17
  1. Der Schweizerische Bundesrat notifiziert den Mitgliedstaaten der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen und jedem anderen Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:
    1. jede Hinterlegung einer Ratiflikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde;
    2. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens;
    3. jede Erklärung über die räumliche Erstreckung des Übereinkommens oder ihre Rücknahme sowie den Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird;
    4. jede Kündigung des Übereinkommens und den Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird;
    5. jede Erklärung nach Artikel 8.
  2. Der Schweizerische Bundesrat setzt den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von jeder Notifikation nach Absatz 1 in Kenntnis.
  3. Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens übermittelt der Schweizerische Bundesrat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen3.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen zu München am 5. September 1980 in einer Urschrift in französischer Sprache, die im Archiv des Schweizerischen Bundesrats hinterlegt wird; eine beglaubigte Abschrift wird jedem Mitgliedstaat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen und den beitretenden Staaten auf diplomatischem Weg zugeleitet. Ferner wird eine beglaubigte Abschrift dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen übersandt.(Es folgen die Unterschriften)

Staat:
Etat:
Stato:
Zivilstandsamt
Service de l’état civil de
Servizio dello stato civile di
VORDERSEITE
Ehefähigkeitszeugnis, gültig 6 Monate*
Certificat de capacité matrimoniale, valable pendant 6 mois
Certificato di capacità matrimoniale, valido 6 mesi
Gemäss den vorgelegten Urkunden kann
Selon les pièces produites,
In base ai documenti prodotti
5Familienname
Nom de famille
Cognome
6Vornamen
Prénoms
Nomi
7Geschlecht
Sexe
Sesso
8Staatsangehörigkeit
Nationalité
Cittadinanza


9Tag und Ort der Geburt
Date et lieu de naissance
Data e luogo di nascita
Jo Mo An
10Wohnort
Résidence habituelle
Residenza abituale
11Ort und Nummer des Familienregisters
Lieu et numéro du registre de famille
Luogo e numero del registro di famiglia
12Vorhergehende Ehe mit
Mariage précédent avec
Precedente matrimonio con
aufgelöst durch
dissous par
sciolto da
am
le
il
Jo Mo Anin
à
a
die Ehe im Ausland schliessen mit
peut contracter mariage à l’étranger avec
può contrarre matrimonio all’estero con
5Familienname
Nom de fam ille
Cognome
6Vornamen
Prénoms
Nomi
7Geschlecht
Sexe
Sesso
8Staatsangehörigkeit
Nationalité
Cittadinanza


9Tag und Ort der Geburt
Date et lieu de naissance
Data e luogo di nascita
Jo Mo An
10Wohnort
Résidence habituelle
Residenza abituale
11Ort und Nummer des Familienregisters
Lieu et numéro du registre de famille
Luogo e numero del registro di famiglia
12Vorhergehende Ehe mit
Mariage précédent avec
Precedente matrimonio con
aufgelöst durch
dissous par
sciolto da
am
le
il
Jo Mo Anin
à
a
Tag der Ausstellung, Unterschrift und Dienstsiegel
Date de délivrance, signature, sceau
Data di rilascio, firma, timbro
Jo Mo An
∙ Einzutragen ist für einen Flüchtling REF und für einen Staatenlosen APA
∙ Mettre REF pour réfugié et APA pour apatride
∙ Scrivere REF per rifugiato e APA per apolide
SYMBOLES /ZEICHEN/ SIMBOLI
Jo: Jour/Tag/ Giorno
Mo: Mois/Monat/ Mese
An: Année/Jahr/ Anno
M: Masculin/Männlich/ Maschile
F: Féminin/Weiblich/ Femminile
D: Décès/Tod/ Morte
Div: Divorce/Scheidung/ Divorzio
A: Annulation/Nichtigerklärung/ Annullamento
Abs: Absence/Abwesenheit/ Assenza
REF: Réfugié/Flüchtling/ Rifugiato
APA: Apatride/Staatenloser/Apolide
* Das Original dieses Formulars kann beim Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen, 3003 Bern, eingesehen werden.
CERTIFICAT DÉLIVRÉ EN APPLICATION DE LA CONVENTION
SIGNÉE À MUNICH, LE 5 SEPTEMBRE 1980
ZEUGNIS AUSGESTELLT GEMÄSS DEM ÜBEREINKOMMEN VON MÜNCHEN
VOM 5. SEPTEMBER 1980
CERTIFICATO RILASCIATO IN APPLICAZIONE DELLA CONVENZIONE FIRMATA A MONACO IL 5 SETTEMBRE 1980
Alle Eintragungen sind in lateinischen Druckbuchstaben vorzunehmen; sie können zusätzlich in den Schriftzeichen der Sprache der Behörde vorgenommen werden, die das Zeugnis ausstellt.
Das Datum ist jedoch in arabischen Ziffern einzutragen, die der Reihe nach den Tag, den Monat und das Jahr bezeichnen. Der Tag und der Monat sind durch zwei, das Jahr ist durch vier Ziffern zu bezeichnen. Die ersten neun Tage des Monats und die ersten neun Monate des Jahres sind durch Ziffern von 01 bis 09 zu bezeichnen.
Dem Namen jedes Ortes ist der Name des Staates beizufügen, in dem dieser Ort liegt, wenn dieser Staat nicht derjenige ist, in dem das Zeugnis ausgestellt wird.
Kann ein Feld oder ein Teil eines Feldes nicht ausgefüllt werden, so ist dieses Feld oder Teil des Feldes durchzustreichen.
Alle Änderungen und Übersetzungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Internationale Kommission für das Zivilstandswesen.
Les inscriptions sont écrites en caractères latins d’imprimerie; elles peuvent en outre être écrites dans les caractères de la langue de l’autorité qui délivre le certificat.
Les dates sont inscrites en chiffres arabes indiquant successivement le jour, le mois et l’année. Le jour et le mois sont indiqués par deux chiffres, l’année par quatre chiffres. Les neuf premiers jours du mois et les neuf premiers mois de l’année sont désignés par des chiffres allant de 01 à 09.
Le nom de tout lieu est suivi du nom de l’Etat où ce lieu est situé, chaque fois que cet Etat n’est pas celui dont l’autorité délivre le certificat.
Si une case ou une partie de case ne peut être remplie, elle est rendue inutilisable par des traits.
Toutes les modifications et traductions sont soumises à l’approbation préalable de la Commission Internationale de l’Etat Civil.
Le iscrizioni vanno apposte in stampatello, in caratteri latini; esse possono inoltre essere scritte nei caratteri della lingua dell’autorità che rilascia il certificato.
Le date vanno scritte con numeri arabi, indicando successivamente giorno, mese e anno. Il giorno ed il mese sono indicati con due cifre, l’anno con quattro cifre. I primi nove giorni del mese ed i primi nove mesi dell’anno sono indicati con numeri da 01 a 09.
Il nome delle località è seguito dal nome dello Stato ove esse si trovano qualora tale Stato non sia quello la cui autorità rilascia il certificato.
Se una casella o parte di una casella non possono essere riempite, in essa devono essere posti dei trattini.
Le modifiche e le traduzioni devono essere preventivamente approvate dalla Commissione Internazionale dello Stato Civile.
VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Inkrafttreten
Deutschland6. August1997 B1. November1997
Griechenland3. Juni20141. September2014
Italien24. April19851. Juli1985
Luxemburg14. Juni19821. Februar1985
Moldau8. März2010 B1. Juni2010
Niederlande5. Oktober19841. Februar1985
Aruba5. Oktober19841. Februar1985
Curaçao5. Oktober19841. Februar1985
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
5. Oktober19841. Februar1985
Sint Maarten5. Oktober19841. Februar1985
Österreich9. Juli19851. Oktober1985
Portugal20. November19841. Februar1985
Schweiz19. März19901. Juni1990
Spanien2. März19881. Juni1988
Türkei10. März19891. Juni1989

Footnotes

  1. Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

  2. Die Liste der zuständigen Behörden kann beim Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen, 3003 Bern, bezogen werden.

  3. SR 0.120

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.